1. Es spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers, der mit einem überholenden kollidiert (KG, NVZ 2003, 89; NZV 2010, 470 m.w.N.; vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage 2015, § 9 StVO, Rn. 55), da dieser zumindest die Pflicht zur doppelten Rückschau missachtet haben muss.*
2. Auch ein länger stehender Pkw begründet für sich keine unklare Verkehrslage, solange kein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt ist.*
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 2.074,23 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.09.2019 geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen [...]. Der Beklagte zu 1 war Fahrer des beteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen [...], die Beklagte zu 2 ist Halterin dieses Fahrzeugs, was bei der Beklagten zu 3 zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.
Der Unfall ereignete sich - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - am 02.09.2019 in Ingolstadt auf der Kreisstraße [...]. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf der L.-Straße in Richtung Oberhaunstadt und wollte nach links in einen dort befindlichen Feldweg abbiegen. Der Beklagte zu 1 war mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 hinter der Klägerin. Die Klägerin begann ihren Abbiegevorgang nach links in den Feldweg und der Beklagte zu 1 überholte den klägerischen Pkw. Es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin ließ ein Gutachten zur Schadensfeststellung erstellen, wofür ihr 672,00 € in Rechnung gestellt wurden. Das klägerische Fahrzeug wurde in Eigenregie repariert. Mit Schreiben vom 12.09.2019 wurde die Beklagte zu 3 aufgefordert, den Unfallschaden über 3.517,36 € bis spätestens zum 26.09.2019 auszugleichen. Mit Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 20.09.2019 bezahlte diese unter Ansatz einer Mithaftungsquote von 50 % insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.548,13 € und anschließend mit Schreiben vom 18.12.2020 auf den Nutzungsausfall 35,00 € für 2 Tage.
Die Klägerin trägt vor: Sie hätte rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, habe sich durch Blick in die Spiegel vergewissert und sei der doppelten Rückschaupflicht nachgekommen, ob sie ungehindert abbiegen könne und habe den Abbiegevorgang begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Beklagte zu 1 mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten genähert und sei aufgrund Unachtsamkeit auf das im Abbiegevorgang befindliche Fahrzeug der Klägerin links hinten eingefahren. Der Unfall sei allein durch den Beklagten zu 1 unter Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht wurden. Für die Klägerin sei der Unfall unabwendbar gewesen. Die Reparaturkosten würden laut Gutachten 2749,91 € netto betragen. Ferner hätte die Klägerin Anspruch auf Nutzungsausfall für 4 Tage.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.074,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.969,23 € seit dem 27.09.2019 und aus 105,00 € seit Klageerhebung sowie außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 157,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen vor: Der klägerische Pkw sei mit geringer Geschwindigkeit vor dem Beklagten-Pkw gefahren. Der Beklagte zu 1 hätte daher schließlich überholt. Als sich der Beklagten-Pkw bereits auf Höhe des Kläger-Pkw befunden habe, sei dieser plötzlich nach links in den Beklagten-Pkw hinein abgebogen. Es wird bestritten, dass die Klägerin rechtzeitig einen Blinker nach links gesetzt hätte. Der Beklagte zu 1 hat davon nichts gesehen. Es wird ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin sich durch Blick in die Spiegel gegen anderweitigen Verkehr vergewissert hätte. Insbesondere wird bestritten, dass sie ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Das Gegenteil würde sich aus der Tatsache des Unfalls ergeben. Es wird ausdrücklich bestritten, dass der Überholvorgang des Beklagten nach dem Abbiegevorgang des Kläger-Pkw begonnen hätte. Das Gegenteil würde sich aus dem Schadensbild ergeben. Der Beklagten-Pkw sei beginnend in der Mitte auf der Fahrzeugseite beschädigt. Die Klägerin würde zumindest weit überwiegend für die Unfallfolgen haften. Die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten würden 2.320,61 € netto betragen. Ferner würde sich die erforderliche Reparaturdauer auf 2 Tage beschränken.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin und den Beklagten zu 1 informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S. . Bezüglich deren Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen weiteren Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 02.09.2019 aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG, § § 1, 3A Nummer 1 PflVG, § § 249 ff. BGB.
Der der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zustehende Schadensersatzanspruch wurde mit 1.583,13 € bereits vollständig reguliert. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
I. Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Das Gericht kommt nach Abwägung der Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis, dass die Beklagten mit einer Haftungsquote von 30 % für die Unfallfolgen haften.
Der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug ist bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, da sich in dem Unfall gerade die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren realisiert haben und das Unfallgeschehen insoweit durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde (BGH NJW 1988, 2802).
1. Eine Befreiung der Beklagten von der Einstandspflicht für die Betriebsgefahr nach § 17 StVG kommt mangels Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht in Betracht. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, wie ein Fahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684).
Den Nachweis eines solchen unabwendbaren Ereignisses für den Beklagten zu 1 konnten die Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts führen.
Insbesondere konnten diese nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Klägerin nicht geblinkt hat bzw. sich nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat. Die Parteien schildern dies im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gegensätzlich. Die Klägerin gab an, dass sie den Blinker gesetzt hätte, während der Beklagte zu 1 angab, sich sicher zu sein, dass sie nicht geblinkt hätte. Auch der Zeuge S., Beifahrer der Klägerin, hat angegeben, die Klägerin hätte geblinkt. Außerdem gab der Beklagte zu 1 selbst an, die Klägerin sei gestanden und hätte gewartet, ohne dass Gegenverkehr oder Fußgänger zu sehen gewesen wären. Er hätte dann gedacht, jetzt überhole ich. Der Beklagte zu 1 konnte daher den Nachweis eines für ihn unabwendbaren Ereignisses nicht führen.
2. Die vorzunehmende Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG führt zu einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten der Klägerin. Die Beklagten haften daher zu 30 %.
Sind bei einem Verkehrsunfall mehrere Fahrzeuge beteiligt, bemisst sich der Umfang der Ersatzpflicht der unfallbeteiligten Fahrzeugführer und -halter untereinander gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Es hat insofern eine Abwägung der Verursachungsbeiträge zu erfolgen, in welche die jeweiligen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie eine Erhöhung der Betriebsgefahren durch verkehrswidriges oder schuldhaftes Verhalten der Fahrzeuglenker einzustellen sind.
a) Auch für die Klägerin ist kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gegeben.
Aufgrund des Anscheinsbeweises, den die Klägerin nicht widerlegen oder entkräften konnte, ist vielmehr davon auszugehen, dass diese gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO verstoßen hat.
Die Kollision hat sich unstreitig bei einem Abbiegen nach links in einen Feldweg ereignet. Die Klägerin hatte daher die Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers nach § 9 Abs. 1 StVO zu beachten. Es spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers, der mit einem überholenden kollidiert (KG, NVZ 2003, 89; NZV 2010, 470 m.w.N.; vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage 2015, § 9 StVO, Rn. 55), da dieser zumindest die Pflicht zur doppelten Rückschau missachtet haben muss. Hätte dieser eine hinreichende doppelte Rückschau vorgenommen, hätte er den Beklagten-Pkw auch sehen können und müssen, da es sonst nicht zur Kollision hätte kommen können. Zum Zeitpunkt der erforderlichen zweiten Rückschau muss sich der Beklagten-Pkw schon in unmittelbarer Nähe zum Kläger-Pkw befunden haben, da es kurz nach diesem Zeitpunkt zu der Kollision der Fahrzeuge kam. Ferner gab die Klägerin selbst an, den Beklagten-Pkw zuvor schon hinter sich gesehen zu haben.
Im Falle der Kollision eines Linksabbiegers mit einem Überholer hat nach der Lebenserfahrung der Linksabbieger typischerweise die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt (KG, NZV 2010, 470).
Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin nicht entkräften. Insbesondere konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, dass sie eine hinreichende doppelte Rückschau vorgenommen habe, rechtzeitig begonnen habe links zu blinken und sich nach links eingeordnet habe. Insofern stehen letztlich bezüglich des Blinkens die Angaben des Beklagten zu 1) in dessen informatorischer Anhörung gegen die Aussagen der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung und des Zeugen S. . Zum Einordnen in Richtung Fahrbahnmitte trug die Klägerin nichts vor. Bezüglich des Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers steht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge S. die Angabe der Klägerin, sie hätte geblinkt, bestätigte, letztlich Aussage gegen Aussage, da der Beklagte zu 1 angab, sich sicher zu sein, dass die Klägerin nicht geblinkt hatte. Es gibt keinen Anlass, einer der Aussagen eine größere Glaubwürdigkeit zuzmessen. Zumal der Zeuge S. nicht als Unbeteiligter von außen das Geschehen beobachtete, sondern als Beifahrer im klägerischen PKW saß und schließlich wusste, was die Klägerin vor hat, da er ihr sagte, sie solle dort in den Feldweg einbiegen. Darüber hinaus ist damit auch für das Gericht nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Klägerin auch rechteitig, also so dass der Beklagte zu 1 dies noch sehen und sich darauf einstellen konnte geblinkt hat. Im Hinblick auf die doppelte Rückschaupflicht, spricht bereits die Tatsache, dass es zu der Kollision kam dagegen, dass sich die Klägerin unmittelbar vor Einleitung des Abbiegevorgangs nochmals nach hinten versichert hat. Andere Beweismittel stehen hier nicht zur Verfügung, insbesondere erweist sich ein Sachverständigengutachten zur Aufklärung nicht als erfolgversprechend, da der Sachverständige weder Angaben dazu machen kann, ob und wann die Klägerin geblinkt hat, ob sie sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, noch ob sie ihrer zweiten Rückschaupflicht nachgekommen ist. Darüber hinaus hat das Gericht nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung erhebliche Zweifel daran, dass sie rechtzeitig blinkte und einer zweiten Rückschau nachgekommen ist, da sie angab, sie habe „in den linken Außenspiegel, in den Rückspiegel geschaut und den Blinker gesetzt. Innenspiegel und Außenspiegel und dann den Blinker gesetzt und bin rüber gefahren zum Feldweg.“ Diese Aussage spricht gerade gegen eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen. Auch die Behauptung der Klägerin in der Klageschrift dazu, dass sich der Beklagte zu 1 mit überhöhter Geschwindigkeit genähert haben soll, ist aus der Luft gegriffen und widersprüchlich zu den Angaben in ihrer informatorischen Anhörung und der des Zeugen S. . Die Klägerin gab an, nicht schnell gefahren zu sein, sie hätte das Beklagten-Fahrzeug im Rückspiegel gesehen. Der Abstand sei normal gewesen. Dann kann schon denklogisch der Beklagte nicht zu schnell gefahren sein. Der Zeuge S. gab an, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten gekommen, während er auf Nachfrage später mitteile, ihn erst gesehen zu haben, als er schon reingefahren ist. Entgegen des Vortrags der Klägerin kann der Beklagte zu 1 auch nicht „links hinten ein“gefahren sein, da der Schaden am klägerischen Fahrzeug sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder vorne links und am Beklagten-Fahrzeug auf der rechten Seite in der Mitte befindet.
b) Der Beklagtenseite konnte die Klägerin hingegen nach Überzeugung des Gerichts keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO durch Überholen bei unklarer Verkehrslage nachweisen. Wie oben bereits ausgeführt hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass sich die Klägerin deutlich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und rechtzeitig den Blinker gesetzt hatte, so dass für den Beklagten zu 1 erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin beabsichtigt, nach links in den Feldweg einzubiegen. Auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1 dort schon eine Weile stand, geht die herrschende Meinung nicht von einer unklaren Verkehrslage aus, solange kein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt ist (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 5 Rn. 27; BGHSt 12, 162; BGH VersR 1964, 513; OLG Hamm VRS 41, 37) Auch das deutliche Herabsetzen der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs begründete noch keine unklare Verkehrslage (OLG München, Endurteil vom 09.11.2012 - 10 U 1860/12).
c) Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beklage zu 1 seiner Sorgfaltspflicht nicht im ausreichenden Maß nachgekommen sei, da er nach seinen eigenen Angaben nicht wusste, was die Klägerin vorhat, nachdem sie da stand und kein anderweitiger Verkehr erkennbar war, und ohne nochmals durch Hup- oder Lichtzeichen auf sich aufmerksam zu machen, zum Überholen ansetzte, wiegt der Verstoß der Klägerin schwerer, so dass das Gericht nach Abwägung der Gesamtumstände zu einer Haftungsquote von 70 : 30 gelangt.
II. Da die Beklagte zu 3 bereits auf den geltend gemachten Schaden von insgesamt 3.657,36 € bereits 1.583,13 € zahlte, kann es dahinstehen, ob die von der Beklagtenseite vorgenommen Kürzungen auf die Reparaturkosten und Dauer der Nutzungsentschädigung gerechtfertigt sind oder nicht. Die Klägerin hat jedenfalls keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten.
III. Es besteht daher auch kein weiterer Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
[Rechtsbehelfsbelehrung]
[Rechtskräftig nach Berufungsrücknahme]