Finkenzeller

Anspruch auf Ladestation in der WEG-Tiefgarage

WEG-Recht
11.05.2022
5.00 von

1 Bewertungen
Ihre Wertung:

AG Ingolstadt, Urteil vom 21.04.2022, Az. 16 C 1547/21 WEG

Leitsätze

1. Die Forderung eines einzelnen Eigentümers nach Einbau einer Ladestation an seinem TG-Stellplatz stellt keine unangemessene Maßnahme dar.*

2. Eine beabsichtigte Gesamtlösung für Lademöglichkeiten in der WEG-Tiefgarage schließt den Individualanspruch nicht aus. Sollten durch den vorzeitigen Einbau der Ladestation später Mehrkosten entstehen, so trägt diese der einbauende Eigentümer.*

3. Reicht die bestehende Kapazität der Elektroinfrastruktur nicht aus, um allen interessierten Wohnungseigentümern das Laden eines Elektrofahrzeugs zu ermöglichen, so führt das nicht von vornherein zur Unangemessenheit. Ein Rennen nach dem „Windhundprinzip“ um die Ladekapazität ist hinzunehmen.*

Wohnanlage Schneesturm

Tenor

1. Folgender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte) gilt als gefasst: Die Wohnungseigentümer gestatten den Klägern, Eigentümer der Einheit ... der Beklagten, in der Tiefgarage auf eigene Kosten auf Stellplatz Nummer ... den Einbau einer Elektroladestation. Genehmigt werden dabei die Anbringung einer Wallbox eMH1 gemäß technischen Datenblatt (Anlage K1) oder eine vergleichbare Wallbox sowie sämtliche baulichen Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Lade- und Leitungsinfrastruktur mit der Verlegung der erforderlichen Leitungen durch diverse Kellerräume vom Kellerraum bis zum Stellplatz. Die Installation ist auf der Grundlage des Angebots der Stadtwerke Ingolstadt (Anlage K1) durch diese oder eine andere Fachfirma durchzuführen. Die Elektroladestation darf nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Eigentümer der Einheit ... tragen sämtliche Kosten für Montage (inkl. der fachgerechten Verlegung von Stromleitungen), Betrieb und Unterhaltung sowie die Stromkosten der Ladestation. Ihnen gebühren im Gegenzug die Nutzungen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.987,09 € festgesetzt.

Gründe

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Beschlussfassung bezüglich der Gestattung des Einbaus einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge (Wallbox) durch die Kläger.

Die Kläger sind Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer ... bezeichneten Wohnung der WEG J..., Ingolstadt, welche durch die Hausverwaltung K... vertreten wird. Ihnen gehört zudem der Tiefgaragenstellplatz Nummer ....

Auf die geplante Errichtung der Ladestation für ein Elektrofahrzeug auf dem Stellplatz Nummer ... wiesen die Kläger die zuständige Hausverwaltung bereits mit Schreiben vom 25.03.2021 hin und baten die Hausverwaltung, den Antrag auf Gestattung zur Errichtung einer Ladeeinrichtung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zusetzen.

Die Hausverwaltung lud sodann am 31.05.2021 zur Eigentümerversammlung für den 23.09.2021 um 18:30 Uhr ein.

Unter Tagesordnungspunkt 6 wurde sodann über verschiedene Anträge von Eigentümern abgestimmt.

Unter dem Beschlussantrag Nr. 10 wurde folgender Beschluss, den die Hausverwaltung formulierte, zur Abstimmung gestellt:

Herrn B (Stellplatz Nummer ...) und Herrn G (Stellplatz Nummer ...) wird die Installation einer Wallbox sowie die bauliche Schaffung der erforderlichen Lade- und Leitungsinfrastruktur auf dem Tiefgaragenstellplatz Nummer ... bzw. ... unter folgenden Bedingungen und Auflagen auf eigene Kosten gestattet:

Es wird die Anbringung einer Wallbox des Typs eMH1 Basic oder gleichwertig entsprechend dem Angebot der Stadtwerke Ingolstadt gestattet. Das Angebot ist Bestandteil des Beschlusses. Die Durchführung der baulichen Veränderung hat durch die Stadtwerke Ingolstadt oder eine andere Fachfirma zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist durch die Eigentümer, Herr B und Herr G eine schriftliche Bestätigung eines Fachunternehmens darüber zu erbringen, dass die Lade- und Leitungsinfrastruktur einschließlich eines etwaigen erforderlichen Lastenmanagements für die Installation der Wallbox ausreichend dimensioniert ist. Die gewerbliche Nutzung der Ladeinfrastruktur ist untersagt. Die Eigentümer des Stellplatzes Nummer ... und ... haben sämtliche, mit der gestatteten Baumaßnahme verbundenen, Kosten einschließlich Folgekosten (Herstellungskosten, Erhaltungskosten, Betriebskosten, Stromkosten einschließlich Ablesung, Zählertausch und -miete, Versicherungsprämien, usw.) zu tragen. Nur den Eigentümern der Stellplätze Nummer ... und ... gebühren die Nutzungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behält sich vor, sofern zukünftig eine gemeinsame Ladeinfrastruktur errichtet wird, den Eigentümer der Stellplätze ... daran zu beteiligen. Die Verwaltung hat insbesondere auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen.

Das Ergebnis der Abstimmung setzte sich wie folgt zusammen:

Ja-Stimmen 140,456 Miteigentumsanteile
Enthaltungen 90,052 Miteigentumsanteile
Nein-Stimmen 202,312 Miteigentumsanteile

Die Hausverwaltung stellte sodann die mehrheitliche Ablehnung des Beschlussantrags fest.

Bezüglich der übrigen Beschlussfassungen und der Einzelheiten der Beschlussfassungen wird ergänzend auf das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 23.09.2021 Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, Ihnen stehe ein Anspruch auf Errichtung einer Ladestation gemäß § 20 Abs. 2 Nummer 2 WEG zu, worauf die Hausverwaltung zutreffend hingewiesen habe. Die Mehrheit habe den Antrag jedoch unzulässigerweise abgelehnt, was ordnungsgemäße Verwaltung widerspreche.

Die Kläger beantragen,
  • 1. Die Wohnungseigentümer gestatten den Klägern G, Eigentümer der Einheit ... der WEG J..., Ingolstadt in der Tiefgarage auf eigene Kosten auf Stellplatz Nummer ... den Einbau einer Elektroladestation (Wallbox eMH1 gem. Anlage K 1).
  • 2. Die Ausführung der Installation der im Klageantrag unter Nr. 1 genannten Wallbox wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Hilfsweise, wird beantragt:
  • Genehmigt werden die Anbringung einer Wallbox eMH1 gemäß technischem Datenblatt (Anlage K 1) oder eine vergleichbare Wallbox sowie sämtliche baulichen Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Lade- und Leitungsinfrastruktur mit der Verlegung der erforderlichen Leitungen durch diverse Kellerräume vom Zählerraum bis zum Stellplatz. Die Installation ist auf der Grundlage des Angebotes der Stadtwerke Ingolstadt (Anlage K 1) durch diese oder eine andere Fachfirma durchzuführen. Die Elektroladestation darf nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Eigentümer der Einheit ... tragen sämtliche Kosten für Montage, Betrieb und Unterhalt sowie die Stromkosten der Ladestation. Ihnen gebühren im Gegenzug die Nutzungen.
Die Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Hausverwaltung habe sich bereits im Vorfeld zu der Eigentümerversammlung intensiv mit einem Gesamtkonzept bezüglich E-Mobilität der Wohnungseigentumsanlage bezogen auf die Tiefgarage beschäftigt. Letztendlich wünsche die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Erarbeitung eines Gesamtkonzept. Es entspreche gerade ordnungsgemäßer Verwaltung ein Gesamtkonzept zu erstellen und nach Vorlage dessen, Arbeiten an der Elektroinstallation unter der ordnenden unwissenden Hand des Verwalters bzw. Verbandes zu lassen. Dem Anspruch der Klagepartei stattzugeben, würde dagegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Aufgrund der Anzahl der Wohneinheiten von 113 Wohnungseigentümern, die einen entsprechenden Anspruch hätten, würde dies zur Kapazitätsproblemen unter Berücksichtigung der Hausanschlussleistung sowie der Leitungskapazitäten im Hausanwesen führen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.03.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Es liegt eine statthafte Beschlussersetzungsklage vor und eine hinreichende Vorbefassung der Wohnungseigentümer hat stattgefunden.

Es wird auch ein hinreichend konkreter Antrag gestellt, weil es dabei zulässig ist die konkrete Ausgestaltung in das Ermessen des Gerichts zu stellen (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 20 WEG, Rn. 118). Eine Abweichung bei der Tenorierung führt dabei auch nicht automatisch zu einem Teilunterliegen.

II.

Die Klage ist ferner begründet. Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG steht den Klägern ein Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung zu, welche dem Laden elektrischer Fahrzeuge dient.

Nach dieser neu eingeführten Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Auf- grund dieses Anspruchs der Kläger entsprach es nicht ordnungsgemäß Verwaltung den Beschlussantrag abzulehnen. Es bestand vielmehr die Verpflichtung einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Kläger können daher im Rahmen der Klage eine Beschlussersetzung verlangen (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 20 WEG, Rn. 117).

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Kläger bereits ein Elektrofahrzeug bestellt haben oder nicht und wann gegebenenfalls eine staatliche Förderung ausläuft. Ausweislich des Gesetzestextes ist dies alles keine Voraussetzung für den Anspruch. Insbesondere ist es nicht Voraussetzung, dass die Kläger bereits ein entsprechendes Elektrofahrzeug besitzen.

Der Anspruch ist daher grundsätzlich gegeben, soweit die geplante Maßnahme „angemessen“ i.S.d. § 20 Abs. 2 WEG ist.

Bei der Forderung der Kläger handelt es sich nicht um eine unangemessene Maßnahme, weshalb eine Angemessenheit Sinne des § 20 Abs. 2 WEG gegeben ist. Durch die Beklagte konnten keine Gründe aufgezeigt werden, die dazu führen, dass die geforderte bauliche Veränderung nicht angemessen wäre oder die dem Vorhaben in sonstiger Weise entgegenstehen würden.

Ein Anspruch auf eine bauliche Veränderung gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 WEG ist grundsätzlich gegeben, außer wenn die im Einzelfall begehrte konkrete bauliche Veränderung objektiv unangemessen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die für die übrigen Wohnungseigentümer mit der baulichen Veränderung verbundenen Nachteile erheblich außer Verhältnis zu dem Nutzen stehen, den die Maßnahme im Hinblick auf die in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 WEG privilegierten Zwecke hat (vgl. Kempfle in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Krüger, Stand: 01.03.2022, § 20 WEG, Rn. 137). Ein Entscheidungsermessen oder Einschätzungsspielraum über das „Ob“ der Maßnahme wird den Wohnungseigentümern nicht eingeräumt (Rüscher in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, § 20 WEG, Rn. 114).

"Dass eine Gesamtlösung für die WEG insgesamt vorteilhaft sein dürfte, führt noch nicht dazu, dass die von den Klägern geplante Maßnahme unangemessen ist. Insbesondere sind auch etwaige Mehrkosten ... kein drohender Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer, da diese etwaigen Mehrkosten durch die Kläger getragen werden müssen."

Eine objektive Unangemessenheit i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 WEG ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft an einem Gesamtkonzept gearbeitet wird, bei welchem sich voraussichtlich Synergie-Effekte, insbesondere bezüglich der Elektroleitungen, ergeben dürften. Dass eine Gesamtlösung für die WEG insgesamt vorteilhaft sein dürfte, führt noch nicht dazu, dass die von den Klägern geplante Maßnahme unangemessen ist. Insbesondere sind auch etwaige Mehrkosten im Hinblick darauf, dass die Kläger bereits vorab eine Wallbox einbauen dürfen, kein drohender Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer, da diese etwaigen Mehrkosten durch die Kläger getragen werden müssen. Größere Nachteile dadurch, dass der Kläger bereits vorab eine Wallbox erhält, bevor gegebenenfalls über eine Ausstattung mit Lademöglichkeiten im Rahmen eines Gesamtkonzepts Beschluss gefasst wird, sind nicht ersichtlich.

Soweit durch die Kläger die Gestattung der Anbringung einer Wallbox gefordert wird und nicht nur allgemein eine Möglichkeit zum Laden eines Elektrofahrzeugs führt dies noch nicht dazu, dass dies die Durchführung der Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 WEG betrifft. Die Frage welche Art von Ladevorrichtung angebracht wird, betrifft dabei noch das „ob“ der Maßnahme und ist nicht nur eine Modalität der Durchführung der Maßnahme. Allerdings kann sich aus einer Forderung einer bestimmten Art von Ladevorrichtung im Einzelfall eine Unangemessenheit der Forderungen ergeben. Dies ist bei der vorliegend geforderten Wallbox jedoch nicht gegeben. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine gängige Ladevorrichtung, deren Errichtung keine Umstände mit sich bringt, die zu einer objektiven Unangemessenheit und Nachteilen für die übrigen Wohnungseigentümer führt.

Etwaige Probleme bezüglich der Kapazität stehen einem Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht entgegen (vgl. Kempfle in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Krüger, Stand: 01.03.2022, § 20 WEG, Rn. 150; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 20 Rn. 84). Reicht die bestehende Kapazität der Elektroinfrastruktur nicht aus, um allen interessierten Wohnungseigentümern das Laden eines Elektrofahrzeugs zu ermöglichen, so führt das nicht von vorneherein zur Unangemessenheit entsprechender baulicher Veränderungen (Kempfle, a.a.O., Rn. 152).

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des neuen § 20 Abs. 2 S. 1 WEG den Zweck den Ausbau der Elektroladeinfrastruktur voranzutreiben und den Wohnungseigentümern hierfür einen durchsetzbaren Anspruch an die Hand zu geben. Ein etwaiges Rennen nach dem „Windhundprinzip“ wird dabei durch die Normierung von Einzelansprüchen offenbar in Kauf genommen. Wäre es möglich den ersten geltend gemachten Einzelanspruch bereits unter Verweis auf ein solches drohendes Wettrennen mehrerer Wohnungseigentümer abzulehnen, wäre der vom Gesetzgeber geregelte Anspruch stark entwertet und könnte in einer Vielzahl der Fälle von der Wohnungseigentümergemeinschaft, vor allem bei älteren Wohnanlagen, recht einfach abgelehnt werden. Ferner ist es auch nicht zutreffend, dass späteren Wünschen nach Lademöglichkeiten gegebenenfalls eine Absage erteilt werden müsste, da die Anschlussleistung nicht ausreichend sei, da dann der Anspruch der Wohnungseigentümer auch eine Erweiterung der Anschlussleistung mit umfassen dürfte. Etwaige Probleme bezüglich der Kapazität stehen einem Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht entgegen (vgl. Kempfle a.a.O.).

Durch die Beschlussfassung zur Erarbeitung eines Gesamtkonzepts ist der Anspruch der Kläger auch noch nicht erfüllt worden, da noch nicht positiv beschlossen wurde, dass der Stellplatz der Kläger mit einer Ladeeinrichtung ausgestattet wird. Da zugunsten der Kläger noch keine positive Beschlussfassung bezüglich der Gestattung der Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge erfolgt ist, ist auch nicht nur noch die „Durchführung“ der Einrichtung dieser Lademöglichkeit im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 WEG durch die Beklagte zu regeln.

Da durch die Kläger eine Beschlussersetzung in Form eines Gestattungsbeschlusses beantragt wurde, war diesem Begehren stattzugeben. Bezüglich der Durchführung waren jedoch Vorgaben bestimmte Detailfragen mit aufzunehmen. Insoweit war das Ermessen der Wohnungseigentümer zu ersetzen. Könnte aufgrund des Ermessens der Wohnungseigentümer bezüglich der Durchführung (§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG) im Rahmen der Beschlussersetzungsklage nicht „durchentschieden“ werden, sondern nur eine Grundentscheidung getroffen werden, wäre der Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 WEG stark entwertet und oft nur schwer durchsetzbar, da dann wiederum für die Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten ein weiterer Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nötig wäre (der dann auch wieder rechtswidrig abgelehnt werden könnte).

B.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

[Nicht rechtskräftig]

Zusammenfassung:
Auch wenn eine WEG eine Gesamtlösung für Lademöglichkeiten in der Tiefgarage plant und der Hausanschluss nicht zur Anbindung aller Stellplätze ausreichen wird, schließt das den Individualanspruch einzelner Eigentümer nicht aus.
Rechtsgebiete:
WEG-Recht
Stichworte:
Gericht:
Rechtsanwälte Ingolstadt
Rechtsanwalt Ingolstadt
Rechtsanwalt Mietrecht Ingolstadt
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Ingolstadt
Rechtsanwalt Erbrecht Ingolstadt