Rechtsprechung
BGH: Gutachterkosten sind in der Regel nicht zu kürzen Hat der Geschädigte eine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen geschlossen, so kommt es für die Erforderlichkeit der Kosten, soweit sie sich unmittelbar aus der Preisvereinbarung ergeben, nur darauf an, ob sie für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind. |