Finkenzeller

Mehrwertsteuer beim Sachschaden

Verkehrsrecht Schadensrecht
14.12.2021

Oft fragt sich der Geschädigte nach einem Unfall, ob er die Mehrwertsteuer auf seine Reparaturkosten oder den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs ersetzt erhält. Seit 2002 gibt es hierzu eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 242 II S. 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Beschädigung einer Sache, der Schadenbetrag die Umsatzsteuer nur (soweit) einschließt, als sie auch tatsächlich angefallen ist.

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Kann der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte Mehrwertsteuer ersetzt verlangen?

Falls der Geschädigte (in Bezug auf das Unfallfahrzeug) vorsteuerabzugsberechtigt ist, entsteht ihm durch die Mehrwertsteuer schon kein Schaden. Da er die Mehrwertsteuer mit seiner Umsatzsteuerschuld verrechnen darf, wird er durch diesen Betrag nicht belastet. Der Geschädigte darf durch den Unfall nicht bereichert werden, daher kann er in diesem Fall nur den Nettobetrag vom Schädiger bzw. dessen Versicherer ersetzt verlangen. Achtung: Nicht jeder Unternehmer ist automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt. So sind beispielsweise Ärzte und Versicherungsmakler in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechigt.

Im Folgenden wird nur die Sicht der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten behandelt.

Wird die Mehrwertsteuer bei Vorliegen einer Reparaturrechnung ersetzt?

Soweit in der Reparaturrechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist diese, auch bei Teilreparaturen, durch den Schädiger zu ersetzen. Der Höhe nach ist der Anspruch durch den in der Rechnung enthaltenen Betrag begrenzt.

Wird Mehrwertsteuer bei Reparatur in Eigenregie ersetzt?

Auch hier gilt: Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das ist bei einer Reparatur in Eigenleistung regelmäßig nicht der Fall. Muss der Geschädigter aber beispielsweise Ersatzteile beschaffen, dann kann er diese Ersatzteilrechnungen ebenfalls vorlegen und die nachgewiesene Umsatzsteuer ersetzt verlangen.

Wird Mehrwertsteuer ersetzt, wenn ich mir ein neues Fahrzeug anschaffe?

Hier ist zu unterscheiden, ob ein Reparaturschaden oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt:

Totalschaden: Der Geschädigte erhält grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) ersetzt. Solange er eine Ersatzbeschaffung nicht nachweist, wird der Umsatzsteueranteil aus dem Wiederbeschaffungswert herausgerechnet. Abhängig vom Alter handelt es sich dabei entweder um den regulären Mehrwertsteueranteil von 19% oder (bei älteren Fahrzeugen, die nur noch am Gebrauchtwagenmarkt erhältlich sind) um die 'Differenzsteuer', die regelmäßig auf 2,5% geschätzt wird. Sobald der Geschädigte sich einen neuen Wagen anschafft erhält er seine Kosten maximal bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert brutto abzüglich Restwert) ersetzt.

Reparaturschaden: Liegt eigentlich ein Reparaturschaden vor, schafft der Geschädigte aber trotzdem ein Ersatzfahrzeug an, dann erhält er angefallene Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt. Der Höhe nach ist die Ersatzleistung aber insgesamt trotzdem auf die Reparaturkosten brutto beschränkt.

Zusammenfassung:
Antworten auf häufige Fragen zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer im Sachschadenfall.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht Schadensrecht
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