1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen (Aktenzeichen xxx) vom 26.09.2007 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 6.221, 21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 24 %, Beklagte 76 %.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 8477,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten Forderungen aus zwei Leasingverträgen geltend.
Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Leasing-Vertrages ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil der Marke VW New Beetle Cabriolet als Geschäftswagen zu einer monatlichen Leasing-Rate in Höhe von 232,00 Euro zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer. In dem Bestellformular sowie in der Leasing-Bestätigung ist als Leasingnehmer genannt 'xxx'. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leasing-Bestellung vom 18.08.2003 (Kopie Bl. 18 d.A.) sowie die Leasing-Bestätigung vom 05.09.2003 (Kopie Bl. 19, 20 d.A.) verwiesen. Dem Leasingvertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin zugrunde (Kopie Bl. 21 - 24 d.A.). Der Beklagte zahlte die Leasingrate für den Monat Juli 2007 in Höhe von 276 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht. Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines weiteren Leasing-Vertrages mit der Leasingnummer xxx ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil der Marke VW Phaeton als Geschäftswagen zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 815,00 Euro zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob dieser Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten oder zwischen der Klägerin und der xxx, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, zustande gekommen ist. In dem Bestellformular ist als Leasingnehmer genannt 'xxx'. Unterzeichnet wurde der Antrag von dem Beklagten unter Hinzufügung eines Stempels mit der Aufschrift 'xxx'. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leasing-Bestellung vom 04.08.2005 (Kopie Bl. 25 d.A.) und die Leasing-Bestätigung vom 09.09.2005 (Kopie Bl. 26 bis 28 dA.) verwiesen. Auch diesem Leasingvertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin zugrunde (Kopie Bl. 29 bis 32 d.A.).
Mit Schreiben vom 14.03.2007, das die Unterschrift des Beklagten trägt, teilte die xxx der xxx an die FAX-Nr. xxx mit, dass sie den Vertrag Nr. xxx wandeln wolle, da bei dem Fahrzeug u.a. die Bremsen und der Abstandsmesser nicht voll funktionsfähig seien (Kopie Bl. 50 d.A.). Die xxx antwortete daraufhin der xxx mit Schreiben vom 07.05.2007 (Kopie Bl. 51 d.A.) und erklärte sich mit der Wandlung einverstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben verwiesen.
Der geleaste Phaeton wurde nach 20 Monaten zurück gegeben. Er war bis dahin auf die Einzelfirma 'xxx', unter der der Beklagte tätig ist, versichert. Das Fahrzeug war bei Rückgabe 58.715 km gefahren. Bis dahin waren insgesamt 18.109,30 Euro (brutto) an Leasingraten bezahlt, nämlich 13 Leasingraten in Höhe von jeweils 945,40 Euro (inklusive 16 % Umsatzsteuer), somit insgesamt 12.290,20 Euro, und 7 weitere Leasingraten in Höhe von jeweils 969,85 Euro (inklusive 19 % Umsatzsteuer), somit insgesamt 6.788,95 Euro.
Als Nutzungsvergütung macht die Klägerin einen Betrag von 0,5 % des Brutto-Anschaffungspreise pro gefahrener 1000 km zuzüglich Umsatzsteuer geltend: Der Wert der gezogenen Gebrauchsvorteile ergebe sich ihrer Auffassung nach zum einen aus dem Marktpreis des Fahrzeugs zum anderen aus der zu erwartenden technischen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, die die Klägerin mit 200.000 km unterstellt, woraus sich der ihrer Abrechnung zugrunde liegende Berechnungsfaktor von 0,5 % pro gefahrener km ergibt.Der Fahrzeugpreis betrug 89.818,97 Euro zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, somit 104.189,69 Euro brutto.
Mit Erinnerungsschreiben vom 31.07.2007 gerichtet an 'xxx' verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Berücksichtigung von Gutschriften aus diesem Vertrag noch eine Zahlung in Höhe von 8.477,88 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen (Kopie Bl. 53).Da das Fahrzeug mangelhaft gewesen war, legte die Klägerin bei ihrer Berechnung lediglich einen (willkürlich gewählten) Anschaffungspreis von 87.863,39 Euro (brutto) zugrunde und berechnet als Nutzungsvergütunq 30.695,44 Euro aufgrund folgender Berechnung: 87.863,39 Euro x 0,5 % x 58.715 km = 25.794,49 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 4.900,95 Euro, wovon sie jedoch nur einen Teilbetrag von 26.307,56 Euro verlangt. Die Klägerin errechnet sich daher einen Anspruch in Höhe von 8.474,34 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt: Leasingrate Juli 2007 für New Beetle 276,08 Euro, Nutzungsentschädigung VW Phaeton 26.307,56 Euro abzüglich gezahlter Leasingraten 18.109,30 Euro.
Da der Beklagte auf das Erinnerungsschreiben vom 31.07.2007 keine Zahlung leistete, beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Uelzen den Erlass eines Mahnbescheids. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Uelzen am 29.08.2007 wegen Forderung aus diesen zugrunde liegenden Leasingverträgen gegen den Beklagten einen Mahnbescheid in Höhe einer Hauptforderung von 8.477,88 Euro nebst Zinsen und Kosten erlassen und auf der Grundlage des Mahnbescheids auf Antrag der Klägerin am 26.09.2007 einen Vollstreckungsbescheid (Aktenzeichen xxx) erlassen. Gegen den ihm am 28.09,2007 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am 12.10.2007 beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Amtsgericht Uelzen hat die Akten an das Landgericht Braunschweig abgegeben, das von der Klägerin im Mahnbescheid als Streitgericht angegeben worden war. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Leasingrate für Juli 2007 betreffend den New Beetle nach Rechtshängigkeit bezahlt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen (Aktenzeichen xxx) vom 26.09.2007 in Höhe von 8.474,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 26.09.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig.
Er bestreitet, dass der Leasingvertrag betreffend den Phaeton zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Er sei seit November 2004 Geschäftsführer der xxx. In dieser Funktion habe er den streitgegenständlichen Phaeton am 04.08.2005 über das Autohaus xxx bestellt. Deswegen habe er seinem Namenszug extra den Stempel der GmbH hinzugesetzt. Damit er den Stempel hinzusetzten konnte, sei das Beratungsgespräch extra unterbrochen worden. Die Klägerin müsse sich dieses Wissen des Autohauses zurechnen lassen.Dass auch die Klägerin davon ausgegangen sei, dass der Vertrag betreffend den Phaeton mit der xxx zustande gekommen sei, zeige sich darin, dass die Klägerin das Fahrzeug auf Rüge der xxx GmbH zurückgenommen habe. Er ist der Ansicht, die Höhe der Klagforderung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe zu keiner Zeit eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt. Die Forderung sei daher nicht fällig. Der Beklagte ist der Ansicht, die Nutzungsentschädigung sei zu hoch, da die Parteien in der Leasingbestätigung für jeden gefahrenen Mehrkilometer 0,1074 Euro (netto) pro Kilometer vereinbart haben. Die angemessene Nutzungsentschädigung belaufe sich daher auf 6.305,99 Euro. Der Abrechnungsfaktor in Höhe von 0,5 %, den die Klägerin der Nutzungsentschädigung zugrunde lege, sei willkürlich. Darüber hinaus bleibe bei der Berechnung der Klägerin, die den Nettoneuwert ihrer Berechnung zugrunde lege, unberücksichtigt, dass das Fahrzeug von Anfang an mangelhaft gewesen sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die in dem Vertrag vorgesehene Berechnung der Nutzungsentschädigung greife vorliegend nicht, da der Vertrag gerade rückabgewickelt werde und dementsprechend keine vertragliche Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung darstelle. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werde der Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungen durch die zurückgelegte Laufleistung dokumentiert. Der Wert der gezogenen Gebrauchsvorteile ergebe sich zum einen aus dem Marktpreis des Fahrzeugs zum anderen aus der zu erwartenden technischen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, die die Klägerin mit 200.000 km unterstellt habe, woraus sich der Berechnungsfaktor von 0,5 % pro gefahrener km ergebe.
Soweit der im Vollstreckungsbescheid ausgeurteilte Betrag über den gestellten Klageantrag hinausgeht, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 08.11.2007 zurückgenommen. Hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit bezahlten Leasingrate für Juli betreffend den New Beetle haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Braunschweig zur Entscheidung zuständig. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, mit dem Beklagten die streitgegenständlichen Leasingverträge abgeschlossen zu haben unter Einbeziehung der Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge. Unter XVII der Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge ist als Gerichtsstand das für Braunschweig zuständige Gericht vereinbart, soweit der Leasingnehmer Kaufmann ist. Zwar bestreitet der Beklagte, dass er Vertragspartner für den Leasingvertrag über den Phaeton geworden ist. Dies ist für die Frage der Zulässigkeit der Klage unerheblich. Wenn dieselben Tatsachen sowohl die Zuständigkeit als auch den Anspruch selbst begründen, braucht der Kläger die Zuständigkeit nur schlüssig behaupten, nicht beweisen, denn das Gericht ist schon für angebliche Ansprüche dieser Art zuständig, auch wenn sie in Wirklichkeit nicht bestehen. Kann der Kläger seine Behauptung nicht beweisen, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl. Zöller Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 12 Rdnr. 14 m.w.N.; BGHZ124, 238.).
2. Die Klage ist in Höhe von 6.221,21 Euro begründet. Der Klägerin steht gemäß XIII.5 ihrer Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages einbezogen worden sind, im Falle des berechtigten Rücktritts des Leasingnehmersein Nutzungsausgleich für die Gebrauchsüberlassung des Phaetons unter Berücksichtigung der gezahlten Leasingraten zu. Der Leasingvertrag mit der Nr. xxx ist zwischen den Parteien zustande gekommen und nicht zwischen der Klägerin und xxx. Zwar ist der vom Beklagten mit dem Zusatz des Stempels der xxx unterschriebene Bestellantrag vom 18.08.2003 nicht eindeutig, da als Leasingnehmer in dem Bestellantrag 'xxx' aufgeführt ist, während neben der Unterschrift des Beklagten auf dem Bestellantrag der Stempel der xxx aufgeführt ist.
Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob diese Bestellung dahin auszulegen ist, dass der Beklagte diesen Leasingvertrag für die xxx abschließen wollte oder für xxx. Wenn er den Antrag für xxx abgeben wollte, so ist der Vertrag mit ihm als Inhaber bereits durch die Leasingbestätigung der Klägerin vom 09.09.2005 zustande gekommen. Aber auch wenn der Bestellantrag dahin auszulegen ist, dass der Leasingvertrag für xxx geschlossen werden sollte, so ist der Leasingvertrag letztendlich mit dem Beklagten geschlossen worden. Die Klägerin hat diesen Antrag nämlich nicht angenommen, sondern in ihrer Leasingbestätigung vom 09.09.2005 als Leasingnehmer 'xxx' aufgenommen. Dadurch war für den Empfänger dieser Leasingbestätigung erkennbar, dass die Klägerin den Vertrag über den Phaeton nicht mit der xxx abschließen wollte, sondern mit xxx. Mit dieser Leasingbestätigung hat die Klägerin ein neues Angebot gemacht (§ 150 Abs. 2 BGB), das der Beklagte konkludent mit Empfangnahme des Fahrzeugs angenommen hat. Diese Entgegennahme konnte die Klägerin ohne weitere ausdrückliche Erklärung des Beklagten, der die Leasingbestätigung der Klägerin vom 09.09.2005 erhalten hatte, nur so verstehen, dass er dieses Angebot annehmen wollte.
Inhalt diese Vertrages sind die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge geworden, auf die in der Leasingbestätigung vom 09.09.2005 und dem voraus gegangenem Bestellantrag hingewiesen worden ist. Unter XIII Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge sind die Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers bei Fahrzeugmängel erfasst. Ziffer 5 bestimmt: 'Im Falle des berechtigten Rücktritts, erhält der Leasingnehmer die gezahlten Leasingraten und eine etwaige Sonderzahlung (jeweils einschließlich Umsatzsteuer) zurück. Davon abzuziehen sind jedoch Aufwendungen für die im Vertrag eingeschlossenen Dienstleistungen sowie ein Nutzungsausgleich für die Gebrauchsüberlassung...'.
Der Wert der vorübergehenden Benutzung eines Fahrzeugs ist nicht exakt berechenbar und deshalb analog § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl, Rz. 457 m.w.N.). Das Gericht macht hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsausgleichs von seiner Schätzungsmöglichkeit gemäß § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch - ohne sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Leasingraten selbst sind kein brauchbarer Vergleichsmaßstab, da sie von der Laufzeit des Vertrages, dem Refinanzierungsaufwand, der Höhe des kalkulierten Restwertes und weiterhin davon abhängen, ob der Leasingnehmer außer den Raten eine Sonderzahlung leisten muss (vgl. Reinking/Eggert aaO Rz 457 a.E.). Aus dem gleichen Grund verbietet sich auch die Berechnung des Nutzungsausgleichs auf der Grundlage der vereinbarten Zuzahlung für gefahrene Mehrkilometer. Auch dieser Vereinbarung liegt die Kalkulation der Leasingfirma zugrunde, die in der Leasingrate mit eingeflossen ist.
Der richtige Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchtvorteile ist der Bruttokaufpreis (vgl. Reinking/Eggert aaO Rz 458). Er verkörpert den Gesamtnutzungswert einer jeden zum Gebrauch bestimmten Sache. Mit der Bezahlung des Kaufpreises erkauft sich der Käufer 'die Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit'. Die analog § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzenden Gebrauchsvorteile können im Fall des Rücktritts nicht höher sein als der Gebrauchswert der Sache insgesamt. Der Anschaffungswert bildet daher die Obergrenze für die Gebrauchswertvergütung. Unstreitig betrug der Fahrzeugpreis 89.818,97 Euro zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, somit 104.189,69 Euro brutto. Nimmt man den Gebrauchswert, den ein Fahrzeug insgesamt durch seine Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit verkörpert, als Maßstab für die Bemessung der Gebrauchsvorteile, so folgt daraus zwangläufig, dass vom Leasingnehmer der Teil des Gebrauchswertes zu vergüten ist, den er durch die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges aufgezehrt hat. Dabei kommt es darauf an, für welche Fahrleistung der Hersteller das Auto bei sachgerechter Fahrweise ausgelegt hat (vgl. Reinking/Eggert aaO 464 m.w.N.).
Die Klägerin hat ohne nähere Begründung dargelegt, dass sie von einer Gesamtfahrleistung von 200.000 km ausgeht. Personenkraftwagen der mittleren und gehobenen Klasse erreichen aufgrund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km. Diese Laufleistungserwartungen entsprechen den in Datenbanken gespeicherten Erfahrungswerten (vgl. Reinking/Eggert Rz 466). Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 111: 300.000 km bei einem Fahrzeug der Luxusklasse und großvolumigen Motor; OLG Hamm 19.07.2001 bei einem Diesel-Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse 250.000 km - zitiert nach Reinking/Eggert Rz 466; OLG Braunschweig vom 05.03.2001, OLGR Braunschweig 2001, 205-206: 200.000 km bei einem Dieselfahrzeug). Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall geht das Gericht von einer zu erwartenden Gesamtleistung von 250.000 km aus. Dies beruht zum einen darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Luxusklasse ist und mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, was grundsätzlich für eine hohe Gesamtlaufleistung spricht.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass das Fahrzeug nur eingeschränkt genutzt werden konnte. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgte u.a., weil die Bremsen und der Abstandsmesser nicht ordnungsgemäß funktionierten. Die Klägerin berücksichtigt diese Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit, indem sie ihrer Abrechnung nicht den ursprünglichen Bruttokaufpreis von 104.189,69 Euro, sondern einen (niedrigeren) Anschaffungspreis von 87.863,39 Euro (brutto) zugrunde legt. Die Berücksichtigung dieser Mängel führten zur Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit, so dass ein Abzug gerechtfertigt ist und zu schätzen ist. Das Gericht berücksichtigt diese Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit, indem es die von der Klägerin vorgeschlagene Weise der Berechnung in diesem Punkt übernimmt.
Das Fahrzeug war bei Rückgabe unstreitig 58.715 km gefahren. Die mathematischen Formel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile lautet (vgl. Reinking/Eggert aaO Rz 465): Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer dividiert durch die erwartete Gesamtlaufleistung. Bezogen auf den vorliegenden Fall errechnen sich die Gebrauchsvorteile des Beklagten wie folgt: 87.863,39 Euro mal 58.715 km dividiert durch 250.000 km = 20.445,81 Euro. Da die zu vergütenden Gebrauchsvorteile Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung sind, unterliegen sie der Umsatzsteuer (vgl. Reinking/Eggert aaO Rz 463 m.w.N.), so dass die Klägerin auch 19 % Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, somit 3.884,70 Euro. Von diesen Beträgen sind die gezahlten Leasingraten in Höhe von 6.788,95 Euro abzuziehen. Der Klägerin steht daher noch ein Anspruch auf Zahlung von 6221,21 Euro zu (20.445,81 Euro + 3.884,70 Euro - 6.788,95 Euro).
Die Zinsforderung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 3 ZPO. Der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausgleich gemäß ihrer Leasingbedingungen ist entstanden, sobald der Beklagte den berechtigten Rücktritt erklärt hatte. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie den Anspruch fordern, somit spätestens ab Rückgabe des Fahrzeugs. Damit war der Anspruch gemäß § 271 BGB fällig, unabhängig davon, dass die Forderung ziffernmäßig ausgedrückt worden ist. Mit dem 'Erinnerungsschreiben' der Klägerin vom 31.07.2007 war dem Beklagten bewusst, dass die Klägerin noch eine Forderung aus dem Leasingvertrag geltend machte, die über die von ihm gezahlten Leasingraten hinausging. Die Aufschlüsselung der Forderung mag zwar nicht korrekt gewesen sein, für den Beklagten war jedoch aufgrund der Korrespondenz mit der xxx deutlich, dass die Klägerin eine Nutzungspauschale für die gefahrenen Kilometer abrechnen wollte. Auch wenn dieses 'Erinnerungsschreiben' mangels vorher erteilter Rechnung keine Mahnung war, so kann es als Rechnung ausgelegt werden, sodass der Beklagte 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kam (§ 286 Abs. 3 ZPO).
Hinsichtlich der Leasingrate für Juli 2007 betreffen den New Beetle haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, so dass insoweit nur noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen war. Diese waren insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da er Anlass zur Klage gegeben hatte, indem er die Leasingrate nicht pünktlich bezahlt hat.
Die weitergehende Klage war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs.1 S.1, 269 III ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.