Finkenzeller

Haftung des in eine Hofeinfahrt abbiegenden Lkw

Verkehrsrecht
12.01.2022
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AG München, Urteil vom 11.03.2021, Az. 336 C 8874/19

Leitsätze

1. Ein Sattelzug, der zum Einbiegen nach rechts in eine Betriebseinfahrt auf eine linke Geradeausspur ausholt, muss sich vergewissern, dass anderer Verkehr seine Abbiegeabsicht erkannt hat.*

Kanzleiauto

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wen nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.2019 gegen 13:00 Uhr in München auf der H-Straße

An dem Unfall beteiligt waren der Lkw mit Anhänger, amtliches Kennzeichen ..., der Klägerin (im Folgenden: 'Klägerfahrzeug'), beim Unfall geführt von dem Zeugen P, und der bei der Beklagten zu 2) haftpfichtversicherte und von dem Beklagten zu 1) geführte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: 'Beklagtenfahrzeug').

Beide Fahrzeuge befuhren die o.g zweispurige Straße. Das Klägerfahrzeug wollte nach rechts in die enge Hofeinfahrt der Fa. B, Hsnr. ..., abbiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr rechts am Klagerfahrzeug vorbei. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Beklagtenfahrzeug fuhr in den Kraftstoffbehälter des Klägerfahrzeugs. Die Kollision ereignete sich auf der rechten Fahrspur.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge P habe die rechte Fahrspur befahren, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, um auszuholen. Der Beklagte zu 1) habe das Klägerfahrzeug trotz des gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers rechts überholen wollen. Der Zeuge P habe dies bemerkt, sofort gebremst und den Lkw zum Stehen gebracht. Der Beklagte zu 1) sei weiter und in das Klägerfahrzeug gefahren. Dem Beklagten zu 1) wäre ein Ausweichen nach rechts möglich gewesen.

Die Klägerin macht folgenden Schaden gelten:

Reparaturkosten netto gem. Kostenvoranschlag:1.373,30 €
Kostenpauschale:25,00
Insgesamt:1.398,30 €

Daneben begehrt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 1.398,30 nebst einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seeit dem 26.02.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 169,50 netto zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, das Klägerfahrzeug sei auf der linken Fahrspur gefahren, der Beklagte zu 1) auf der rechten Fahrspur. Als der Beklagte zu 1) auf gleicher Höhe mit dem Klägerfahrzeug gewesen sei, sei der Fahrer des Klägerfahrzeugs plötzlich und unvermittelt nach rechts gezogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P und S sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Der Sachverständige wurde zu seine schriftlichen Gutachten mündlich gehört und ergänzend befragt.

Die polizeiliche Ermittlungsakte BY8544-001729-19/5 wurde beigezogen und im Einverständnis mit den Parteien zu Beweiszwecken verwertet.

Der Beklagte zu 1) wurde informatorisch gehört.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Vorhandlung vom 14.10.2019, 27.01.2020 und 25.02.2021, auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K vom 23.09.2020 sowie auf die übrigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB: §§ 7, 11, 17 SIVG; § 115 Abs. S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB

Dem liegt die volle Haftung der Klagepartei für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu Grunde.

Unfallhergang und Haftungsverteilung

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite befindlichen Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VG, denn die Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.

Aber auch die Klägerseite haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen, die beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs entstanden sind. Es ist festzustellen, dass der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 SIVG darstellt. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wen der Fahrer jede nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört auch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handel, das über den gewohnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und all möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (BGH, DAR 05, 263). Es wird abgestellt auf das Verhalten eines besonders vorsichtigen Idealfahrers (BGH, NVZ 91, 185). Entsprechender Vortrag fehlt von beiden Seiten.

Die danach vorzunehmende Abwägung nach $$ 17 Abs.1, Abs. 2, 18 Abs. 3 SIVG führt dazu, das die Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens nicht verpflichtet sind.

1.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, § 286 ZPO,das sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall m Wesentlichen so zugetragen hat, wie von der Beklagtenpartei dargelegt.

Das Klägerfahrzeug leitete in Annäherung an die Hofeinfahrt H-Straße ... der Fa. B seinen Rechtsabbiegevorgang von der linken Fahrspur der zweispurigen H-Straße ein. Dies bekundete selbst der Zeuge P, Fahrer des Klägerfahrzeugs. Er sei mit Zugmaschine und Auflieger komplett in der linken Spur gewesen sei, um niemanden zu touchieren. Das Klägerfahrzeug befand sich im unmittelbaren Abbiegevorgang nach rechts als die streitgegenstandliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug passierte. Dies zeigen anschaulich die an der Unfallstelle gefertigten Lichtbilder von der Kollisionsposition der beteiliqten Fahrzeuge sowie die von dem Sachverständigen Dipl. -Ing. K aufgrund der objektiven Spurenlage (Lichtbilder, Spuren auf der Fahrbahn) rekonstruierte Fahrlinie des Klägerfahrzeugs (Skizze 4, 5 zum Sachverständigengutachten K vom 23.09.2020). 23.09.2020). Eigenen Bekundungen des Zeugen P zufolge leitete er den Abbiegevorgang aus einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h heraus ein und führte den Fahrvorgang in einem Zug aus.

Die weiteren Umstände des Annäherungsverhaltens des Klägerfahrzeugs an den späteren Kollisionsort sind ungeklart. Widerlegt ist aber jedenfalls die Unfallversion der Klagepartei, wonach sich das Klägerfahrzeug aus der rechten Fahrspur zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet haben soll,um den Abbiegevorgang einzuleiten.

Das Gericht folgt den fundierten Ausführungen de Sachverständigen Dip.-Ing. K. Die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. K in seinem Gutachten sind nachvollziehbar und überzeugend. Grundlage de Feststellungen des Sachverständigen waren die Verfahrensakte, die in der Akte befindlichen und zur Verfügung gestellten Lichtbilder, die Besichtigung und Vermessung der Unfallörtlichkeit, die Ermittlungsakte BY8544-01729-19/5 und die hier lichtbildlich dokumentierte Endposition des Klägerfahrzeugs. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und an der Sachkunde des Sachverständigen. [Der] Sachverständige wurde zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich gehört und ergänzend befragt. Einwendungen wurden danach nicht mehr erhoben.

2.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rechtsabbiegen in ein Grundstück so verhalten, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen, Gemäß § 9 Abs. 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Hiergegen hat der Fahrer des Klägerfahrzeugs verstoßen.

Aufgrund der beengten Hofeinfahrt der Fa. B war dem Zeugen P ein Einfahren in das Grundstück ohne vorheriges Ausschwenken nach links unmöglich. Hierdurch hat sich für den nachfolgenden Verkehr die rechte Fahrspur eröffnet. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs hat damit eine Gefahrenlage geschaffen, die ihn zu einer besonders umsichtigen Fahrweise verpflichtete. Dies umso mehr, als nach eigenen Angaben des Zeugen P dieser bereits 40 bis 50 m vor der Hofeinfahrt auf die linke Fahrspur ausschwenkte. Der Beklagte zu 1) schilderte sogar, das Klägerfahrzeug habe sich bereits die ganze Zeit auf der linken Fahrspur befunden und das Beklagtenfahrzeug von hinten kommend auf der linken Fahrspur passiert. Das konkrete Annäherungsverhalten an die spätere Unfallstelle kann insofern dahingestellt bleiben, da sich das Klägerfahrzeug jedenfalls auch nach den Angaben des Zeugen P zu einem Zeitpunkt auf der linken Fahrspur befand, dass das Fahrverhalten des Zeugen P allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohne weitere Anhaltspunkte für den nachfolgenden Verkehr nicht als Ausschwenkbewegung nach links zur Einleitung eines Rechtsabbiegevorgangs zu erkennen oder interpretieren war.

Der Zeuge P hätte seine Absicht, nach rechts in die Hofeinfahrt der Fa. B einzubiegen, rechtzeitig ankündigen und sich vergewissern, dass der Beklagte zu 1) diese Absicht auch erkannte und sein Fahrverhalten darauf einstellte, andernfalls dem Beklagten zu 1) ein gefahrloses Passieren ermöglichen müssen.

Beweissichere Feststellungen, das der Fahrer de Klägerfahrzeugs seine Abbiegeabsicht eindeutig und rechtzeitig angekündigt hat, waren nicht möglich. Widerlegt ist, wie bereits ausgeführt, die Unfallversion der Klagepartei, wonach sich das Klägerfahrzeug aus der rechten Fahrspur zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet haben soll, um den Abbiegevorgang einzuleiten, mithin quasi beide Fahrspuren für den nachfolgenden Verkehr erkennbar gesperrt hat. Dies entspricht an sich der üblichen Abbiegesituation größerer Lkws an der Unfallörtlichkeit, wie der Zeuge S, Mitarbeiter der Fa. B in seiner uneidlichen Vernehmung bekundete, und was auch aus sachverständiger Sicht möglich und angezeigt gewesen wäre. Eigenen Angaben zufolge leitete der Zeuge P seinen Abbiegevorgang aus einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h heraus ein. Das Klägerfahrzeug wies also vor dem unmittelbaren Abbiegevorgang noch eine Geschwindigkeit auf, die für sich genommen keinerlei Hinweis auf eine bevorstehenden Abbiegevorgang gab. Zwar gab der Zeuge P an, bereits vor der Ausschwenkbewegung den rechten Blinker gesetzt zu haben. Insofern widersprechen sich die Angaben der Beteiligten. Der Beklagte zu 1) gab an, am Klägerfahrzeug keinen Blinker bemerkt zu haben. Allen der Umstand, dass vorliegend für die eine Darstellung eine Zeugenaussage spricht und für die andere nur eine informatorische Parteianhörung, führt hier nicht zu einem Beweis der Zeugendarstellung. Nach §§ 141, 278 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegebene Erklärungen der Parteien dürfen zwar nicht als Beweismittel verwertet werden, es ist aber allgemein anerkannt, dass die Ergebnisse einer Anhörung ohne weiteres im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses verwertet werden dürfen. Das hat das Gericht hier getan. Zwar bekundete auch der Zeuge S, unter Bezugnahme auf seine unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gegenüber der Polizei getätigten Angaben, dass er einen Blinker am Klägerfahrzeug wahrgenommen hat. Der Sichtbereich des Zeugen aus dem Pförtnercontainer auf dem Gelände der Fa. B auf die H-Straße war jedoch stark eingeschränkt. Die Sichtachse markierte der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung in Skizze 3 zum Sachverständigenqutachten K vom 23.09.2020 (Bl. 115 dA.). Danach hatte der Zeuge erst im Zeitpunkt unmittelbar vor der Kollision Sichtkontakt auf die beteiligten Fahrzeuge. Zum Annäherungsverhalten des Klägerfahrzeugs an die spätere Unfallstelle, insbesondere wann der rechte Blinker am Klägerfahrzeug gesetzt wurde, konnte der Zeuge dementsprechend keine Angaben machen. Danach ist zwar feststellbar, dass der rechte Blinker am Klägerfahrzeug gesetzt wurde. Nicht beweissicher feststellbar war, ob dies so rechtzeitig war, dass sich der nachfolgende Verkehr und im Besonderen der Beklagte zu 1) hierauf einstellen konnte.

Es bleibt folglich zu konstatieren, dass der Zeuge P weder beide Spuren für den nachfolgenden Verkehr gesperrt noch erkennbar verlangsamt hat. Beweissichere Feststellungen dazu, dass der rechte Blinker am Klägerfahrzeug rechtzeitig gesetzt war, sind nicht möglich. Der Zeuge P musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der eingenommenen Fahrlinie damit rechnen, das der verbleibende Fahrraum rechts des Klägerfahrzeugs zur Vorbeifahrt durch andere Verkehrsteilnehmer genutzt wird. Er hätte sich daher vor dem Abbiegevorgang überzeugen müssen, dass der Beklagte zu 1) seine Abbiegebsicht erkannt hat und nicht versucht, an ihm vorbeizufahren

3.

Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-)Verschulden des Beklagten zu 1) ist nicht festzustellen.

Der Beklagte zu 1) kann sich an der Unfallörtlichkeit auf § 7 Abs. 3 StVO, der es bei Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung erlaubt, rechts schneller als links zu fahren, berufen. Es liegt kein Fall des unzulässigen rechts Überholens vor.

Dor Beklagte zu 1) muss sich auch nicht vorwerfen lassen, in eine unklare Verkehrslage hineingefahren und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen zu haben. Eine unklare Verkehrslage liegt dann vor, wen der nachfolgende Verkehr nicht verlässlich beurteilen kann, wie sich der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer gleich verhalten werden, mithin Veranlassung bestanden hätte hinter dem Klägerfahrzeug zurück bleiben, um sich Gewissheit über dessen weitere Absichten zu verschaffen. Eine unklare Verkehrslage konnte gerade nicht beweissicher festgestellt werden (s.o.).

Auch ein schuldhafter Reaktionsverzug ist nicht feststellbar. Ein solcher könnte sich daraus ergeben, dass der Beklagte zu 1) trotz unmissverständlicher Reaktionsaufforderung nicht das seinerseits Erforderliche unternommen hat, um eine drohende und erkennbare Kollisionssituation zu verhindern. Der Beklagte zu 1) reagierte nach den Ausführungen des Sachverständigen 1,8 Sekunden vor der streitgegenständlichen Kollision. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Klägerfahrzeug eta zwei Reifenbreiten in der rechten Spur. Um die Kollision sicher vermeiden zu können, müsste ca. 1,50 m vor der Kollisions- bzw. Endposition angehalten werden. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klagepartei davon aus, dass der Zeuge P, wie von ihm geschildert, vor der Kollision mit dem Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen ist. Die Reaktionsposition des Beklagten zu 1) befindet sich dann ca. 18 m bzw. 2,1 Sekunden vor der Kollision. Diese Position ist auch auf Skizze 4 zum Sachverständigengutachten K vom 23.09.2020 gekennzeichnet. Hierbei befindet sich der klägerische Lkw mit dem rechten Vorderrad eine Reifenbreite in der rechten Spur. Während sich in der Situation 1,8 Sekunden vor der Kollision der klägerische Lkw für den Beklaqten zu 1) unzweifelhaft erkennbar in die rechte Fahrspur bewegte (Ansicht zu Skizze 4 und 3D-Ansicht zu Skizze 4, S. 17/18 zum Sachverständigengutachten K vom 23.09.2020), war dies 2,1 Sekunden vor der Kollision nicht zwingend der Fall. So bewegte sich das Klägerfahrzeug mit der rechten Fahrzeugseite in der Annäherung an den späteren Kollisionsort durchgängig auf der Mittellinie. Dies kann plausibel der Fahrzeugdimension eines 40-Tonners zugeschrieben werden. Hinzu kommt, dass der Straßenverlauf eine leichte Rechtskurve beschreibt und sich an der Position 2,1 Sekunden vor der Kollision die rechte Fahrspur aufgrund des wegfallenden Parkstreifens (s. Skizze 5 zum Sachverständigengutachten K vom 23.09.2020)großzügig verbreiterte. Danach musste der Beklagte zu 1) in der konkreten Situation 2,1 Sekunden vor der Kollision noch nicht mit einer drohenden Konfliktsituation rechnen. Diese ergab sich erst später, nämlich 1,8 Sekunden vor der Kollision. Mit einer eingeleiteten Bremsung an dieser Position konnte der Beklagte zu 1) die Kollision nicht verhindern. Für die Beklagtenpartei ergibt sich danach eine nachweisbare Vermeidbarkeit nicht.

Überhöhte Annäherungsgeschwindigkeiten des Beklagtenfahrzeugs wurde nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.

4.

Ein Verschulden der Klagepartei steht danach fest aufgrund des nicht erschütterten Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 5 StVO.

Ein (Mit-)Verschulden des Beklagten zu 1) war hingegen nicht feststellbar.

In die gem. § 17 StVG gebotenen Abwägung dürfen aber nur solche Umstände eingestellt werden, die unstreitig, eriesen oder zugestanden sin. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet es das Gericht für sachgerecht und angemessen, die Klagepartei alleine für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall haften zu lassen. Dabei berücksichtigt das Gericht die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Gespanns, die sich in der konkreten Situation ausgewirkt hat und den Umstand, das der Fahrer des Klägerfahrzeugs in mehrfacher Hinsicht nicht den Sorgfaltsanforderungen genügt hat. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hat hier hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Klägerseite zurück zu tretenn. Die Klage war danach vollumfänglich abzuweisen.

Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder von Verzugszinsen.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

Zusammenfassung:
Ein Sattelzug, der zum Einbiegen nach rechts in eine Betriebseinfahrt auf eine linke Geradeausspur ausholt, muss sich vergewissern, dass anderer Verkehr seine Abbiegeabsicht erkannt hat.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Gericht:
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