Finkenzeller

Linksabbieger in einen Feldweg haften allein

Verkehrsrecht
04.12.2021
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AG Ingolstadt, Urteil vom 17.11.2021, Az. 14 C 1486/19

Leitsätze

1. Der Linksabbieger in einen Feldweg haftet regelmäßig allein, wenn er seine Abbiegeabsicht außerorts nicht rechtzeitig anzeigt; die Betriebsgefahr tritt auch dann vollständig zurück, wenn das Betätigen des Blinkers nicht aufklärbar ist.*

Fußgängerüberweg

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2016.

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des unfallbeteiligten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der von der Beklagten zu 2) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Die Zeugin T. befuhr mit dem anderen unfallbeteiligten Fahrzeug die B 13 von Ingolstadt kommend in Fahrtrichtung Eichstätt. Nach Passieren des Kreisverkehrs an der „...“ fuhr die Zeugin T. noch ca. 500 m, bevor sie nach links abbiegen wollte. Es kam zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagtenseite. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger trägt vor: Die Zeugin T. habe in einen dort befindlichen Weg abbiegen wollen. Sie habe ihr Tempo reduziert bis auf Schrittgeschwindigkeit, wobei der Blinker ordnungsgemäß gesetzt gewesen sei. Der nachfolgende Pkw habe entsprechend seine Geschwindigkeit verlangsamt. Als der Kläger-Pkw bereits im Linksabbiegevorgang gewesen sei, sei es zur Kollision mit dem hinter dem mittlerweile nachfolgenden Pkw aufschließenden Pkw der Beklagten zu 1) gekommen. Die Beklagte zu 2) habe entweder überholen wollen oder sei durch ihre hohe Geschwindigkeit zum Abweichen auf die Gegenfahrbahn gezwungen worden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.306,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 108,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor: Die Fahrzeuge seien alle mindestens 80 km/h schnell gefahren, als das Klägerfahrzeug auf freier Strecke plötzlich eine Vollbremsung eingelegt habe. Die Beklagte zu 2) habe versucht, nach links auszuweichen. Gleichzeitig sei der klägerische Pkw nach links wendend eingebogen, so dass es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei. Die Beklagte zu 2) habe ausreichend Sicherheitsabstand gehabt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen T., E., M. und D. Bezüglich deren Angaben sowie der informatorischen Anhörung der Beklagten zu 2) wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.05.2021 und 28.10.2021.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger ist vorliegend aktivlegitimiert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung (Anlage K5).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Es besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Sind bei einem Verkehrsunfall wie vorliegend mehrere Fahrzeuge beteiligt, hängt gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG der Umfang der Ersatzpflicht der haftenden Personen untereinander vom jeweiligen Verursachungsbeitrag ab. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge im Einzelfall sind die jeweilige Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch verkehrswidriges oder schuldhaftes Verhalten zu berücksichtigen. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen muss hierbei jede Partei der Gegenseite ein verkehrswidriges oder schuldhaftes Verhalten nachweisen.

Die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge ist als gleichwertig anzusetzen. Es handelt sich bei beiden Fahrzeugen um normale Personenkraftwagen.

Vorliegend gilt jedoch zu Lasten des Klägers schon nach dem Vortrag der Klagepartei ein Beweis des ersten Anscheins.

Wenn sich ein Unfall im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen nach links ereignet, spricht gegen den Linksabbieger der erste Anschein, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 StVO nicht beachtet hat (KG, NZV 2005, 413; OLG Bremen, MDR 2010, 26). Danach hatte dieser nicht nur rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO), sondern sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte hin einzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO) sowie vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, sogenannte erste und zweite Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO).

Ein Anscheinsbeweis greift dann ein, wenn ein Satz der Lebenserfahrung dafür spricht, dass von einem bestimmten Geschehen auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann. Vorausset- zung für das Eingreifen eines Anscheinsbeweises ist ein bestimmter Vermutungstatbestand, bei dessen Vorliegen auf eine bestimmte Vermutungsfolge geschlossen werden kann. Der Vermutungstatbestand muss von demjenigen dargelegt und zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, der sich auf ihn beruft. Nur dann tritt die Vermutungsfolge ein. Es obliegt sodann dem Gegner, den Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass er im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs dartut und beweist. Schon nach dem Vortrag der Klagepartei, dass die Zeugin T. nach links abbiegen wollte, greift somit zu Lasten der Klagepartei ein Anscheinsbeweis, nach dem von einem Verschulden der Zeugin T. an dem Unfall auszugehen ist. Der Klagepartei ist es auch nicht gelungen, zu beweisen, dass die Zeugin T. die auferlegte Sorgfalt in allen Punkten beachtet hat. Zwar gab die Zeugin T. im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, sie habe gebremst, einen Schulterblick gemacht und geblinkt. Dann habe sie angefangen abzubiegen, als auf einmal ein Auto von hinten angekommen sei und sie gerammt habe. Dies wurde bestätigt durch die Zeugin E., die im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme angab, sie hätten gebremst und geblinkt und die Zeugin T. habe auch nach links geschaut. Dann hätten sie angefangen abzubiegen. Demgegenüber gab der Zeuge D. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme an, er sei hinter der Beklagten zu 2) gefahren. Sie seien ganz normal gefahren. Auf einmal habe sie gesehen, dass der vorne den Stachel reinhaue. Er habe dann sofort gebremst. Er habe gesehen, dass die Zeugin T. es nicht schaffe und sie sei nach links raus gezogen, um den Unfall zu vermeiden. Auch die Beklagte zu 2) gab im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung an, sie habe stark bremsen müssen, weil der Zeuge M. stark gebremst habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie ihm drauffahre. Sie sei nach links raus gezogen. Insoweit widersprechen sich die Angaben der beteiligten Personen. Sowohl die Zeuginnen E. und T. als auch der Zeuge D. sowie die Beklagte zu 2) sind keine unbeteiligten Zeugen. Jeder von ihnen hat ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Das Gericht sieht keinen Grund, von vorneherein einem der Beteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen. Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beteiligten die Unwahrheit gesagt hat, liegen nicht vor. Die Angaben aller Beteiligten waren schlüssig und frei von Widersprüchen. Der unbeteiligte Zeuge M. konnte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme keine gewinnbringenden Angaben zur Sache mehr machen. Er gab zunächst an, der Unfall habe sich ihm in entgegengesetzter Richtung ereignet. Nach Vorhalt der Skizze gab er an, er wisse nur noch, wenn er nicht rechts raus gefahren wäre, wäre irgendetwas passiert. Ob das Fahrzeug von vorne oder von hinten gekommen sei, könne er jetzt nicht mehr sagen. Weitere unbeteiligte Zeugen stehen nicht zur Verfügung. Insoweit gelingt der Klagepartei vorliegend der Nachweis nicht, dass sie die Sorgfaltspflichten beim Abbiegen ausreichend beachtet hat. Insbesondere ist auch die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Es sind keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen wie Bremsspuren oder signifikante Verformungen der Fahrzeuge vorhanden, ebenfalls fehlen konkrete Zeitangaben und zurückgelegte Entfernungen.

Der Klagepartei gelingt es demgegenüber auch nicht, der Beklagtenpartei ein etwaiges Verschulden am Unfall nachzuweisen. Die vom Beklagtenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit und die Frage, ob der Abstand zum davor fahrenden Fahrzeug eingehalten worden ist, kann nicht mehr geklärt werden (siehe oben).

Es konnte auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, dass an der streitgegenständlichen Stelle ein Überholverbot existiert. Aus der Anlage K1 ergibt sich diesbezüglich, dass jedenfalls im Jahr 2016 an der streitgegenständlichen Unfallstelle keine durchgezogene Linie existiert hat.

2.

Unter Abwägung der Betriebsgefahren und der Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter dem Verkehrsverstoß der Klagepartei zurück. Der Abbieger haftet regelmäßig allein, wenn er seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig anzeigt; die Betriebsgefahr tritt sogar dann vollständig zurück, wenn das Betätigen des Blinkers nicht aufklärbar ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage 2010, § 9 Rn. 31 a).

III.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

Zusammenfassung:
Der Linksabbieger haftet regelmäßig allein, wenn er seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig anzeigt.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
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