1. Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München Beschluss vom 7.4.2011 - 31 Wx 227/10).
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Nachlassgericht - vom 13.9.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführer) sind die Abkömmlinge der Erblasserin und deren im Jahr 2008 vorverstorbenen Ehemanns.
Es liegt ein (undatiertes) gemeinschaftliches Testament vor, das u.a. folgende letztwillige Verfügungen enthält:
1. Wir (…) setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Schlusserben bei Tod des Überlebenden von uns und Erben von uns beiden im Falle gleichzeitigen Versterbens sind unsere Kinder (…) und (…) zu gleichen Teilen alein Erben!
2. Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längerlebenden (Längstlebenden) ausgeschlossen. Ferner erhalten in diesem Falle unser anderes Kind und seine Abkömmlinge aus dem Nachlaß des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbenden, wenn dieser erst beim Tod des Längerlebenden (Längstlebenden) verstorben wäre, berechnet aus dem zum Zeitpunkt des Todes des Längerlebenden noch vorhandenen Nachlass des Erstversterbenden. Diese Vermächtnisse Fallen erst mit dem Tod des Längerlebenden an und nur an zu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte. …
Die Beteiligte zu 1 hat in dem Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.4.2016 beantragt, den der Erblasserin am 4.9.2009 erteilten Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, einzuziehen. Darin hat sie Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments angebracht (Hinweise auf Auffälligkeiten betreffend die Testamentsurkunde sowie des Vorliegens eines Testierwillens des Erblassers). Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligte zu 1 zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 5.9.2017 beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der sie zusammen mit dem Beteiligten zu 2 aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten als Miterbin der Erblasserin zu je ½ ausweist. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 2 den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, dass die Erblasserin von ihm allein beerbt wird. Er ist der Auffassung, dass die Pflichtteilsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten greift, da die Beteiligte zu 1 im Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann durch das Einziehungsverfahrens hinsichtlich des der Erblasserin erteilten Alleinerbscheins versucht hat, die Alleinerbenstellung der Erblasserin zu bekämpfen und die Klausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass unter „Verlangen“ im Sinne der Pflichtteilsklausel auch ein Bekämpfen der Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegattens fällt.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 13.9.2017 die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins als festgestellt erachtet, den Antrag des Beteiligten zu 2 hingegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben zu je ½ der Erblasserin sind.
Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ziffer 2 des gemeinschaftlichen Testaments angeordnete Pflichtteilsklausel vorliegend nicht greift und insofern nicht den Wegfall der in Ziffer 1 angeordneten Miterbenstellung der Beteiligten zu 1 bedingt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die von der Beteiligten zu 1 im Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin beantragte Einziehung des der Erblasserin am 4.9.2009 erteilten Erbscheins kein „Verlangen“ im Sinne der von den Ehegatten angeordneten Pflichtteilsklausel dar.
Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das gemeinschaftliche Testament enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8). Eine derartige Klausel verfolgt das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen (vgl. NK-Erbrecht/Gierl 5. Auflage <2018> § 2269 Rn. 88). Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168). Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird. Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLG NJW-RR 1996, 262); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt.
Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellen ist (BayObLGZ 1990, 58). Insofern kann eine Pflichtteilsklausel auch dann eingreifen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert (OLG München NJW-RR 2011, 1164).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann der Pflichtteilsklausel in dem gemeinschaftlichen Testament jedoch nicht die Willensrichtung der Ehegatten entnommen werden, dass bereits die von der Beteiligten zu 1 beantragte Einziehung des zugunsten der Erblasserin erteilten Erbscheins von der Klausel mitumfasst wird.
Nach dem Wortsinn sanktioniert die Formulierung bereits einen ausdrücklichen und ernsthaften, auch außergerichtlichen Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält (vgl. näher NK-Erbrecht/Gierl a.a.O. § 2269 Rn. 99).
Diesem kann jedoch nicht der Antrag auf Einziehung des zugunsten der Erblasserin erteilten Erbscheins gleichgestellt werden. Denn damit ist noch kein aktiver Zugriff der Beteiligten zu 1 auf das Nachlassvermögen des Erstversterbenden verbunden, den die von den Ehegatten verwendete Fassung der Klausel („verlangt“) erfordert. Im Hinblick auf diese gewählte Fassung (zu den sonstigen möglichen Auslegungsvarianten vgl. NK-Erbrecht/Gierl a.a.O. § 2269 Rn. 98) genügt es für den Eintritt der Klausel nicht bereits, dass die erstrebte Einziehung des Erbscheins letztendlich auch den Verlust der Alleinerbenstellung der Erblasserin zur Folge haben kann. Wenngleich nach Sinn und Zweck der Klausel sichergestellt werden soll, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt, wird mit der Klausel nicht jedes Verhalten eines Schlusserbens gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen sanktioniert, sondern nur solches, dem ein aktives Verlangen nach Erhalt eines Anteils an dem Nachlassvermögen des Erstversterbenen inne wohnt. Eine Willensrichtung der Ehegatten, die allein das Bestreiten der von den Ehegatten angeordneten Alleinerbenstellung des überlebenden durch ein Verhalten des Schlusserben sanktioniert, mag zwar der Formulierung „wer das Testament anficht“ entnommen werden können (vgl. dazu OLG Dresden NJW-RR 1999, 1165). Für eine solche Willensrichtung finden sich in der von den Ehegatten verwendeten Formulierung der Klausel jedoch keine Anhaltspunkte.
Aus der Entscheidung des Senats (OLG München NJW-RR 2011, 1164) ergibt sich nicht gegenteiliges. Insoweit erkannte der Senat ein Eingreifen der Pflichtteilsklausel, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert. Im Gegensatz dazu hat die Beteiligte zu 1 hier eine solche Forderung aber nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung der Erstattung der der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten, da eine abschließende Feststellung des Nachlasswertes durch das Nachlassgericht noch nicht erfolgt ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 11.12.2018.