Rechtsprechung
AG Köln: Gewerbliche Nutzung der Wohnanschrift zulässig Teilgewerbliche Nutzung einer Wohnanschrift kann erlaubt sein, falls Mitmieter nicht beeinträchtigt werden, die Nutzung nicht wahrnehmbar ist und keine Gefahr von Schäden besteht. | |
BGH: Schweigen gibt keinen Anlass zur Räumungsklage Ein Mieter von Gewerberäumen gibt allein durch Schweigen auf die Aufforderung des Vermieters, sich zur Herausgabe zu erklären, keinen Anlass zur Klage. |