Finkenzeller

'zivilrecht'

Verkehrsrecht Schadensrecht Zivilrecht
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Rechtsprechung

OLG München: Keine Erfüllungswirkung ohne Verrechnung
Zahlt ein Haftpflichtversicherer einen Vorschuss 'zur beliebigen Verrechnung', so tritt dadurch keine Erfüllungswirkung ein und der Geschädigte ist nicht gehindert Klage zu erheben.
BGH: Klage mit PKH-Antrag hemmt Verjährung
Eine unbedingt erhobene Klage mit vollständigem Prozesskostenhilfeantrag ist auch dann alsbald zugestellt, wenn sich die Zustellung mangels Entscheidung durch das Gericht verzögert.
OLG Frankfurt: Eingang bei Streitgericht bestimmt Zuständigkeit
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im streitigen Verfahren nach Mahnbescheid ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akte beim Streitgericht abzustellen.
OLG Köln: Hundegebell I
Hunde sind so zu halten, dass durch ihr Gebell die Nachbarschaft nicht über das sozialadäquate Maß hinaus beeinträchtigt wird.
LG Offenburg: Goldelefant im Waffenschrank
Die Verwahrung eines wertvollen Goldelefanten und von Goldbarren in einem Waffenschrank ist in der Regel nicht grob fahrlässig, falls die zugehörigen Schlüssel ausreichend gut versteckt sind.
BGH: Umzug berechtigt nicht zur Kündigung des Fitnessstudios
Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen.
LG Bamberg: Wirksame Zustellung auch bei Namensänderung
Ein Vollstreckungsbescheid ist auch nach einer Namensänderung wirksam zugestellt, wenn der Empfänger unter der entsprechenden Anschrift wohnt und zweifelsfrei feststeht, dass der Bescheid an ihn gerichtet ist.
LG Bonn: Kosten des Mahnbescheids bei Zahlung
Zahlt der Schuldner die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung, noch bevor dieser beim Mahngericht eingegangen ist, so besteht kein (prozessualer) Kostenerstattungsanspruch.
AG Brandenburg a.d. Havel: Kosten des Vollstreckungsbescheids als Säumniskosten
Wurde ein Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt, so stellen die Kosten eines daraufhin ergangenen Vollstreckungsbescheides keine durch den Beklagten zu tragenden Säumniskosten dar, da der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergehen konnte.
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