Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Beim fremdverschuldeten Unfall hat man aber zumindest gute Aussichten, ersteren ersetzt zu erhalten und zwar vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Leider geht das nicht immer reibungslos von sich und als Laie kann man sich schnell überfordert fühlen, schon allein, weil man im normalen Leben einen Unfall (hoffentlich) nur selten abwickeln muss. In der Regel sollten Sie daher frühzeitig einen Anwalt beauftragen, insbesondere, weil die außergerichtlichen Kosten regelmäßig der Schädiger trägt.
Falls Sie es zunächst trotzdem selbst versuchen wollen, hier ein paar kleine Hilfestellungen, die die Angelegenheit erleichtern sollten.
Der Unfallverursacher ist verpflichtet, den Schadenfall unverzüglich seinem eigenen Haftpflichtversicherer zu melden. Dieser wird sich dann oft innerhalb kurzer Zeit mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und diesen auffordern, seinerseits eine Schadenschilderung abzugeben bzw. seinen Schaden zu beziffern. Es kommt oft vor, dass ein Schädiger dieser Pflicht nicht oder nur sehr zögerlich nachkommt, deshalb schadet es nicht, wenn sich auch der Geschädigte ebenfalls gleich mit dem gegnerischen Versicherer in Verbindung setzt und diesem den Unfall meldet.
In der Regel schreiben die Versicherungsbedingungen der meisten Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer eine Meldung innerhalb von 7 Tagen vor.
Als Geschädigter sollten Sie es sich nicht nehmen lassen, alle relevanten Unterlagen selbst beim Versicherer einzureichen. Dazu gehören zunächst einmal Name und Anschrift der Beteiligten, die Kennzeichen der Fahrzeuge und die Unfallschilderung. Wichtig sind für den Versicherer auch Namen und Anschriften aller Zeugen (dazu gehören auch Mitinsassen in Ihrem Fahrzeug und auch Familienangehörige). Falls die Polizei mit zur Unfallstelle gerufen wurde, dann teilen Sie dem Versicherer auch das Aktenzeichen der Polizei mit. Der Versicherer fordert den Polizeibericht an, um die Haftung zu beurteilen. Falls an der Unfallstelle Fotos gemacht wurden, dann reichen Sie diese unbedingt ein. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! Auch eine aussagekräftige Unfallskizze ist selten fehl am Platz.
Damit nach der Klärung der Haftung auch eine Regulierung erfolgen kann, braucht der Versicherer auch noch Informationen zu Ihrem Schaden. Bitte bedenken Sie, dass grundsätzlich nur der Eigentümer des Fahrzeugs Ansprüche wegen Beschädigung geltend machen kann. Falls das Fahrzeug beispielsweise einem anderen Familienmitglied gehört, dann muss dieser den Schaden geltend machen. Ist das Fahrzeug einer Bank sicherungsübereignet oder ist es ein Leasingfahrzeug, sollte man die ausdrückliche Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einholen. Ist das geklärt, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, ein unabhängiges Schadengutachten einholen zu lassen. Ausnahme hiervon sind sehr geringe Schäden im Bereich unter 750€ bei denen nur ein Kostenvoranschlag eingeholt wird. Reichen Sie auch die Rechnung des Gutachters bei der Versicherung ein.
Bei Personenschäden reichen Sie wenigstens Attest und Attestkostenrechnung ein. Hier empfiehlt sich aber in der Regel frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Beauftragen können Sie jeden öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Kfz-Sachschäden. Als Geschädigter fährt man regelmäßig mit einem eigenen, unabhängigen Gutachter vor Ort am besten.
Vorsicht sollte man walten lassen, wenn der gegnerische Versicherer 'aktives Schadenmanagment' anbietet, also insbesondere anbietet, selbst einen Gutachter zu schicken. Das hört sich zwar zunächst gut an und bietet durchaus auch den Vorteil, dass man für die Gutachterkosten nicht in Vortritt gehen muss und auch im Fall einer Mithaftung nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Allerdings ist es erfahrungsgemäß dann leider doch oft so, dass die Ergebnisse der versicherungseigenen Gutachter nicht unbedingt geschädigtenfreundlich ausfallen.
Aufpassen müssen Sie auch bei kleinen Schäden (sog. Bagatellschäden). Wenn der Schaden geringer als 750€ (wenige Gerichte gehen sogar von 1.000€ aus) ist, dann müssen Sie damit rechnen, dass der Versicherer eine Erstattung von Gutachterkosten verweigert, weil er der Ansicht ist, dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet hätte. Bei kleinen Schäden kann es sich daher anbieten, statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag einzuholen. Diese geringeren Kosten hat der Versicherer regelmäßig zu ersetzen.
Die Rechtsprechung der Gerichte zu Mietwagenkosten ist uneinheitlich. Zwar gilt der Grundsatz, dass Mietwagenkosten zu erstatten sind, aber es entsteht oft Streit zur Frage der Erforderlichkeit sowohl hinsichtlich Höhe und Dauer. Oft wird man damit rechnen müssen, dass die Versicherer nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzen und man als Geschädigter lange um eine vollständige Erstattung streiten wird. Da die Gerichte bei der Dauer und insbesondere bei Verzögerungen manchmal sehr genau hinsehen, ist auch nicht auschließen, dass man am Ende sogar auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben wird.
Falls ein Mietwagen nicht unbedingt erforderlich ist, kann es daher oft ratsam sein, auf einen solchen zu verzichten und stattdessen die sog. Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch zu nehmen. Dabei wird, je nach Klasse und Alter des Fahrzeugs, ein bestimmter Tagessatz für den Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeitraum ersetzt. Auch hier entsteht oft Streit zur Dauer, allerdings erhält man dafür die Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Inanspruchnahme eines Mietwagens.
Wenn sich das jetzt alles kompliziert anhört, dann können Sie auch einfach einen Rechtsanwalt beauftragen. Ein Anwalt nimmt Ihnen die Kommunikation mit dem gegnerischen Versicherer ab und macht die Ihnen zustehenden Ansprüche vollständig geltend. Erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die üblichen Fallstricke, können Sie zu Ihren Rechten beraten und dafür sorgen, dass keine Schadenpositionen vergessen werden.
Die Kosten trägt dabei regelmäßig der Schädiger. Im Innenverhältnis bleibt zwar der Mandant Kostenschuldner seines Anwalts, diese Kosten muss ihm jedoch der gegnerische Haftpflichtversicherer ersetzen. Kostenrisiken für den Geschädigten entstehen in Unfallsachen meist erst, falls eine gerichtliche Klage erforderlich wird. Diese Risiken spricht ein guter Rechtsanwalt aber frühzeitig nochmals mit Ihnen durch.
Ist der Versicherer des gegnerischen Fahrzeugs nicht bekannt (etwa bei Unfallflucht oder weil der andere Fahrer einfach die Daten nicht zur Hand hatte), kann man diesen über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Man braucht dazu lediglich das Kennzeichen des Gegners, den Unfalltag und das Unfalland. Hat man einen Anwalt beauftragt, dass ermittelt der den zuständigen Versicherer.
Alle deutschen Autoversicherer sind sowohl postalisch, als auch digital per E-Mail erreichbar. Rechtsanwälte erreichen die Versicherer zudem über das GDV-Schadennetz. Bei einer Anfrage im Zentralruf werden Ihnen zusammen mit dem zuständigen Versicherer auch dessen Kontaktinformationen mitgeteilt. Wir empfehlen zur schnelleren Abwicklung bereits beim Erstkontakt die o.a. Unterlagen und Informationen an den Versicherer zu senden.
Die Kontaktdaten einiger deutscher Versicherer, gegen die wir regelmäßig tätig sind:
Versicherung | Anschrift | Telefon | Web | |
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HUK-COBURG | Bahnhofsplatz, 96450 Coburg | Info@HUK-COBURG.de | 09561-960 | http://huk.de/ |
HUK24 AG | Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg | info@huk24.de | 0800-2-485-445 | http://huk24.de/ |
R+V Allgemeine Versicherung AG | Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden | ruv@ruv.de | 0800-533-1111 | https://www.ruv.de/ |
AXA Versicherung AG | Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln | info@axa.de | 0800-3203205 | https://www.axa.de/ |
ERGO Versicherung AG | ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf | schaden@ergo.de | 0211-477-0 | https://www.ergo.de/ |
VHV Allgemeine Versicherung AG | VHV-Platz 1, 30177 Hannover | info@vhv.de | 0511-65505020 | https://www.vhv.de/ |
Gothaer Allgemeine Versicherung AG | Gothaer Allee 1, 50969 Köln | info@gothaer.de | 0221-308-00 | https://www.gothaer.de/ |
Generali Deutschland Versicherung AG | Adenauerring 7, 81737 München | service.de@generali.com | 089-5121-0 | https://www.generali.de |
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. | Kolde-Ring 21, 48151 Münster | info@lvm.de | 0251-702-0 | https://www.lvm.de |
Versicherungskammer Bayern | Maximilianstraße 53, 80538 München | service@vkb.de | 089-2160-0 | https://www.vkb.de |
Württembergische Versicherung AG | Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart | info@wuerttembergische.de | 0711-662-0 | https://www.wuerttembergische.de |
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG | Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg | ruv@ruv.de | 0800-533-1136 | https://www.kravag.de |
Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G. | Karl-Wiechert-Allee 55, 30625 Hannover | schaden@concordia.de | 0511-5701-0 | https://www.concordia.de |
Hat der Unfallgegner ein ausländisches Kennzeichen, sollte man von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Unfallschäden beauftragen. An den eigenen Ansprüchen ändert sich nichts, allerdings muss man sich zur Regulierung an den Verein 'Deutsches Büro Grüne Karte e.V.' halten, der in der Regel einen inländischen Versicherer als Regulierungsbeauftragten benennen wird.
Jetzt verlässt man endgültig die Ebene, die ein Laie noch selbst beschreiten sollte. Hier muss nicht nur erstmal der ausländische Versicherer ermittelt werden, sondern zudem festgestellt werden, das Recht welchen Landes anwendbar ist und welche Ansprüche dann überhaupt bestehen. Die Rechtssysteme schon der EU-Länder sind hier teilweise deutlich unterschiedlich und Ansprüche die in Deutschland als selbstverständlich vorausgesetzt werden (Erstattung von Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung) bestehen in anderen Ländern nur eingeschränkt oder möglicherweise überhaupt nicht. Im Gegenzug gewichten andere Länder beispielsweise oft Schmerzensgeldansprüche deutlich höher als hierzulande. Auch die Gefahr der Verjährung besteht in manchen Ländern sehr schnell.