1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 24.979,88 € festgesetzt.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aufgrund der Beschädigung des Tors zu seinem Firmengelände durch einen Pkw in Anspruch.
Am 23.09.2020 erhielt die Firma A... Ingolstadt, welche auf dem Nachbargrundstück des Klägers eine Zweigstelle betreibt, eine Lieferung von Fahrzeugen der Marke Audi. Hierzu standen zwei Kfz-Transporter in der M...straße.
Auf einem der beiden Transport-LKWs befand sich auf der oberen Transportvorrichtung das von der Beklagten zu 1) gehaltene Fahrzeug Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 2) zum Schadenszeitpunkt gesetzlich haftpflichtversichert war.
m Rahmen des Abladevorgangs rollte das Fahrzeug nach Lösen der Transportsicherung ungebremst von der oberen Ladeetage des Transportanhängers quer über die Straße in das Tor des Klägers, wodurch dieses beschädigt wurde.
Der genaue Hergang des Vorfalls und die Höhe des entstandenen Schadens sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger führt hierzu aus:
Ein Mitarbeiter der Firma A... sei nach dem Zusammenprall mit dem Tor zum Fahrzeug geeilt und habe hierbei bei einem Blick in den Innenraum des Fahrzeugs festgestellt, dass die rote Stellleuchte der elektronischen Parkbremse leuchtete. Auch der Fahrer des Transportfahrzeugs habe vor Ort angegeben, dass die Kontrollleuchte der elektronischen Parkbremse geleuchtet aber offensichtlich keine Wirkung gezeigt habe.
Durch das Unfallereignis sei ein Schaden am Tor des Klägers in Höhe von insgesamt 16.454,32 € netto entstanden.
Dieser setze sich wie folgt zusammen: [...]
Die kalkulierten Reparaturkosten seien angemessen und erforderlich. Das Tor des Klägers sei derart beschädigt, dass eine Reparatur nicht möglich sei.
Der Kläger habe zudem Anspruch auf Erstattung der im Zuge des Kostenvoranschlags angefallenen Rechnung in Höhe von 174,00 € brutto sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Der Kläger betreibe auf dem mit dem Tor gesicherten Gelände nicht nur sein Gewerbe, sondern habe dort auch sein privates Wohnhaus. Das Privatgrundstück des Wohngebäudes sei nur durch das streitgegenständliche Tor zu befahren.
Der Kläger habe vorliegend einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Durch die fahrlässige Behandlung des sich in Schräglage befindlichen Autos habe dieses vom Transporter herunterzurollen begonnen und den Schaden am Tor des Klägers verursacht. Folglich sei das fahrlässige Handeln auch kausal für das Entstehen des Schadens gewesen. Der Schaden sei vorliegend im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG 'bei dem Betrieb' des Kfz der Beklagten entstanden und nicht bei Betrieb des Transportfahrzeuges. Zudem sei vorliegend das Produkthaftungsgesetz anwendbar.
Die Beklagten führen hierzu aus:
Beim Entladen des Autotransporters sei das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Transportführer, Herrn R, nicht ausreichend gesichert worden und daher von der Ladefläche gegen das Tor des Klägers gerollt. Der Transportführer habe offensichtlich die Ladesicherung des Transporters und der Fahrzeuge gelöst ohne Vorkehrungen gegen ein Herabrollen zu treffen.
Ein technischer Defekt am Beklagtenfahrzeug habe nicht bestanden nicht. Insbesondere werde bestritten, dass bei Lösen der Ladesicherung die elektronische Parkbremse betätigt war und aufgrund eines technischen Defekts keine Wirkung gezeigt hätte. Es werde insoweit bestritten, dass die Stelleuchte geleuchtet hätte. Selbst falls dies so gewesen sein sollte, werde bestritten, dass dies im Zeitpunkt des Lösens der Transportsicherung der Fall und nicht etwa durch die Beschädigung des Fahrzeugs ausgelöst worden sei.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Halter und Haftpflichtversicherer bestehe nicht, insbesondere nicht aus §823 I BGB. Ein Verschulden der Beklagten sei schon nicht ersichtlich. Ein transportiertes Fahrzeug sei nur als Ladung anzusehen und nehme nicht am Verkehr teil.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2021 hat der Kläger dem Transportunternehmen H... den Streit verkündet. Dieses ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 03.02.2022 auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen R und N . Insoweit wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.2023 (Bl. 88 d.A.).
Durch Beschluss vom 16.11.2023 (Bl. 108 d.A.) hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 14.12.2023 bestimmt.
Das Landgericht Ingolstadt ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 32 ZPO, § 20 StVG für die Klage zuständig.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Klagepartei stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 3a Nr. 1 PflVG.
Der Schaden ist vorliegend nicht beim Betrieb des streitgegenständlichen Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ... entstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor, wenn sich in dem Unfall gerade die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren realisiert haben, wenn also das Schadensereignis in irgendeiner Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (BGH NJW 1988, 2802; Münchener Kommentar zum StVR, § 7 STVG, Rn 13).
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Pkw Audi noch eine gewisse Zeit, nachdem die Transportsicherung gelöst wurde, auf dem LKW der Streithelferin stand und dann von diesem bzw. der schräg gestellten Rampe herunterrollte. Der Zeuge R schilderte in der mündlichen Verhandlung, er habe das Fahrzeug, welches hinter dem streitgegenständlichen Audi auf der oberen Rampe seines LKWs gestanden sei, bereits abgeladen gehabt und sei auf dem Rückweg zum LKW gewesen, um auch das streitgegenständliche Fahrzeug abzuladen, als dieses begonnen habe zu rollen. Auf die Frage, wie das Fahrzeug gesichert gewesen sei, könne er sagen, dass entladen werde, wenn der LKW stehengeblieben sei. Es würden dann die Sicherungen der Fahrzeuge herausgezogen und diese vom LKW heruntergefahren. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sich beim Abladen als die Rampe schräg gestellt war nicht bewegt, auch nicht, als er mit dem ersten Fahrzeug dann heruntergefahren sei. Dass das zweite Fahrzeug weggerollt werde eigentlich verhindert, indem die Handbremse angezogen und der Gang eingelegt werde. Das werde schon beim Verladen so gemacht. Bevor er die Sicherung gelöst habe, habe er nicht mehr kontrolliert, ob die Handbremse am streitgegenständlichen Audi angezogen gewesen sei.
Fahrzeuge, die auf anderen Fahrzeugen transportiert werden, unterliegen nicht § 1 PflVG und werden nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG betrieben. Ein zu transportierendes und ein schleppendes Fahrzeug bilden, solange der Transportvorgang andauert, eine Betriebseinheit. Die typische Fortwirkung der Betriebsgefahr des Transportzugs hört nicht dadurch auf, dass sich die Verbindung löst (OLG München, Urteil v. 10.07.2015, 10 U 3577/14).
Die glaubhaften Angaben des Zeugen R verdeutlichen, dass der streitgegenständliche Audi noch während des Abladevorgangs vom LKW der Streithelferin herunterrollte. Selbst wenn das Abladen nicht mehr unter den eigentlichen Transportvorgang subsumiert werden kann, stand das Fahrzeug noch auf der Ladefläche des LKWs der Streithelferin, als es zu rollen begann. Der Zeuge R hatte sich vor dem Lösen der Transportsicherung auch nicht mehr näher mit dem Fahrzeug beschäftigt und beispielsweise einen Gang eingelegt oder kontrolliert, ob die Handbremse angezogen war. Aus Sicht der Kammer haben sich beim anschließenden Wegrollen des Beklagtenfahrzeugs damit gerade keine spezifisch von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht. Letztlich hätte der Zeuge R auch die Ladungssicherung eines anderen Gegenstands, z.B. eines Weinfasses, lösen können, welcher dann vom LKW der Streithelferin herunter und gegen das klägerische Tor rollte. Der Unfall der sich vorliegend ereignete beruhte vielmehr auf der Gefahrenlage, in die der Betrieb des Transportfahrzeugs das streitgegenständliche Fahrzeug gebracht hatte. Dass die Beklagten auch für den Betrieb bzw. die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Streithelferin einstehen müssten, trägt die Klagepartei nicht vor.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aus § 823 Abs. 1 BGB kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die elektronische Parkbremse des streitgegenständlichen Fahrzeugs erschöpft sich der klägerische Vortrag letztlich in einer Schilderung der außergerichtlichen Angaben der Zeugen N und RR und des vom Zeugen R gezogenen Schlusses, dass die Parkbremse offensichtlich keine Wirkung gezeigt habe sowie des Bestreitens des Beklagtenvortrags, dass ein technischer Defekt am Fahrzeug nicht bestanden habe. Weiterer Vortrag dazu, worin hierin eine widerrechtliche und auch schuldhafte Verletzung des klägerischen Eigentums durch die beiden Beklagten liegt, fehlt jedoch.
Weiter trägt der Kläger vor, dass durch die fahrlässige Behandlung des sich in Schräglage befindlichen Autos dieses vom Transporter herunterzurollen begann und den Schaden am klägerischen Tor verursachte. Eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) oder 2) lässt sich hieraus jedoch ebenfalls nicht entnehmen. Dass die beiden Beklagten für ein Verschulden des Zeugen R im Rahmen des § 823 BGB einzustehen hätten, wird klägerseits ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Mit Beschluss vom 09.10.2023 hat die Kammer auch darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag bezüglich einer Haftung der beiden Beklagten aus § 823 BGB bislang nicht ausreichend ist.
Ein Anspruch nach dem ProdHaftG scheitert vorliegend bereits daran, dass es sich bei dem beschädigten Tor nicht um eine Sache handelt, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu vom Kläger hauptsächlich verwendet worden ist, ProdHaftG 1 Abs. 1 S. 2.
Selbst wenn sich das private Wohnhaus des Klägers ebenfalls auf dem Grundstück M...straße ... befindet, hat der Kläger die vorliegende Klage als „Auto ...“ und damit in seiner Eigenschaft als kaufmännisches Einzelunternehmen erhoben und auch an dieses die Zahlung des am Tor entstandenen Schadens verlangt. Dass das Tor hauptsächlich für den privaten Gebrauch verwendet wurde, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag ebenfalls nicht.
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann die Klagepartei auch nicht die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden beanspruchen, ebenso wenig den Ersatz vorgerichtlicher Kosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.2 ZPO.
Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO. Die Klagepartei trägt zwar in der Klageschrift im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Ziff. 2.) vor, dass das streitgegenständliche Tor repariert werden solle, aus den vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Sachvortrag ergibt sich jedoch dass das Tor aus Klägersicht komplett erneuert werden muss. Aufgrund der allgemeinen Verteuerung seit dem Jahr 2020 ist davon auszugehen, dass insbesondere die hierfür bislang veranschlagten Materialkosten bei tatsächlicher Durchführung des Tor-Austauschs höher ausfallen könnten. Welche weiteren materiellen Schäden - außerhalb derer im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Toranlage - der Kläger noch in Zukunft erwartet, wird nicht vorgetragen. Aus Sicht der Kammer ist es daher sachgerecht den Feststellungsantrag Ziff 2. nicht mit 80 %, sondern nur mit 50 % der unter Ziff. 1 eingeklagten Schadenssumme zu bewerten.