Finkenzeller

Nachzüglervorrang

Verkehrsrecht
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Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist, brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (vgl. BGH, NJW 1977, 1394). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. BGH, NJW 1971, 742; Bayerisches Oberstes Landesgericht, DAR 1967, 333). Allerdings befreit das ihm zustehende Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394). Diesen Nachzüglern ist, um Stauungen zu vermeiden, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen (sog. 'Nachzüglervorrang') (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276).

Rechtsprechung

OLG Hamm: Haftung des Kreuzungsräumers
Je länger eine Ampel 'Grün' zeigt, umso mehr darf der Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne Nachzügler aus dem Querverkehr vertrauen.
OLG Köln: Haftung beim fliegenden Start
Wer bei 'Grün' fliegend in die Kreuzung einfährt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen; er muss mit Nachzüglern rechnen.
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