Finkenzeller

Radfahrer haftet bei Unfall auf Fuß- und Radweg

Verkehrsrecht
30.05.2022
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AG Ingolstadt, Urteil vom 21.07.2021, Az. 14 C 1911/20

Leitsätze

1. Fußgänger dürfen auch bei Dunkelheit darauf vertrauen, dass Radfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg nur auf Sicht fahren.

2. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und auch dort stehen bleiben.

3. Ein Fußgänger ist nicht verpflichtet auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg bei Dunkelheit Bekleidung mit sichtbaren Reflektionsstreifen zu tragen.

Parkplatz

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.187,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2020 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 196,62 € zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.187,33 € festgesetzt.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Unfall vom 18.03.2020 geltend.

Der Kläger war als Fußgänger am 18.03.2020 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn auf dem kombinierten Fuß- und Radweg von Bergheim kommend in Richtung I. unterwegs. Der Sohn des Klägers saß im Buggy und wurde vom Kläger geschoben. Es war dunkel. Reflektoren oder Lichtquellen hatte der Kläger nicht dabei. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrrad in gleicher Richtung auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Das Licht am Fahrrad des Beklagten war eingeschaltet. Es kam zum Zusammenstoß zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 10.08.2020 den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld mit Frist bis 24.08.2020 auf.

Der Kläger trägt vor: Der Kläger sei auf der rechten Seite des Wegs gegangen, seine Lebensgefährtin links von ihm. Der Beklagte habe die Fußgängergruppe übersehen und sei von hinten ungebremst in den Kläger gefahren. Der Kläger habe dadurch den Buggy losgelassen und sei in das angrenzende Feld geschleudert worden. Der Boden sei von Steinen bedeckt gewesen. Der Kläger habe sich am Schienbein verletzt. Der Buggy sei nach hinten umgefallen und sei am Griff beschädigt worden. Die Reparaturkosten würden 44,99 € betragen. Der Kläger habe starke Schmerzen gehabt. Er habe eine blutende Risswunde am Schienbein gehabt, die in der Folgezeit nicht zugeheilt sei. Der Kläger habe sich deshalb am 28.04.2020 zum Hausarzt begeben, der ihm eine Schutzimfpung gegeben und einen Verband angelegt habe. In die Wunde seien Bakterien eingedrungen, sodass der Kläger gegen Tetanus geimpft werden musste. Er habe drei Spritzen erhalten. Des Weiteren habe er sich spezielle Pflaster kaufen müssen, um die Bakterien aus der Wunde herauszuziehen. Hierfür seien ihm Auslagen in Höhe von 275,91 € entstanden. Außerdem habe der Kläger für die Wunde Fixomullbinden gekauft. Für die Behandlung beim Arzt seien dem Kläger 341,43 € in Rechnung gestellte worden. Die Behandlungen seien unfallbedingt gewesen. Aufgrund der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € gerechtfertigt. Daneben habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.187,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.08.2020 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 196,62 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor: Die Gruppe sei mittig auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg über die ganze Fahrbahnbreite verteilt gegangen. Der Beklagte sei 15 Stundenkilometer schnell gefahren. Als die Gruppe des Klägers plötzlich erkennbar geworden sei, sei ein Ausweichen nicht möglich gewesen, da die gesamte Fahrbahnbreite belegt gewesen wäre.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen C. und R. . Bezüglich deren Angaben sowie der informatorischen Anhörung des Klägers und des Beklagten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2021.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2021.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund des Unfalls vom 18.03.2020 in Höhe von 1.187,33 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wie tenoriert aus §§ 823, 249 ff BGB.

I.

Der Beklagte haftet vorliegend für die dem Kläger entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 Prozent. Der Beklagte war als Radfahrer verpflichtet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO nur auf Sicht zu fahren und darüber hinaus gemäß § 41 Nr. 5 c StVO auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Darauf darf ein Fußgänger vertrauen. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und auch dort stehen bleiben. Ein Fußgänger ist nicht verpflichtet auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg bei Dunkelheit Bekleidung mit sichtbaren Reflektionsstreifen zu tragen (LG Hannover, Urteil vom 15.03.2006 - 11 S 84/05). Der Unfall ist vorliegend durch eine Pflichtverletzung des Beklagten verursacht worden. Dem Kläger ist demgegenüber keine Pflichtverletzung zur Last zu legen.

Bereits nach den Ausführungen des Beklagten selber in der informatorischen Anhörung ist hiervon auszugehen. Der Beklagte gab insoweit an, er habe plötzlich eine Silhouette von einer Person gesehen. Er habe versucht nach links auszuweichen aber da war plötzlich noch eine Silhouette vor ihm. Nachdem der Beklagte sein Fahrrad nicht mehr abbremsen konnte, ist vorliegend davon auszugehen, dass er gerade nicht auf Sicht gefahren ist. Andernfalls hätte er sein Fahrrad rechtzeitig anhalten können sobald er im Licht seines Fahrrads die Fußgänger erkannt hätte. Demgegenüber kann dem Kläger keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Insbesondere waren die Fußgänger vorliegend nicht verpflichtet hintereinander zu gehen. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 4 StVO legt zwar fest, dass bei Dunkelheit hintereinander zu gehen ist. Dies betrifft jedoch das Verhalten von Fußgängern auf der Fahrbahn und nicht auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg. Ein Mitverschulden des Klägers liegt daher nicht vor.

II.

Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf Erstattung in Höhe von 1.187,33 €.

1.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger durch den Unfall Schmerzen erlitten und eine blutende Risswunde erlitten hat, die auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € rechtfertigt.

Die Zeugin C. gab dazu an, er habe eine Wunde gehabt, die geblutet habe. In den Tagen danach sei der Fuß dicker gewesen als der andere. Sie haben auch nicht weit spazieren gehen können, weil er dann Schmerzen gehabt habe. Er sei dann irgendwann zum Arzt gegangen, die Wunde sei aber schon so schlimm gewesen, dass sie so lange behandelt werden musste. Dies wurde von der Zeugin R. bestätigt. Die Zeugin gab an, sie habe die Verletzung gesehen. Er sei gehumpelt, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Es sei gewesen wie wenn man da einen Stein rein drücke. Es sei am Anfang gar nicht so groß gewesen aber es sei rot und blutig gewesen. Er habe danach länger über Schmerzen geklagt und sei dann irgendwann auch zum Arzt gegangen. Das habe sich schon ein paar Monate gezogen. Zwar handelt es sich bei der Zeugin C. um die Lebensgefährtin des Klägers und bei der Zeugin R. um die Mutter der Lebensgefährtin des Klägers, sodass diese ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnten. Allerdings genügt dies nicht per se, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und besondere Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Ihre Angaben waren schlüssig und widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen und hält sie für glaubhaft.

Das Gericht hat angesichts des Unfallhergangs keinen Zweifel daran, dass die Verletzungen die vom Kläger vorgetragen wurden, durch den Unfall entstanden sind. Angesichts dieser Verletzungen hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dass das Gericht unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen, Dauer und der Intensität derselben mit 500,00 € für angemessen aber auch ausreichend erachtet (§ 287 ZPO).

2.

Der Kläger hat vorliegend auch Anspruch auf Erstattung des Rechnungsbetrags in Höhe von 341,43 € sowie seinen Auslagen in Höhe von 275,91 €. Der Kläger hat die Auslagen durch die Rechnungen Anlage A2 und A3 zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Das Gericht geht auch davon aus, dass diese Auslagen unfallbedingt erforderlich waren. Dies ergibt sich aus den Zeugeneinvernahmen der Zeuginnen C. und R. . Die Höhe der Rechnungen begegnet vorliegend keinen Bedenken, § 287 ZPO.

3.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für den Buggy in Höhe von 44,99 €. Der Kläger hat bezüglich der Beschädigung des Buggys eine E-Mail der Babywelt als Anlage A4 vorgelegt. Das Gericht schätzt den Schaden entsprechend der E-Mail, § 287 ZPO. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugeneinvernahme auch davon überzeugt, dass der Schaden am Buggy unfallbedingt entstanden ist.

4.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

5.

Mithin ergibt sich ein Gesamtanspruch des Klägers auf 1.187,33 €.

III.

Diese Forderung ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu verzinsen, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 ZPO.

IV.

Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 €.

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.187,33 € ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 149,50 € entstanden. Nach Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 7002 VV RVG und der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 7008 VV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 196,62 €.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

C.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

[Rechtsbehelfsbelehrung]

Zusammenfassung:
Ein Fußgänger ist nicht verpflichtet auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg bei Dunkelheit Bekleidung mit sichtbaren Reflektionsstreifen zu tragen.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Gericht:
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