Rechtsprechung
LG Ingolstadt: Vorfahrt beginnt mit dem Einmündungstrichter Ist die Einmündung der Vorfahrtsstraße trichterförmig erweitert, so beginnt der Vorfahrtbereich am Anfang des Trichters in der nachrangigen Straße | |
OLG Saarbrücken: Vorfahrt beginnt nicht mit dem Einmündungstrichter Bei einer trichterförmig erweiterten T-Einmündung erstreckt sich der Vorfahrtsbereich nicht auf den gesamten Einmündungstrichter, sondern nur auf die aus Sicht des Wartepflichtigen linke Fahrbahnhälfte. |