Finkenzeller

Vorsicht bei Verlassen einer Spielstraße

Verkehrsrecht
01.11.2021
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LG Ingolstadt, Urteil vom 15.02.2021, Az. 43 O 485/19

Leitsätze

1. Der aus einer Spielstraße einbiegende Fahrer genügt seinen Sorgfaltspflichten nur durch Hineintasten in die bevorrechtigte Straße.*

2. Die Betriebsgefahr des auf der bevorrechtigten Straße fahrenden Pkw tritt bei Vorfahrtsverletzung durch den Wartepflichtigen auch bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zurück.*

Unfallflucht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen.

Der Unfall ereignete sich am ... gegen 10:15 Uhr an der Kreuzung S.-straße/A.-platz in G. . Der Zeuge D. fuhr mit dem klägerischen Fahrzeug VW Golf mit dem amtl. Kennzeichen ..., dessen Halterin die Klägerin ist, auf der Straße „A.-platz“ in Richtung „S.-straße“ mit der Intention rechts in die S.-straße einzubiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug, Ford Kuga, amtliches Kennzeichen ..., auf eben dieser von rechtskommenden S.-straße und wollte diese - entlang der Einmündung zur Straße „A.-platz“- auch weiter geradeaus befahren. Auf Höhe der Einmündung kam es dann zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Auf der S.-straße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h festgesetzt. Bei der Straße „A.-platz“ handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich (sog. Spielstraße).

Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befunden. Ferner sei das Beklagtenfahrzeug zum einen zu schnell und zum anderen auf der linken Spur gefahren. Außerdem soll der sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Klägerfahrzeug befindliche Kindersitz derart beschädigt worden sein, dass dieser ausgetauscht werden musste. Sie ist ferner der Meinung, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen.

Die Klägerin beantragte zuletzt nach Klageerweiterung aufgrund einer Nachreparaturrechnung:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.866,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 374,00 € seit ... sowie aus 8.051,40 € seit Zustellung des Klageschriftsatzes vom ..., sowie aus 441,03 € seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom ... an die Klägerin zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 808,13 € vorprozessual entstandene Gebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

Die Beklagten behaupten, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe die S.-straße allenfalls rechts-mittig befahren, um einem auf der S.-straße unmittelbar hinter der Einmündung parkenden PKW ausweichen zu können. Das Klägerfahrzeug habe sich nicht bereits im Abbiegevorgang befunden, sondern sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf die S.-straße geschossen, als das Beklagtenfahrzeug sich bereits auf der Höhe der Einmündung befand. Die Beklagten sind der Auffassung, dass sowohl die angefallenen Nachreparaturkosten als auch der Austausch des Kindersitzes nicht erforderlich gewesen seien. Ferner sei der Unfall auch für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) ergänzend informatorisch zum Sachverhalt angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen D. und Dr. U. . Insoweit wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom ... (Bl. 33 ff. d.A.). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom ... (Bl. 50 d.A.) durch Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) M. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten vom ... (Bl. 61 d.A.) nebst Ergänzung vom ... (Bl. 126 d.A.).

Durch Beschluss vom ... (Bl. 141 d.A.) hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 04.01.2021 bestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG i.V.m § 249 ff. BGB i.V.m § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 421 BGB.

Dies ergibt die Abwägung im Rahmen der konkreten Haftungsverteilung, die sich nach den §§ 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG richtet. In dem Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Ver- pflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Es muss also eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge erfolgen. Aufgrund einer zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer bestehenden Haftungseinheit, muss sich die Klägerin – welche als Halterin des klägerischen Fahrzeuges selbst nach § 7 Abs. 1 StVG haftet – die Verursachungsbeiträge des Fahrzeugführers bei der Haftungsverteilung zurechnen lassen.

Dem Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeuges ist ein Vorfahrtsverstoß gem. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO und ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 Var. 3 StVO anzulasten.

Gemäß § 10 S.1 Variante 3 StVO muss sich derjenige, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich, sog. Spielstraße (Zeichen 325.1), auf die Straße einfahren will, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss ist dabei, insbesondere an einer nur schwer einzusehenden Kreuzung, nur dann möglich, wenn das Fahrzeug sich langsam in den Kreuzungsbereich “hineintastet“ und erst dann endgültig abbiegt, wenn der gesamte Kreuzungsbereich eingesehen werden kann. „Hineintasten” i.S. des § 8 II 3 StVO (Pflichten des Wartepflichtigen gegenüber dem Bevorrechtigten, die für die hohen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO entsprechend gelten) bedeutet nicht langsam fahren, sondern zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten (BGH, NJW 1985, 2757; Senat, NZV 2003, 575 = KG-Report 1999, 315; Hentschel, § 8 StVO Rdnr. 58). Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins bereits für ein Verschulden (OLG München vom 18.5.2018 – 10 U 3516/17, BeckRS 2018, 20377; OLG Karlsruhe r+s 2018, 671; OLG Naumburg NZV 2013, 394; OLG Köln NZV 2012, 540; Quaisser NJW-Spezial 2008, 745 mwN). Die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises gelingt der Klägerin nicht. Vielmehr gelangte das Gericht nach umfassender Auswertung der Beweismittel zu dem Ergebnis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges diesen Anforderungen nicht gerecht wurde.

Das auch in dieser Hinsicht nachvollziehbare und überzeugende Sachverständigengutachten zum Unfallhergang hat ergeben, dass die S.-straße für das Klägerfahrzeug aufgrund der Bebauung erst mit zunehmender Annäherung an die Kreuzung einsehbar wird. Eine vollständige Einsehbarkeit wird dabei erst unmittelbar vor dem Einfahren in die S.-straße erreicht. Ferner wurde festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von ca. 10-15 km/h aufwies. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Fahrer jedoch langsamer fahren müssen. Im Hinblick auf die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO hat sich der Fahrzeugführer gerade nicht in den unübersichtlichen Kreuzungsbereich „hineingetastet“. Ferner stützt die vom Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeuges im Haupttermin getätigte Zeugenaussage diese Annahme des Gerichts. Dieser räumte ein, das Beklagtenfahrzeug erst dann wahrgenommen zu haben, als es bereits zur Kollision kam. Weiter gab er an, dass sich sein Fahrzeug bereits im Rollen befand, als er noch nach links sah. Unmittelbar vor dem Einbiegen in die S.-straße war der Blick somit entgegen der eigenen Fahrtrichtung gewendet. Laut Gutachten befand sich das Beklagtenfahrzeug jedoch bereits vor Einleitung des Abbiegevorgangs im Sichtfeld des Klägerfahrzeuges. Bei pflichtgemäßen „Hineintasten“ in den Kreuzungsbereich, hätte er das Beklagtenfahrzeug also wahrnehmen können. An der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage bestehen keine Zweifel.

Nichts anderes ergibt sich aus der Behauptung der Klägerin, das Klägerfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befunden. Es kommt darauf deswegen gar nicht an, weil die besonderen Pflichten aus § 10 StVO erst dann enden, wenn sich der Wartepflichtige vollständig in den fließenden Verkehr eingegliedert hat (OLG München, Urteil vom 18.05.2018 - 10 U 3516/17 = BeckRS 2018, 20377), was hier zweifelsohne nicht der Fall war. Die Endstellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge zeigt vielmehr, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch nicht in den fließenden Verkehr eingegliedert hatte.

Der Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten führt regelmäßig zum Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten und somit zur Alleinhaftung des Wartepflichtigen. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bleibt jedoch grundsätzlich aufgrund einer Erhöhung der Betriebsgefahr möglich (OLG München vom 18.5.2018 – 10 U 3516/17; OLG Hamm, Urteil vom 20. 9. 2010 - 6 U 222/09 = NJW 2010, 3790). Die insofern nachweispflichtige Klägerin konnte eine Erhöhung der Betriebsgefahr auf Beklagtenseite jedoch nicht beweisen.

Die vom Sachverständigen – auch insofern nicht anzuzweifelnde – unfallanalytische Betrachtung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) die S.-straße mit einem über dem Normalen liegenden Sicherheitsabstand zur rechten Fahrbahnseite befuhr. In konkreten Zahlen ausgedrückt fuhr der Beklagte zu 1) auf einer insgesamt ca. 6 m breiten Straße mit ca. 1 m Abstand vom linken Fahrbahnrand, und somit eher in einer links-mittigen Ausrichtung auf die Unfallstelle zu. Wie oben bereits erwähnt, war die linksorientierte Fahrweise auch nicht erforderlich, um dem ca. 11 m vom Unfallort entfernten gelben Audi Q2 auszuweichen. Vielmehr hätte eine linksseitige Ausweichlenkung erst 1 m hinter der Kollisionsstelle eingeleitet werden müssen. Dieses Fahrverhalten – welches als Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO zu werten ist - führt hier jedoch nicht zu einer erhöhten Betriebsgefahr, weil dieses nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer dient, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegen (BGH, Urteil vom 20.09.2011 - VI ZR 282/10). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Fahrbahnbreite (BGH, Urt. v. 20. 9. 2011 − - VI ZR 282/10). Fahrzeuge, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße abbiegen wollen, sind von dem Schutzzweck also gerade nicht erfasst. Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn der Wartepflichtige sich bereits im Abbiegevorgang befunden hätte. Am Schutz des Rechtsfahrgebotes kann er nämlich erst dann teilnehmen, wenn er sich vollständig in den Verkehr eingegliedert hat (BayOLG 65, 113), was hier - wie oben bereits ausgeführt – gerade nicht der Fall war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine erhöhte Betriebsgefahr auch nicht aus einem Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Beklagten zu 1). Ein Nachweis einer Geschwindgkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1) gelingt ihr gerade nicht.

2.

Da auch im Rahmen einer Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB eine Anrechnung der jeweiligen Verursachungsbeiträge über § 254 Abs. 1 BGB erfolgt, besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus Deliktsrecht. Es besteht aus den oben genannten Gründen damit auch kein Anspruch auf Zinsen oder auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

Zusammenfassung:
Zu den Sorgfaltspflichten des aus einer Spielstraße einfahrenden Pkw
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Gericht:
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