Finkenzeller

Kein 'rechts vor links' auf Parkplätzen

Verkehrsrecht
14.02.2022

Der Glaube, dass auf Parkplätzen 'rechts vor links' gelten würde, ist nicht auszurotten. Unerheblich ist, ob ein Parkplatzbetreiber durch Beschilderung auf die Geltung der StVO hinweist oder nicht: Es gilt die StVO und damit das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 II StVO. Die im sonstigen Verkehr geltenden Vorfahrtsregeln an unbeschilderten Kreuzungen, Rechts-vor-links § 8 I S. 1 StVO, Einfahren vom anderen Straßenteil § 10 S. 1 StVO, treten hinter dieses Gebot zurück. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine Straße auch auf einem Parkplatz den Charakter einer Vorfahrtsstraße annehmen. Die Hürden dafür sind aber, wie das Landgericht hier ausführt, sehr hoch und werden fast nie erreicht.

Im Exkurs gab es hier noch die Besonderheit, dass die Einfahrtstraße des Parkplatzes, die der Kläger befuhr, als einzige des Parkplatzes auf Google Maps zu finden war. Aber das ist irrelevant, so das Landgericht richtigerweise, denn entscheidend ist das, was die Verkehrsteilnehmer vor Ort wahrnehmen können.

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LG Ingolstadt, Urteil vom 04.02.2019, Az. 53 O 1105/18

Leitsätze

1. Auf Parkplätzen gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei erhöhter Aufmerksamkeit und jederzeitiger Bremsbereitschaft, grundsätzlich ist daher auch eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht. Diese Pflichten werden aus §1 II StVO abgeleitet*

2. Die Vorschrift des § 10 StVO ist bei einem Unfall auf einem Parkplatzgelände nicht anwendbar. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt.*

3. Aus demselben Grund ist auch die Vorschrift des §8 I S. 1 StVO bei einem Unfall auf einem Parkplatzgelände nicht anwendbar.*

4. Auf die Einzeichnung einer behaupteten Hauptverkehrsstraße auf Google Maps kommt es für die Frage eines Vorfahrtsrechts nicht an, weil das tatsächliche Gesamtbild für den Verkehrsteilnehmer vor Ort maßgeblich ist.*

Parkhaus

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufrund eines Verkehrsunfalls vom ...2017 in Ingolstadt.

Die Klägerin ist Halterin und Bgentümerin des unfallbeteiligten Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs war zum Unfallzeitpunkt der Zeuge Sch. Die Beklagte zu 1.) war zum Unfallzeitpunkt Halterin des Pkws Audi Q3, amtliches Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war und zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin K als Fahrzeugführerin gefahren wurde.

Der Verkehrsunfall ereignete sich - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - am ...2017 auf dem Parkplatz der A AG an der F Straße in Ingolstadt Das Klägerfahrzeug fuhr geführt durch den Zeugen Sch von der F Straße auf den Parkplatz der A AG ein und fuhr auf der Zubringerstraße zu den Parkflächen. Die Zubringerstraße enthält ein Beschilderung Geschwidigkeitsbegrenzung 10 km/h jeweils in Fahrtrichtung des Kläger-Fahrzeugs unmittelbar am Beginn des Parkplatzes sowie unmittelbar vor der Unfallstelle, sowie Halteverbotsschilder. Weiter ist diese in drei Fahrstreifen unterteilt, wobei ein Fahrstreifen für die einfahrenden Pkw vorgesehen ist Auf diesem fuhr das Klägerfahrzeug. Die Fahrstreifen sind durch eine Mittellinie getrennt und durch Richtungszeichen gekennzeichnet jeweils unmittelbar am Beginn des Parkplatzes von der F Straße kommend (vgl. Unfallanalytisches Gutachten, Seite 5, Abbildung 3, Bl. 63 d.A.). Die Fahrstreifen haben jeweils eine Breite zwischen 2,7 und 2,9 m. Das Beklagtenfahrzeug näherte sich, geführt von der Zeugin K, der Kollisionsstelle von einer rechtsseitig zur Zubringerstraße gelegenen Parkstraße in Fahrtrichtung der Zubringerstraße. Die Zeugin K wollte mit dem Beklagten-Fahrzeug nach links in Richtung Ausfahrt, also in Richtung F Straße, einbiegen. Das vor ihr vorausfahrende Fahrzeug der Zeugin L bog vor ihr eben in diese Richtung nach links ein. Die konkrete Koilisionsörtlichkeit ist unstreitig der mit rotem Kreis markierte Bereich im unfallanalytischen Gutachten vom 05.09.2019 (ebd. Seite 4, Abbildung 1 und Abbildung 2, Bl. 62 d.A.). Es befinden sich keine Parkboxen auf der Zubringerstraße, dort besteht Halteverbot. Der Parkplatz war zum Unfallzeitpunkt gut gefüllt, die gegenseitige Sicht war für beide Fahrzeugführer durch parkende Fahrzeuge verdeckt, insbesondere zum Anfahrtzeitpunkt des von der Zeugin K geführten Beklagten-Fahrzeuges. Der genaue Unfallhergang ist insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Kollisionsgeschwindigkeiten zwischen den Parteien streitig. Durch die Kollision wurde das klägerische Fahrzeug jedenfalls auf der rechten Fahrzeugseite (Beifahrerseite) über beide Türen, an den darunter liegenden Strukturen der B-Säule sowie im Schwellerbereich beschädigt.

Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 11.184,10 €, welcher sich aus Wiederbeschaffungswert - Restwert in Höhe von 9.950,00 €, Nutzungsausfall in Höhe von 1.170,00 €, und An- und Abmeldekosten in Höhe von 64,10 € zusammensetzt. Vorgerichtlich regulierte die Zweitbeklagte hiervon 50 %, mit der Klage werden die restlichen 50 % in Höhe von 5.592,05 € geltend gemacht.

Die Klägerin trägt vor, der Zeuge Sch sei mit dem klägerischen Fahrzeug mit einer geringen Geschwindigkeit von etwa 15 km/h gefahren. Das Beklagtenfahrzeug habe sich nicht etwa in die Kreuzung eingetastet, sondern einfach der vorausfahrenden Zeugin L hinterhergefahren und zwar angesichts des Schadensbildes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. Die Kollision sei für den Zeugen Sch nicht vermeidbar gewesen, da dieser auf das unerwartet auftauchende Beklagten-Fahrzeug nicht mehr reagieren konnte.Die Klägerin behauptet zudem, die Zubringerstraße sei in Google-Maps als Straße eingezeichnet. Weiter meint sie, zu den Parkflächen bzw.Parkeinfahrten bestehe eine Abgrenzung durch eine Doppellinie.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Beklagten-Fahrzeug sei auf einem 'anderen Straßenteil' i.S.d. § 10 StVO gefahren, da diese rechtsseitig zur Zubringerstraße gelegene Parkstraße deutlich optisch von der Zubringerstraße abgegrenzt sei. Die Klägerin meint daher bestünde ein Vorfahrtsrecht des Zeugen Sch und es sei ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten anzunehmen. Dies müsse zu einer Alleinhaftung der Beklagten führen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.592,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass die Zeugin K mit dem Bekiagten-Fahrzeug langsam angefahren sei, nicht einmal mit Schrittgeschwindigkeit, und sich nach links in die beginnende Zubringerstraße Richtung Ausfahrt habe hineintasten wollen. Das Klägerfahrzeug, geführt von dem Zeugen Sch, sei bereits in diesem Moment von links mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit herangefahren. Die Beklagten behaupten, der Zeuge Sch sei mit dem Kläger-Fahrzeug weit schneller als 15 km/h gefahren und zwar mindestens 25 km/h.

Die Beklagten sind der Auffassung, es liege ein einheitlicher Parkplatz vor, auf welchem §1 Abs. 2 StVO maßgeblich sei, für §10 StVO sei hingegen kein Raum. Die Annahme eines 'anderen Straßenteils' sei abwegig. Allenfalls sei nach den klägerischen Behauptungen § 8 Abs. 1 S. 1 StVO einschlägig, womit allenfalls ein Vorfahrtsrecht der von rechts kommenden Zeugin K bestünde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen M Sch, der Zeugin S K, sowie der Zeugin B L. Bezüglich deren Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019 (Bl. 38 d. A.) Bezug genommen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H B.Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigengutachtens wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss v. 11.03.2019 (Bl. 49 d. A.) sowie auf das Sachverständigengutachten (Unfallanalytisches Gutachten vom 05.09.2019 (Bl. 59 d. A.)). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 09.07.2018 (Bl. 1 d. A.), 14.08.2018 (Bl. 13 d. A.), 13.09.2018 (Bl. 22 d. A.), 10.10.2018 (Bl. 26 d. A.), 26.09.2019 (Bl. 96 d. A.), 13.11.2019 (Bl. 102 d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019 (Bl. 38 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.12.2017 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG i.V.m. §115 Abs. 1 VVG. §§ 1, 3a Nr. 1 PflVG, §§ 249 ff. BGB bzw. §§ 823 I, 840, 249 ff. BGB, §115 Abs. 1 VVG, §§ 1, 3a Nr. 1 PflVG.

I.

Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von der Erstbeklagten gehaltenen, der Zeugin K geführten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignet (§18 Abs. 1 Satz 2. §7 Abs. 1 StVG, §115 Abs. 1 Satz 1 VVG).

II.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten samtverbindlich zu 50 % für die Unfallfoigen einstehen müssen. Die Zweitbeklagte hat jedoch bereits vorgerichtlich 50 % reguliert, so dass keine weiteren Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen.

1.

Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Insbesondere stellt sich der Unfall für keinen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis dar (vgl. §17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG). Die jeweilige Partei wäre beweispflichtig für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, ein derartiger Beweis konnte hier jedoch nicht erbracht werden.

2.

Bei der Abwägung ist folgendes zu beachten:

a)

Vorliegend handelt es sich um einen Unfall auf einem Parkplatz. Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage 2008, Rn. 272) gemäß §1 StVO. Es handelt sich bei dem Parkplätz nicht um einen Bestandteil des fließenden Verkehrs, so dass nicht in gleichen Maße wie dort auf die Beachtung der StVO vertraut werden darf.

Es gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei erhöhter Aufmerksamkeit und jederzeitiger Bremsbereitschaft, grundsätzlich ist daher auch eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht (Grüneberg, a.a.O.). Diese Pflichten werden aus §1 Abs. 2 StVO abgeleitet (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 26. Auflage 2020, §1, Rn. 2f. und 67, §8, Rn. 2, §12, Rn.67f.).

Gemäß §1 Abs. 2 StVO haben sich die Fahrer auf dem Parkplatz demnach so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Es ist grundsätzlich von einer Haftung 50:50 auszugehen, wobei dieser Maßstab sowohl in die eine als auch die andere Richtung verschoben werden kann, falls ein Unfallbeteiligter dem anderen ein besonderes Verschulden nachweisen kann.

b)

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf §10 S. 1 StVO und einen Verstoß der Zeugin K gegen §10 S. 1 StVO zu Lasten der Beklagten zu 1) berufen. Sie kann daher kein der Beklagten zu 1) anzulastendes besonderes Verschulden nachweisen, das eine Alleinhaftung der Beklagten begründen würde.

Die Vorschrift des §10 StVO ist im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da es sich um einen Unfall auf einem Parkplatzgelände und nicht im fließenden Verkehr handelt. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt.

Es liegt hier im Übrigen auch kein eindeutiger 'anderer Straßenteil' i.S.d. §10 S. 1 StVO hinsichtlich der einzuordenden Verkehrsfläche auf dem Parkplatz vor, von welcher die Zeugin K mit dem von der Beklagten zu 1.) gehaltenen Fahrzeug sich der Unfallstelle annäherte. Die von der Zeugin K mit dem von der Beklagten zu 1.) gehaltenen Fahrzeug befahrene Verkehrsfläche müsste für die Einordnung gerade dieser Verkehrsfläche als 'anderer Straßenteil' i.S.d. §10 S. 1 StVO aus dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale für einen Verkehrsteilnehmer als 'anderer Straßenteil' erkennbar sein (vgl. im Allgemeinen LG Kiel, Urteil v. 19.04.2007 - 7 S 128/06, zitiert nach juris; BGH. Urteil v. 23.06.1987 - VI ZR 296/86, NJW-RR 1987,1237). Als Kriterien hierfür sind maßgeblich insbesondere Gleich- bzw. Andersartigkeit der Oberflächenbeschaffenheit bzw. des Straßenbelages des einzuordnenden Verkehrsfläche (hier von der Zeugin K befahrener Straßenteil) im Verhältnis zur behaupteten kreuzenden Hauptverkehrsstraße (hier vom Zeugen Sch befahrener Straßenteil), Fortführung des Straßenbegrenzungsstreifens der Hauptverkehrsstraße über die einzuordnende Verkehrsfläche hinweg. Einfriedung der einzuordnenden Verkehrsfläche durch ein Tor, Breite und Erkennbarkeit der einzuordnenden Verkehrsfläche, Vorhandensein eines Straßennamens und Straßenschildes für die einzuordnende Verkehrsfläche, Beschilderung / Verkehrszeichen sowie das (Nicht-)Vorliegen eines Höhenunterschiedes im Übergangsbereich der einzuordnenden Verkehrsfläche zur Hauptverkehrsstraße, z.B. durch einen Bordstein (vgl. dazu auch LG Kiel, Urteil v. 19.04.2007 - 7 S 128/06, zitiert nach juris; BGH. Urteil v. 23.06.1987 -VI ZR 296/86, NJW-RR 1987.1237).

"Auf eine Einzeichnung der behaupteten Hauptverkehrsstraße auf Googlemaps - wie klägerseits vorgetragen - kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das tatsächliche Gesamtbild für den Verkehrsteilnehmer vor Ort maßgeblich ist."

Vorliegend erweist sich an der streitgegenständlichen Unfallstelle von diesen sieben genannten Kriterien allenfalls eines als gegeben: Es kann einzig von einer Beschilderung aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder von 10 km/h sowie der Halteverbotsschilder an der behaupteten Hauptverkehrsstraße und von einem Fehlen einer solchen Beschilderung an der einzuordnenden Verkehrsfläche ausgegangen werden. Hingegen steht eine Erfüllung der weiteren Kriterien an der streitgegenständlichen Unfalistelle nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Eine Andersartigkeit der Oberlächenbeschaffenheit bzw. des Straßenbelages ist nicht nachgewiesen, eine Fortführung des Straßenbegrenzungsstreifens der behaupteten (vom Zeugen Sch befahrenen) Hauptverkehrsstraße über die (von der Zeugin K befahrene) einzuordnende Verkehrsfläche hinweg bestand - entgegen der klägerischen Auffassung - ausweislich des unfalianalytischen Gutachtens vom 05.09.2019 (ebd. Seite 4, Abbildung 2) gerade nicht. Es fehlt zudem an einer Einfriedung der einzuordnenden (von der Zeugin K befahrenen) Verkehrsfläche etwa duch ein Tor; Breite und Erkennbarkeit der einzuordnenden Verkehrsfläche sind ebenfalls nicht als besonders gering nachgewiesen, insbesondere ist weder für die behauptete Hauptverkehrsstraße noch für die einzuordnende Verkehrsfläche ein Straßenname nachgewiesen. Auf eine Einzeichnung der behaupteten Hauptverkehrsstraße auf Googlemaps - wie klägerseits vorgetragen - kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das tatsächliche Gesamtbild für den Verkehrsteilnehmer vor Ort maßgeblich ist. Ein Höhenunterschied durch einen Bordstein oder Ähnliches zwischen behaupteter Hauptverkehrsstraße und der einzuordnenden Verkehrsfläche ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Das Gericht ist daher aufgrund des Gesamtbildes, welches sich für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der vorgenannten äußeren Merkmale auf dem streitgegenständlichen Parkplatz an der streitgegenständlichen Unfallstelle ergibt, nicht zu der Überzeugung gelangt, dass hier die einzuordnende (von der Zeugin K befahrene) Verkehrsfläche als 'anderer Straßenteil' i.S.d. §10 S. 1 StVO einzuordnen ist; dies ist vielmehr nicht der Fall. Daran ändert auch insbesondere die klägerseits vorgebrachte Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil v. 29.08.2014 - I - 9 U 26/14, zitiert nach juris) nichts. Während im dort zugrunde liegenden Sachverhalt von einer übergeordneten Straße i.S.d. §1O S. 1 StVO aufgrund eines faktischen Ringstraßensystems in Form einer Einbahnstraße, welches dem fließenden Verkehr diente (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 29.08.2014 - I - 9 U 26/14, zitiert nach juris, Rn. 18) ausgegangen wurde, haben vorliegende die für Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Merkmale kein Gesamtbild ergeben, welches eine solche Annahme rechtfertigt. Selbiges gilt für das klägerseits zitierte Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil V. 11.11.1988 - 10 U55/88, zitiert nach juris). Dieser Entscheidung lag ebenfalls - anders als hier - ein Sachverhalt zugrunde, wobei die Wegführung auf dem Gelände eines Großmarktes als 'Ringstraße' angelegt war, wobei eine deutliche optische seitliche Begrenzung dieser Ringstraße durch abgesenkte Bordsteine oder durch Abwasserrinnen erfolgte (OLG Karlsruhe, Urteil V. 11.11.1988 - 10 U55/88, zitiert nach juris, Rn. 6). Von einer derartigen dem fließenden Verkehr dienenden Straße kann allerdings vorliegend bei der behaupteten Hauptverkehrsstraße nicht ausgegangen werden. Im Verhältnis zu der einzuordnenden Verkehrsfläche ergibt sich trotz der Mittelstreifen und Fahrbahnmarkierungen sowie die Beschilderung auf der behaupteten Hauptverkehrsstraße - wie vorstehende ausgeführt - kein solches Gesamtbild, welches aufgrund der äußeren Merkmale eine Einordnung der von der Zeugin K befahrenen Verkehrsfläche als 'anderen Straßenteil' i.S.d. §10 S. 1 StVO zulässt.

Es ist daher sachgerecht, keiner der Fahrbahnen einen Vorrang einzuräumen, sondern jeden Fahrzeugführer im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zur Beachtung des seitlich kommenden Verkehrs bei Schrittgeschwindigkeit zu verpflichten.

Es verbleibt daher im vorliegenden Fall bei der Anwendung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten findet keine Anwendung.

c)

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf §8 Abs. 1 S. 1 StVO berufen.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf §8 Abs. 1 S. 1 StVO und einen Vorfahrtsverstoß des Zeugen Sch entgegen §8 Abs. 1 S. 1 StVO zu Lasten der Klägerin berufen. Die Beklagten können daher kein der Klägerin anzulastendes besonderes Verschulden nachweisen, das eine Alleinhaftung oder überwiegende Haftung der Klägerin begründen würde.

Die Vorschrift des §8 Abs. 1 S. 1 StVO ist im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar, da es sich um einen Unfall auf einem Parkplatzgelände und nicht im fließenden Verkehr handelt. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt.

Es liegt hier auch kein eindeutiger Straßencharakter der Fahrspuren auf dem Parkplatz vor, sondern es handelt sich um eine reine Parkplatzstraße (vgl. Im Allgemeinen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage. §8 Rn. 31 a). Es reicht für einen eindeutigen Straßencharakter nicht aus, dass - wie von der Klägerseite vorgetragen - aufgrund der Beschaffenheit der behaupteten Hauptverkehrsstraße insbesondere mit Mittelstreifen und Fahrbahnmarkierungen ein Straßencharakter vorliege. Diese Merkmale haben zwar in die Gesamtschau miteinzufließen. Jedoch sind die Möglichkeiten, Fahrspuren eines Parkplatzes zu Straßen auszugestalten, beschränkt. Für die Annahme eines Straßencharakters müssen eindeutige Merkmale wie ein gewisse Straßenbreite, Begrenzungen, Beschilderungen. Markierungen, fehlende Parkbuchten und ähnliches vorliegen. Die einem Verkehrsteilnehmer leicht erkennbaren Merkmale für üblichen Straßencharakter wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben fehlen an der streitgegenständlichen Unfallstelle, wie auch üblicherweise auf Parkplätzen, insbesondere ist auch maßgeblich, dass zwar Parkbuchten auf der behaupteten Hauptverkehrsstraße fehlen, jedoch unmittelbar neben gerade dieser behaupteten Hauptverkehrsstraße und an diese angrenzend sich sehr wohl Parkbuchten befinden, wie etwa aus dem unfallanalytischen Gutachten vom 05.09.2019 (ebd. Seite 4, Abbildung 1 und Abbildung 2) ersichtlich. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen seinem Gesamtbild nach klar und unmissverständlich für Verkehrsteilnehmer erkennbar ist.

Es ist daher sachgerecht, keiner der Fahrbahnen einen Vorrang einzuräumen, sondern jeden Fahrzeugführer im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zur Beachtung des seitlich kommenden Verkehrs bei Schrittgeschwindigkeit zu verpflichten.

Selbst wenn man dennoch einen Straßencharakter annehmen wollte und daher die Wertungen des §8 Abs. 1 S. 1 StVO im Rahmen des §1 Abs. 2 StVO berücksichtigen wollte, würde dies vorliegend nicht zu einer Hailungsverschiebung im Rahmen des §17 Abs. 1 StVG führen. Aus §3 Abs. 1 folgt gerade auch für den Vorfahrtberechtigten die Pflicht, nie schneller als auf Sichtweite zu fahren. An besonders gefährlichen Stellen ist deshalb eine geringe Fahrgeschwindigkeit geboten. Dies insbesondere dann der Fall, wenn von beiden Seiten unübersichtliche Einmündungen oder Kreuzungen aufeinander folgen und parkende Fahrzeuge die Sicht auf einen Wartepflichtigen (und umgekehrt) erschweren (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO §8Rn. 32). Ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch, K und L, welche Grundlage des unfallanalytischen Gutachtens (ebd. Seite 18, Bl. 76 d. A.) sind, war die gegenseitige Sicht an der streitgegenständlichen Unfalistelle durch parkende Fahrzeuge verdeckt. Zum Anfahrzeitpunkt der Zeugin K waren die streitgegenständlichen, unfallbeteiligten Fahrzeuge für die jeweiligen Fahrzeuglenker gegenseitig nicht sichbar (vgl. unfallanalytisches Gutachten, Seite 18, Bl. 76 d. A.). Dennoch ist die Zeugin K bereits deutlich vor dem Kreuzungspunkt der streitgegenständlichen Unfallstelle angefahren und hatte eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 13 km/h (s.o.) inne. Damit hat diese, selbst wenn man sie aufgrund der Annahme eines Straßencharakters - wie nicht - als Vorfahrtsberechtigte ansehen wollte, ihre Pflicht aus §3 Abs. 1 StVO nicht erfüllt. Zudem bleibt zu beachten, dass es hier vorrangig zudem auf das gegenseitige Rücksichtnahmegebot des §1 Abs. 2 StVO ankommt.

Es verbleibt daher im vorliegenden Fall bei der Anwendung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme und einer Haftungsverteilung von 50:50. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers findet keine Anwendung.

d)

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge im konkreten Fall ergibt auch im Übrigen eine Haftungsverteilung von 50:50.

Der Umstand, dass die Zeugin K mit dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen Fahrzeug vorschriftswidrig mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, führt vorliegend nicht zu einer Haftungsverschiebung im Rahmen der nach §17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung. Es ist zwar nach dem unfallanalytischen Gutachten (ebd. Seite 18, Bl. 76 d. A.) davon auszugehen, dass die Zeugin K - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht mit weniger als Schrittgeschwindigkeit, sondern mit dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen Fahrzeug mit einer Mindestgeschwindigkeit von 13 km/h mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte. Damit steht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens fest, dass die Fahrgeschwindigkeit der Zeugin K mit dem Beklagtenfahrzeug vor der Kollision mindestens 13 km/h betrug.

Diese Geschwindigkeit lag so deutlich über einer Schrittgeschwindigkeit von 5 km/h (Gramer, Verkehrsrecht, §3 Rz. 7), dass die Beklagten der Vorwurf eines schuldhaften Verkehrsverstoßes trifft. Gleichzeitig ist aber nach dem unfailanalytischen Gutachten (ebd. Seite 19, Bl. 77 d. A.) davon auszugehen, dass der Zeuge Sch mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit einer Mindestgeschwindigkeit von 12 km/h mit dem Fahrzeug der Beklagten kollidierte. Diese Geschwindigkeit lag ebenfalls so deutlich über einer Schrittgeschwindigkeit von 5 km/h (Gramer, Verkehrsrecht, §3 Rz. 7), dass auch den Kläger der Vorwurf eines schuldhaften Verkehrsverstoßes trifft. Dieses verkehrswidrige Verhalten sowohl durch die Zeugin K als auch durch den Zeugen S ist für den Unfall gleichermaßen ursächlich geworden. Wollte man hingegen aufgrund der Beschilderung auf dem Parkplatz von einer verbindlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h ausgehen, so änderte dies im Ergebnis nichts. Das Überschreiten der Geschwindigkeit von 10 km/h wäre durch beide Parteien in Ansehung des unfallanalytischen Gutachtens gleichermaßen gering, sodass eine Haftungsverschiebung zu Lasten der einen oder zu Lasten der anderen Partei im Rahmen der gem. §17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung nicht sachgerecht wäre. Im Ergebnis würde sich schließlich auch dann nichts ändern, wenn man anstelle der Mindestgeschwindigkeit die mögliche Geschwindigkeitsspanne beider Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt für maßgeblich halten wollte. Die Kollisionsgeschwindigkeit der Zeugin K (13 km/h bis 16 km/h, vgl. unfallanalytisches Gutachten, Seite 18, Bl. 76 d. A.) sowie diejenige des Zeugen Sch (12 km/h bis 21 km/h, vgl. unfallanalytisches Gutachten, Seite 19, Bl. 77 d. A.) bilden eine derart ähnliche Kollisionsgeschwindigkeit im Mittel ab, dass eine Haftungsverschiebung im Rahmen der gem. §17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung nicht angemessen scheint, insgesamt bleibt es damit bei einer Haftungsverteilung von 50:50.

e)

Somit liegt hier ein beidseitiger Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß §1 Abs. 2 StVO dahingehend vor, dass es zwischen den Parteien zur Kollision gekommen ist. Es gelingt keiner Partei, der anderen ein jeweils höheres Verschulden nachzuweisen. Weitere Beweismittel, die den Rückschluss auf ein höheres Verschulden einer Partei zulassen würden, sind nicht ersichtlich.

3.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erscheint es daher nach Überzeugung des Gerichts angemessen, dass die Beklagten zu 50 % für die UnfalKblgen aufzukommen haben.

Seitens der Beklagten zu 2) wurden bereits vorgerichtlich die Ansprüche der Klägerin in Höhe von 50 % reguliert, so dass kein weiterer Schadensersatz zu leisten ist. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

III.

Mangels begründeter Hauptforderung liegt auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Nebenforderung vor.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §708 Nr. 11 ZPO, §711 S. 1 ZPO.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

Zusammenfassung:
Auf Parkplätzen gilt in der Regel allein das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auch wenn Google Maps eine Parkstraße ausweist, wird diese dadurch nicht zur bevorrechtigten Fahrstraße.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Gericht:
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