Zuerst kracht es und dann behauptet die gegnerische Haftpflichtversicherung auch noch, dass eine Mithaftung vorliegt und zahlt nur eine geringere Quote. Zum Glück hat man eine eigene Vollkaskoversicherung, aber auch diese übernimmt nicht alle Positionen und zieht noch einen Selbstbehalt ab. Dank Quotenvorrecht lässt sich dieser Restschaden und auch ein Prozessrisiko leicht sehr niedrig halten.
Mit Quotenvorrecht bezeichnet man eine Besonderheit des Haftpflichtschadens, wenn sowohl eine Vollkaskoversicherung auf Geschädigtenseite, als auch eine (teilweise) eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung auf Schädigerseite vorliegen. Nimmt in dieser Konstellation der Geschädigte seine Vollkasko in Anspruch - etwa weil der gegnerische Versicherer nicht oder nur teilweise reguliert - dann kann er quotenbevorrechtigten Schaden der ihm verbleibt, möglicherweise vollständig ersetzt verlangen. Soweit der Vollkaskoversicherer den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche zwar auf diesen Versicherer über, dieser Übergang darf jedoch nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Beispiel: Der Geschädigte erleidet einen Verkehrsunfall. Er trägt an dem Unfall eine Mitschuld von 50% und erleidet einen Fahrzeugschaden in Höhe von 10.300,00 €. Weil der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht zahlt, wendet er sich an seine eigene Vollkaskoversicherung. Die erstattet ihm den Fahrzeugschaden abzüglich eines Selbstbehaltes von 300,00 €, somit 10.000,00 €. Diese 300,00 € Differenz kann der Geschädigte jetzt vollständig vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen und nicht lediglich in Höhe von 150,00 €. Sein Gesamtanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beträgt nämlich 5.150,00 €, somit mehr als die 300,00 €. Die Tatsache, dass der Vollkaskoversicherer 10.000,00 € bezahlt hat, kann nicht zu Lasten des Geschädigten geltend gemacht werden.
Nein. Es sind nur die Schadenpositionen quotenbevorrechtigt, welche 'das Blech berührt' haben.
Quotenbevorrechtigte Positionen sind:
Diese Positionen muss der gegnerische Haftpflichtversicherer vollständig übernehmen.
Nicht quotenbevorrechtigt sind alle anderen Schadenpositionen:
Diese Positionen muss der gegnerische Haftpflichtversicherer nur nach der Haftungsquote übernehmen.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer wird durch die Quotenbevorrechtigung nicht schlechter gestellt als bei der normalen Abrechnung, es verschiebt sich im Ergebnis lediglich die 'interne' Abrechnung zwischen Geschädigtem und seiner eigenen Vollkaskoversicherung. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Anspruch des Geschädigten bei Abrechnung mit Quotenvorrecht nicht den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer bei 'normaler' Abrechnung übersteigen darf.
Nimmt der Vollkaskoversicherer Abzüge vor (etwa, weil eine vereinbarte Partnerwerkstatt durch den Geschädigten nicht in Anspruch genommen wurde), dann zählen diese zum quotenbevorrechtigten Schaden und sind in diesem Umfang an den Geschädigten zu zahlen.