Rechtsprechung
LG Bamberg: Wirksame Zustellung auch bei Namensänderung Ein Vollstreckungsbescheid ist auch nach einer Namensänderung wirksam zugestellt, wenn der Empfänger unter der entsprechenden Anschrift wohnt und zweifelsfrei feststeht, dass der Bescheid an ihn gerichtet ist. | |
BGH: Vollstreckungsgebühr auch ohne Zustellung Kosten der Vollstreckungsandrohung sind bereits dann erstattungsfähig, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegt und ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung verstrichen ist. |