Finkenzeller

Regulierung bei Verkehrsunfällen

Verkehrsrecht
08.01.2022

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Beim fremdverschuldeten Unfall hat man aber zumindest gute Aussichten, ersteren ersetzt zu erhalten und zwar vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Leider geht das nicht immer reibungslos von sich und als Laie kann man sich schnell überfordert fühlen, schon allein, weil man im normalen Leben einen Unfall (hoffentlich) nur selten abwickeln muss. In der Regel sollten Sie daher frühzeitig einen Anwalt beauftragen, insbesondere, weil die außergerichtlichen Kosten regelmäßig der Schädiger trägt.

Falls Sie es zunächst trotzdem selbst versuchen wollen, hier ein paar kleine Hilfestellungen, die die Angelegenheit erleichtern sollten.

Unfallendstellungen
n/a von

0 Bewertungen
Ihre Wertung:

Wer muss einen Unfall melden?

Der Unfallverursacher ist verpflichtet, den Schadenfall unverzüglich seinem eigenen Haftpflichtversicherer zu melden. Dieser wird sich dann oft innerhalb kurzer Zeit mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und diesen auffordern, seinerseits eine Schadenschilderung abzugeben bzw. seinen Schaden zu beziffern. Es kommt oft vor, dass ein Schädiger dieser Pflicht nicht oder nur sehr zögerlich nachkommt, deshalb schadet es nicht, wenn sich auch der Geschädigte ebenfalls gleich mit dem gegnerischen Versicherer in Verbindung setzt und diesem den Unfall meldet.

In der Regel schreiben die Versicherungsbedingungen der meisten Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer eine Meldung innerhalb von 7 Tagen vor.

Welche Unterlagen brauche ich?

Als Geschädigter sollten Sie es sich nicht nehmen lassen, alle relevanten Unterlagen selbst beim Versicherer einzureichen. Dazu gehören zunächst einmal Name und Anschrift der Beteiligten, die Kennzeichen der Fahrzeuge und die Unfallschilderung. Wichtig sind für den Versicherer auch Namen und Anschriften aller Zeugen (dazu gehören auch Mitinsassen in Ihrem Fahrzeug und auch Familienangehörige). Falls die Polizei mit zur Unfallstelle gerufen wurde, dann teilen Sie dem Versicherer auch das Aktenzeichen der Polizei mit. Der Versicherer fordert den Polizeibericht an, um die Haftung zu beurteilen. Falls an der Unfallstelle Fotos gemacht wurden, dann reichen Sie diese unbedingt ein. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! Auch eine aussagekräftige Unfallskizze ist selten fehl am Platz.

Damit nach der Klärung der Haftung auch eine Regulierung erfolgen kann, braucht der Versicherer auch noch Informationen zu Ihrem Schaden. Bitte bedenken Sie, dass grundsätzlich nur der Eigentümer des Fahrzeugs Ansprüche wegen Beschädigung geltend machen kann. Falls das Fahrzeug beispielsweise einem anderen Familienmitglied gehört, dann muss dieser den Schaden geltend machen. Ist das Fahrzeug einer Bank sicherungsübereignet oder ist es ein Leasingfahrzeug, sollte man die ausdrückliche Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einholen. Ist das geklärt, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, ein unabhängiges Schadengutachten einholen zu lassen. Ausnahme hiervon sind sehr geringe Schäden im Bereich unter 750€ bei denen nur ein Kostenvoranschlag eingeholt wird. Reichen Sie auch die Rechnung des Gutachters bei der Versicherung ein.

Bei Personenschäden reichen Sie wenigstens Attest und Attestkostenrechnung ein. Hier empfiehlt sich aber in der Regel frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

"Ein Verkehrsunfallprozeß wird nach denselben Regeln gespielt wie ein Fußballspiel. Sein Ausgang hängt nicht von der zufälligen Anzahl der Zeugen ab, die eine Partei zu Unfallzwecken mit sich fahren läßt, sondern von der Anzahl der Frei- wie Eigentore, die die Unfallbeteiligten schießen. Ob ein Tor gefallen ist oder nicht, entscheidet der Schiedsrichter, der im Zweifel die maßgebende Flensburger Punkte-Tabelle anzuwenden hat. (AG Köln, Urt. v. 30.07.1993, Az. 266 C 162/93)"

Jeep
 LG Ingolstadt: Keine Betriebsgefahr bei Herunterrollen
Rollt ein auf beförderter Pkw im Rahmen des Abladevorganges von der Ladefläche eines Autotransporters, so verwirklicht sich dabei nicht die Betriebsgefahr des transportierten Pkw.
Jeep
 OLG München: Keine Erfüllungswirkung ohne Verrechnung
Zahlt ein Haftpflichtversicherer einen Vorschuss 'zur beliebigen Verrechnung', so tritt dadurch keine Erfüllungswirkung ein und der Geschädigte ist nicht gehindert Klage zu erheben.

Welchen Gutachter brauche ich?

Beauftragen können Sie jeden öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Kfz-Sachschäden. Als Geschädigter fährt man regelmäßig mit einem eigenen, unabhängigen Gutachter vor Ort am besten.

Vorsicht sollte man walten lassen, wenn der gegnerische Versicherer 'aktives Schadenmanagment' anbietet, also insbesondere anbietet, selbst einen Gutachter zu schicken. Das hört sich zwar zunächst gut an und bietet durchaus auch den Vorteil, dass man für die Gutachterkosten nicht in Vortritt gehen muss und auch im Fall einer Mithaftung nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Allerdings ist es erfahrungsgemäß dann leider doch oft so, dass die Ergebnisse der versicherungseigenen Gutachter nicht unbedingt geschädigtenfreundlich ausfallen.

Aufpassen müssen Sie auch bei kleinen Schäden (sog. Bagatellschäden). Wenn der Schaden geringer als 750€ (wenige Gerichte gehen sogar von 1.000€ aus) ist, dann müssen Sie damit rechnen, dass der Versicherer eine Erstattung von Gutachterkosten verweigert, weil er der Ansicht ist, dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hätte. Bei kleinen Schäden kann es sich daher anbieten, statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag einzuholen. Diese geringeren Kosten hat der Versicherer regelmäßig zu ersetzen.

Was ist mit Mietwagenkosten?

Die Rechtsprechung der Gerichte zu Mietwagenkosten ist uneinheitlich. Zwar gilt der Grundsatz, dass Mietwagenkosten zu erstatten sind, aber es entsteht oft Streit zur Frage der Erforderlichkeit sowohl hinsichtlich Höhe und Dauer. Oft wird man damit rechnen müssen, dass die Versicherer nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzen und man als Geschädigter lange um eine vollständige Erstattung streiten wird. Da die Gerichte bei der Dauer und insbesondere bei Verzögerungen manchmal sehr genau hinsehen, ist auch nicht auschließen, dass man am Ende sogar auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben wird.

Falls ein Mietwagen nicht unbedingt erforderlich ist, kann es daher oft ratsam sein, auf einen solchen zu verzichten und stattdessen die sog. Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch zu nehmen. Dabei wird, je nach Klasse und Alter des Fahrzeugs, ein bestimmter Tagessatz für den Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeitraum ersetzt. Auch hier entsteht oft Streit zur Dauer, allerdings erhält man dafür die Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Inanspruchnahme eines Mietwagens.

Unfallflucht
 OLG Hamm: Lückenunfall beim Überholen einer Kolonne
Wer eine Fahrzeugkolonne überholt, muss bei erkennbaren Lücken so vorsichtig fahren, dass er auch vor herausfahrenden Fahrzeugen anhalten kann.
Kanzleiauto
 BGH: Zur Bemessung des Hinterbliebengeldes
Über die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung entscheidet der Tatrichter unter Berücksichtigung der Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leides.

Wer trägt die Kosten eines Anwalts?

Wenn sich das jetzt alles kompliziert anhört, dann können Sie auch einfach einen Rechtsanwalt beauftragen. Ein Anwalt nimmt Ihnen die Kommunikation mit dem gegnerischen Versicherer ab und macht die Ihnen zustehenden Ansprüche vollständig geltend. Erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die üblichen Fallstricke, können Sie zu Ihren Rechten beraten und dafür sorgen, dass keine Schadenpositionen vergessen werden.

Die Kosten trägt dabei regelmäßig der Schädiger. Im Innenverhältnis bleibt zwar der Mandant Kostenschuldner seines Anwalts, diese Kosten muss ihm jedoch der gegnerische Haftpflichtversicherer ersetzen. Kostenrisiken für den Geschädigten entstehen in Unfallsachen meist erst, falls eine gerichtliche Klage erforderlich wird. Diese Risiken spricht ein guter Rechtsanwalt aber frühzeitig nochmals mit Ihnen durch.

Wie finde ich den zuständigen Versicherer heraus?

Ist der Versicherer des gegnerischen Fahrzeugs nicht bekannt (etwa bei Unfallflucht oder weil der andere Fahrer einfach die Daten nicht zur Hand hatte), kann man diesen über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Man braucht dazu lediglich das Kennzeichen des Gegners, den Unfalltag und das Unfalland. Hat man einen Anwalt beauftragt, dass ermittelt der den zuständigen Versicherer.

Wie kontaktiere ich den Versicherer?

Alle deutschen Autoversicherer sind sowohl postalisch, als auch digital per E-Mail erreichbar. Rechtsanwälte erreichen die Versicherer zudem über das GDV-Schadennetz. Bei einer Anfrage im Zentralruf werden Ihnen zusammen mit dem zuständigen Versicherer auch dessen Kontaktinformationen mitgeteilt. Wir empfehlen zur schnelleren Abwicklung bereits beim Erstkontakt die o.a. Unterlagen und Informationen an den Versicherer zu senden.

Die Kontaktdaten einiger deutscher Versicherer, gegen die wir regelmäßig tätig sind:

VersicherungAnschriftE-MailTelefonWeb
HUK-COBURGBahnhofsplatz, 96450 CoburgInfo@HUK-COBURG.de09561-960http://huk.de/
HUK24 AGWilli-Hussong-Straße 2, 96440 Coburginfo@huk24.de0800-2-485-445http://huk24.de/
R+V Allgemeine Versicherung AGRaiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbadenruv@ruv.de0800-533-1111https://www.ruv.de/
AXA Versicherung AGColonia-Allee 10-20, 51067 Kölninfo@axa.de0800-3203205https://www.axa.de/
ERGO Versicherung AGERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorfschaden@ergo.de0211-477-0https://www.ergo.de/
VHV Allgemeine Versicherung AGVHV-Platz 1, 30177 Hannoverinfo@vhv.de0511-65505020https://www.vhv.de/
Gothaer Allgemeine Versicherung AGGothaer Allee 1, 50969 Kölninfo@gothaer.de0221-308-00https://www.gothaer.de/
Generali Deutschland Versicherung AGAdenauerring 7, 81737 Münchenservice.de@generali.com089-5121-0https://www.generali.de
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.Kolde-Ring 21, 48151 Münsterinfo@lvm.de0251-702-0https://www.lvm.de
Versicherungskammer BayernMaximilianstraße 53, 80538 Münchenservice@vkb.de089-2160-0https://www.vkb.de
Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung AGGuten­berg­straße 30, 70176 Stutt­gartinfo@wuerttembergische.de0711-662-0https://www.wuerttembergische.de
KRA­VAG-ALL­GE­MEINE Ver­si­che­rungs-AGHei­den­kamps­weg 102, 20097 Ham­burgruv@ruv.de0800-533-1136https://www.kravag.de
Con­cor­dia Ver­si­che­rungs-Gesell­schaft a.G.Karl-Wie­chert-Allee 55, 30625 Han­no­verschaden@concordia.de0511-5701-0https://www.concordia.de

Fahrradstraße
 OLG München: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Überschreitet ein Beteiligter die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn erheblich, so bleibt in der Regel die Betriebsgefahr seines Pkw bestehen.
Jeep
 BGH: Führerschein bei Führerscheinklausel
Der Halter eines Pkw genügt der Führerscheinklausel in der Regel nur dadurch, dass er sich den Führerschein des Fahrers zeigen lässt.

Was mache ich bei einem ausländischen Unfallgegner?

Hat der Unfallgegner ein ausländisches Kennzeichen, sollte man von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Unfallschäden beauftragen. An den eigenen Ansprüchen ändert sich nichts, allerdings muss man sich zur Regulierung an den Verein 'Deutsches Büro Grüne Karte e.V.' halten, der in der Regel einen inländischen Versicherer als Regulierungsbeauftragten benennen wird.

Wie gehe ich bei einem Unfall im Ausland vor?

Jetzt verlässt man endgültig die Ebene, die ein Laie noch selbst beschreiten sollte. Hier muss nicht nur erstmal der ausländische Versicherer ermittelt werden, sondern zudem festgestellt werden, das Recht welchen Landes anwendbar ist und welche Ansprüche dann überhaupt bestehen. Die Rechtssysteme schon der EU-Länder sind hier teilweise deutlich unterschiedlich und Ansprüche die in Deutschland als selbstverständlich vorausgesetzt werden (Erstattung von Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung) bestehen in anderen Ländern nur eingeschränkt oder möglicherweise überhaupt nicht. Im Gegenzug gewichten andere Länder beispielsweise oft Schmerzensgeldansprüche deutlich höher als hierzulande. Auch die Gefahr der Verjährung besteht in manchen Ländern sehr schnell.

Zusammenfassung:
Antworten auf häufige Fragen rund um die Abwicklung und Unfallregulierung.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Rechtsanwälte Ingolstadt
Rechtsanwalt Ingolstadt
Rechtsanwalt Mietrecht Ingolstadt
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Ingolstadt
Rechtsanwalt Erbrecht Ingolstadt