Tritt der Käufer vom Kaufvertrag über einen Pkw zurück, fängt der Streit meist erst richtig an. Auch wenn der Verkäufer bereit ist, das Fahrzeug zurückzunehmen, werden sich die ehemaligen Vertragspartner oft über die Bedingungen der Rückabwicklung nicht einig. Es ist nämlich meist nicht damit getan, dass der Käufer einfach das Fahrzeug zurückgibt und der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlt. Der Käufer hat den Pkw in der Regel bereits mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre be- und damit auch abgenutzt. Er kann dem Verkäufer also nur ein 'schlechteres' Fahrzeug zurückgeben, weshalb der auch nicht mehr den vollen Kaufpreis zurückzahlen will. Und ob der Kratzer links hinten am Kofferraum zu den normalen Gebrauchsspuren zählt - oder eventuell bei Übergabe bereits vorhanden war - führt ebenfalls gern in den Konflikt.
Der Käufer hat im Rahmen der Rückabwicklung Wertersatz für die gezogenen Nutzungung zu leisten. Er hat für den Kaufpreis ein Fahrzeug mit einer erwarteten (Rest-)Laufleistung an Kilometern erhalten. Da er das Fahrzeug nicht ungenutzt in einer Garage hat stehen lassen, sondern es vielmehr gefahren ist, hat das Fahrzeug jetzt eine geringere noch verbleibende Laufleistung. Dieser Verlust an 'Lebenszeit' des Fahrzeugs kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, der Käufer hat stattdessen den Wert der gezogenen Nutzung auszugleichen und sich auf den zu erstattenden Kaufpreis anrechnen zu lassen.
Die Verpflichtung zum Wertersatz besteht auch dann, wenn der Käufer den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Die Rechtsprechung schätzt die Nutzungsentschädigung gem. § 287 ZPO und stellt darauf ab, dass sich der Käufer für den Kaufpreis die Nutzung des Fahrzeugs für eine (erwartete) Laufleistung erworben hat. Daraus ergibt sich folgende Formel:
(Bruttokaufpreis / Gesamtlaufleistung) x [Summe gefahrener Kilometer] = Nutzungsentschädigung
Beispiel: Hat ein Neufahrzeug mit einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 250.000 km beispielsweise 50.000 € brutto gekostet, dann ergibt sich, wenn der Käufer insgesamt 10.000 km gefahren ist, eine Nutzungsentschädigung von 50.000 € / 250.000 km = 0,2 €/km x 10.000 km = 2.000 €.
Die Berechnung der Nutzungsentschädigung bleibt im Wesentlichen gleich. Es ist lediglich die erwartete Gesamtlaufleistung anzupassen und um den Kilometerstand bei Kauf zu vermindern. Der Käufer erwirbt schließlich nur noch die Restlaufleistung:
(Bruttokaufpreis / Restlaufleistung) x [Summe gefahrener Kilometer] = Nutzungsentschädigung
Beispiel: Hat ein Gebrauchtfahrzeug mit einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 250.000 km und einem Tachostand von 50.000 km noch 30.000 € brutto gekostet, dann ergibt sich, wenn der Käufer insgesamt 10.000 km gefahren ist, eine Nutzungsentschädigung von 30.000 € / 200.000 km = 0,15 €/km x 10.000 km = 1.500 €.
Nein. Er darf keine Mehrwertsteuer verlangen. Die Mehrwertsteuer ist bereits dadurch berücksichtigt, dass zur Berechnung des Nutzungswertes pro Kilometer der Bruttokaufpreis herangezogen wird. Eine zusätzliche Mehrwertsteuer könnte in Extremfällen sogar dazu führen, dass der Käufer mehr an Wertersatz zu leisten hätte, als er für das Fahrzeug insgesamt bezahlt hat. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand, so ausdrücklich der BGH.
Der Käufer muss möglicherweise auch Wertersatz für Schäden am Fahrzeug leisten. Der Maßstab ist aber zu seinen Gunsten - anders als etwa bei Leasingverträgen - zu Lasten des Verkäufers verschoben.
Wertersatz für Verschlechterungen muss der Käufer nämlich nach § 346 II Nr. 3 und III Nr. 2 und 3 BGB nur leisten, falls sie
Insbesondere der letzte Punkt führt dazu, dass Käufer für eingetretene Schäden oft keinen Wertersatz leisten müssen. Denn der Verkäufer müsste darlegen und beweisen, dass der Schaden entstanden ist, entweder weil der Käufer das Fahrzeug nachlässiger behandelt als er es sonst mit eigenen Sachen macht oder, dass der Käufer grob fahrlässig gehandelt hat. Allein die bloß leicht fahrlässige Verursachung des Schadens durch den Kläger (vor Kenntnis vom Rücktrittsgrund) reicht hingegen nicht aus.