Finkenzeller

Vorfahrt gegenüber der Einfädelspur

Verkehrsrecht
01.11.2021
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OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 9 U 23/20

Leitsätze

1. Verkehr auf einer Kraftfahrtstraße bleibt auch bei stauendem Verkehr gegenüber dem einfädelnden Verkehr bevorrechtigt.*

Fahrradstraße

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach dem Kläger gegen die Beklagten keine sich aus §§ 7 Abs. 1 und 18 StVG,§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ergebenden Schadensersatzansprüche zustehen, ist zutreffend.

Bei der vorzunehmenden Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG belastet den Kläger neben der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr sein unfallursächlicher Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO. Denn der Kläger hat versucht, von der Einfädelspur kommend, nach links auf die rechte Spur der Kraftfahrstraße einzufahren. Gemäß § 18 Abs. 3 StVO gebührt allerdings dem sich auf der Kraftfahrstraße befindlichen Verkehr der Vorrang. Derjenige, der von einem Einfädelungsstreifen auf die durchgehende Fahrbahn einfährt, hat uneingeschränkt und unabhängig davon, ob Stau oder Stopandgo-Verkehr herrscht, ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten. Wenn feststeht, dass sich ein Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn der Kraftfahrstraße ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden, vgl. OLG Köln vom 24.10.2005 - 16 U 24/05 - juris Rn. 15.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Zwar genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs bewiesen ist. Jedoch müssen die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bewiesen sein. Seine Behauptung, dass zwischen dem LKW des Beklagten zu 1) und dem vorausfahrenden Fahrzeug ein für das Einfahren genügend großer Abstand bestanden habe, und dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass der Beklagte zu 1) seinen LKW fahrlässig beschleunigt habe, ist nicht bewiesen. Nach den Aussagen der Zeuginnen A und B war es vielmehr so, dass der Kläger unmittelbar vor dem LKW der Beklagten zu 2 in eine Lücke eingefahren ist, die nicht einmal so groß war, dass der C (...) des Klägers dort komplett einscheren konnte. Auch der Zeuge D sprach von einem Abstand zwischen LKW und Front des C mit 2 bis 3 m.

Hingegen kann ein unfallursächlich gewordener Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1, insbesondere ein solcher gegen § 1 Abs. 2 StVO, nicht festgestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht die Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens unter Hinweis auf fehlende belastbare Anknüpfungstatsachen abgelehnt. Wie dicht der C (...) vor dem LKW eingeschert ist und wie groß der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen bei Anfahren des LKW war, hat sich nach der Vernehmung der Zeugen jedenfalls nicht in einem dem Kläger günstigen Sinne feststellen lassen. Ist der Kläger in dem von den Zeugen beschriebenen Abstand vor dem LKW eingeschert, sind die am Unfallort festgehaltenen Angaben des Beklagten zu 1, er habe den C (...) nicht gesehen, nachvollziehbar. Dem Senat ist aus einer Reihe von Verfahren, aber auch aufgrund eines gestellten Versuchs bekannt, dass die Sicht des LKW - Fahrers von seinem Sitz aus auf das Geschehen unmittelbar vor und seitlich neben der LKW - Front nicht nur erheblich beeinträchtigt sondern bauartbedingt ausgeschlossen ist. Nur dann, wenn der LKW über einen - nicht vorgeschriebenen - Zusatzspiegel im Bereich der Windschutzscheibe verfügt, ist der vor dem LKW befindliche Bereich - in dem eine ganze Schulklasse nebst Lehrer Platz finden - einsehbar.

Für die Beurteilung des Falles kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagten die Unabwendbarkeit des Geschehens für den Beklagten zu 1 hätten beweisen können. Angesichts des sorglosen und erheblich schuldhaften Verstoßes des Klägers gegen § 18 Abs. 3 StVO ist es aus Sicht des Senats jedenfalls gerechtfertigt, die von dem LKW ausgehende Betriebsgefahr bei der vorzunehmenden Abwägung nicht durchschlagen zu lassen. Die Unverantwortlichkeit des Verhaltens des Klägers hat die Zeugin A plastisch beschrieben. Denn für sie stand fest, dass der LKW-Fahrer das Fahrmanöver des Klägers gar nicht hätte bemerken können, weil dieser unmittelbar vor dem LKW in eine Lücke eingefahren war, die für sein Fahrzeug zudem auch noch viel zu klein war.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

[Die Berufung wurde mit weiterem Beschluss zurückgewiesen.]

Zusammenfassung:
Der Verkehr auf einer Kraftfahrtstraße bleibt gegenüber der Einfädelspur auch bei Stau bevorrechtigt.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
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