Finkenzeller

Nachweis einer PTBS

Verkehrsrecht Schadensrecht
25.09.2022
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OLG Celle, Urteil vom 15.06.2022, Az. 14 U 148/21

Leitsätze

1. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung nur geeignet, wenn es wissenschaftlichen Standards genügt, insbesondere nach der anerkannten medizinischen Definition eines posttraumatischen Belastungssyndroms (ICD10: F43.1) darlegt, dass dessen medizinische Voraussetzungen vorliegen.

2. Das Gericht darf pauschale und nicht begründete Aussagen in einem Sachverständigengutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss den Sachverhalt durch ergänzende Nachfragen weiter aufklären, wenn es sein Urteil hierauf stützen will.

3. Die Abgrenzung psychisch vermittelter Folgeschäden von etwaigen Vorschäden, erfordert eine vollständige und kritische Sachverhaltswürdigung sowohl durch den Sachverständigen als auch durch das Gericht, die nicht allein auf ungeprüften Angaben des Geschädigten beruhen darf.

Parkplatz

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das 27. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg, Az. 5 O 222/18, samt des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 230.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 28.12.2015 in L. ereignet hat.

Die Klägerin wartete mit ihrem Pkw an einer roten Ampel, als ein bei der Beklagten versicherter Pkw von hinten auffuhr. Das Fahrzeug der Klägerin wurde auf ein davor wartendes Fahrzeug aufgeschoben und beschädigt. Die Beklagte regulierte die entstandenen Sach- und Folgeschäden bis auf eine Restforderung von 244,64 € aufgrund geringer Kürzungen bei Sachverständigenkosten und Standgeldern (Bl. 3 ff. d. A.). Die Klägerin wurde nach dem Unfall im Krankenhaus behandelt, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Die Klägerin beklagte dort Nacken- sowie Kopfschmerzen und leichte Übelkeit. Äußere Verletzungsanzeichen konnten nicht festgestellt werden. Am Folgetag suchte sie ihre Hausärztin auf, die u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Tinnitus und eine HWS-Distorsion diagnostizierte, was die Beklagte bestreitet (Bl. 258 d. A.). Im Jahr 2016 schlossen sich diverse Arztbesuche der Klägerin sowie eine Rehabilitationsbehandlung vom 28.09. bis zum 02.11.2016 an, in der u. a. ein beidseitiger Tinnitus und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden (Bl. 5 ff. d. A.). Im Jahr 2017 kam es zu weiteren Behandlungen (Bl. 9 ff. d. A.). Bis zum 26.07.2017 erhielt die Klägerin Krankengeld und bezog bis zum 28.02.2018 Arbeitslosengeld. Seit dem 01.03.2018 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall Verletzungen erlitten zu haben, die zu einer Erwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderungsschäden geführt hätten, was insbesondere auf einer psychischen Vorbelastung beruhe (Bl. 12-19 d. A.). Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr neben einem angemessenen Schmerzensgeld (Bl. 19 ff. d. A.) Ersatz von Erwerbsausfall (Bl. 21 ff. d. A.), vermehrten Bedürfnissen (1.984,78 € Fahrt- und Behandlungskosten) sowie Rechtsanwaltskosten und Zinsen schulde.

Nach der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden mit (Teil-)Anerkenntnisurteil vom 17.09.2018 (Bl. 270 d. A.) hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls unter einer klinisch relevanten Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode sowie einem Tinnitus leide und aus diesem Grunde „bis dato“ erwerbsunfähig sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. W. habe die Klägerin als Primärfolge des Unfalls ein akutes Stresssyndrom gezeigt, welches sich zu einer mittelgradig depressiven Episode entwickelt habe. Diese führe zur Arbeitsunfähigkeit und sei eindeutig auf den Unfall zurückzuführen. Die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin begründe zwar eine erhöhte Vulnerabilität, die den Schädiger jedoch nicht entlaste, sondern nur bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei. Der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Eine Erstschädigung in Form einer Wirbelsäulenbeeinträchtigung sei nicht feststellbar, aber auch nicht erforderlich, weil die Primärschädigung einer akuten Belastungsreaktion bereits nach dem Beweismaß des § 286 ZPO feststehe (Seite 6 LGU). Daneben habe sich ein Tinnitus entwickelt, was neben anderen Faktoren als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld von 30.000 € angemessen und ausreichend (Seite 7 LGU). Da die Beklagte weder die Berechnung des Erwerbsausfallsschadens noch die materiellen Schäden bestritten habe, seien diese zuzusprechen. Die Klägerin könne nach § 258 ZPO vierteljährliche Vorauszahlungen begehren. Dem Feststellungsbegehren sei nicht zu entsprechen gewesen, da dieses durch Teilanerkenntnisurteil vom 21.09.2018 bereits zugesprochen sei (Seite 8 LGU). Der Antrag zu 5. (Rechtsverfolgungskosten) wird in den Urteilsgründen nicht erwähnt, jedoch im Tenor zugesprochen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Auffassung, das Gutachten von Professor Dr. W. sei unzutreffend, weil es auf Grundlage von unbewiesenem, bestrittenen und nicht aufgeklärten Tatsachenvortrag erstellt worden sei und im Übrigen an wesentlichen Mängeln leide. Eine vollständige Untersuchung des Ursachenzusammenhangs sei bereits dadurch verhindert worden, dass das Landgericht dem Beweisantrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht nachgegangen sei. Darüber hinaus leide das Gutachten an fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und entspreche auch nicht den allgemeinen Anforderungen, die an eine psychiatrische Begutachtung zu stellen seien (Bl. 651 ff. d. A.). Der Sachverständige habe ungeprüft ausschließlich die subjektiven Beschwerdeangaben der Klägerin zugrunde gelegt. Er sei weder auf die von ihm selbst festgestellten Aggravationstendenzen eingegangen noch auf objektivierbare Kriterien (Bl. 652 d. A.). Anzeichen auf bereits zuvor bestehende Erkrankungen sei nicht nachgegangen worden. Fragen nach der Bedeutung des Wegfalls der Mutter und der Vereinbarkeit der Diagnose mit den Umzugsplänen der Klägerin blieben ungeklärt. Vorbehandlungen seien nicht erfragt und Behandlungsunterlagen nicht beigezogen worden (Bl. 653 d. A.). Insgesamt sei das Vorhandensein einer gleichwertigen (Ersatz-)Ursache nicht berücksichtigt worden (Bl. 653 ff. d. A.). Der Unfall sei lediglich eine Gelegenheitsursache bei einer Begehrensneurose, was durch Aggravationstendenzen und die Weigerung, eine Psychotherapie durchzuführen, bestätigt werde. Jedenfalls begründe das Unterlassen einer geeigneten Behandlung ein überwiegendes Mitverschulden (Bl. 656 d. A.). Das Schmerzensgeld sei übersetzt. Hinsichtlich des Erwerbsschadens sei ausreichend bestritten, dass die Klägerin eine Gehaltssteigerung verpasst habe, zumal zum Abschluss des entsprechenden Änderungsvertrages nicht ausreichend vorgetragen worden sei. Die Berechnungsgrundlagen hätten nicht bestritten werden müssen, da der oberflächliche Vortrag der Klägerin nicht einlassungsfähig gewesen sei (Bl. 658 f. d. A.). Diverse Abzüge und ersparte Aufwendungen hätte das Landgericht von Amts wegen berücksichtigen müssen. Im Übrigen seien bei der Schätzung des Verdienstausfallschadens Abschläge für das allgemeine Arbeitsplatzrisiko zu machen, wobei vorliegend zunächst die Erwerbsbiografie der Klägerin hätte geklärt werden müssen. Eine negative Prognose habe schon deshalb nicht bestanden, weil die Erwerbsfähigkeit nur für 9 Monate gemindert gewesen sei (Bl. 660 d. A.).

Die Beklagte hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27.08.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie beantragt nunmehr,
  • den Rechtstreit an das Landgericht Lüneburg gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen und beantragt zuletzt,
  • die Sache an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen.

Die Klägerin meint, dass ihre Verletzungen hinreichend bewiesen seien. Das Gericht müsse weiteren Beweisanträgen nicht nachkommen. Der Sachverständige sei berufen und in der Lage, den wesentlichen Sachverhalt für seine Einschätzung zu bestimmen. Eine abweichende Bewertung des Sachverhalts durch die Beklagte könne die sachverständigen Feststellungen nicht entkräften. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch hinsichtlich des Verdienstausfallschadens sei der Vortrag der Beklagten unschlüssig und ihr Bestreiten sei auch an dieser Stelle lediglich eine „Finte“. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 31.03.2022 (Blatt 710 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1.

Das Urteil beruht auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern (§ 513 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der in erster Instanz getroffenen Feststellungen, welche eine ergänzende Beweisaufnahme gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gemäß § 538 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln, aufgrund derer eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Landgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen. Es ist eine erneute psychologische Begutachtung im Anschluss an ein Unfallrekonstruktionsgutachten und die Vernehmung von Zeugen notwendig. Auch zur Schadenshöhe ist voraussichtlich ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und sind Zeugen zu vernehmen.

a)

Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Übergehen von Beweisanträgen auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens verletzt. Übergangen wurde zudem ihr Bestreiten der Kausalität und der Höhe des Schadens.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – VI ZR 378/17, Rn. 7 mwN., juris).

Ein Beweisantrag kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dies ist analog § 244 Abs. 3, 4 StPO der Fall, wenn der Beweis überflüssig oder ungeeignet ist, wobei die Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden darf oder der Beweisantrag nicht bestimmt genug oder gemäß § 296 Abs. 2 ZPO verspätet ist. An die Ungeeignetheit eines Beweismittels sind strenge Anforderungen zu stellen. Weder die Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache noch der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigt den Tatrichter, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Von einem untauglichen Beweismittel kann nur ausgegangen werden, wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte (BGH, Beschluss vom 19.05.2015 – XI ZR 168/14, Rn. 13, juris).

b)

Dass die Beklagte für den Schaden aus dem Verkehrsunfall gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. eintrittspflichtig ist, steht zwischen den Parteien außer Streit, einschließlich der Einstandspflicht der Beklagten für die Sachschäden der Klägerin aus der unstrittigen Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges. Strittig sind hingegen die Ansprüche wegen Personenschäden. Die Beklagte stellt solche Schäden, ihre Unfallbedingtheit (Kausalität) sowie ihre Höhe in Abrede. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages hätte das Landgericht den Unfallhergang weiter aufklären müssen. Das von der Beklagten beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten hätte zumindest gegenbeweislich eingeholt werden müssen.

aa) Vom Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht gesehen, dass eine rein psychische Primärverletzung unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ausreichend ist.

Die Haftung für eine schuldhaft begangene Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung erstreckt sich auf alle Folgeschäden, gleichviel ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben (BGH, NJW 2015, 1451,1451 beck-online, Rn. 6; BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 8, juris mwN.; BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. März 1993 – VI ZR 101/92, Rn. 7, juris mwN). Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass sie ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGH, aaO.; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – VI ZR 101/96, Rn. 7, juris), selbst wenn sie auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Eine Ausnahme gilt aber für Begehrens- und Rentenneurosen, bei denen der Geschädigte den Vorfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – VI ZR 101/96, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, Rn. 21). Auch kann eine Haftungsbegrenzung in Fällen extremer Schadensdisposition des Geschädigten eintreten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – VI ZR 101/96, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, Rn. 21, juris). Im Übrigen genügt für die Haftung, dass es ohne den Unfall nicht zu dessen psychischer Fehlverarbeitung hätte kommen können. War er somit Auslöser, genügt dies als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne, mögen daneben auch andere Ursachen gegeben sein (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, Rn. 23). Insoweit spielt keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist (BGH, aaO, Rn. 28). Auch eine akute Belastungsreaktion kann eine ausreichende Primärverletzung sein (vgl. BGH, NJW 2015, 1451, 1452, beck-online, Rn. 6).

bb) Entgegen dem Landgericht kann jedoch auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. im Gutachten vom 13.03.2019 (Bl. 329 ff. d. A.) weder die haftungsbegründende Kausalität hinsichtlich der Primärverletzung festgestellt werden noch die haftungsausfüllende Kausalität hinsichtlich weiterer Gesundheitsschäden. Das Gutachten überzeugt aufgrund erheblicher inhaltlicher Schwächen nicht.

Das Gutachten beruht nicht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen, weil der Unfallablauf falsch zugrunde gelegt und zudem die Tatsachenfeststellungen offensichtlich lückenhaft sind. Auch die Begründung des Sachverständigen ist teilweise lückenhaft, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich der Gutachter um eine ausreichende Objektivierung und Validitätsprüfung bemüht hat. Die mündliche Gutachtenergänzung hat diese Schwächen nicht ausräumen können.

Der Sachverständige hat sich auf die Verfahrensakte und eine persönliche Untersuchung am 22.01.2019 gestützt. Er hat die Ergebnisse der persönlichen Exploration wiedergegeben, nämlich einen ausführlichen Bericht der Klägerin als Eigenanamnese (Seite 5-9), und auf dieser Grundlage seinen selbst festgestellten psychopathologischen Befund (Seite 9) sowie die durchgeführte Testdiagnostik. Die Ergebnisse der Testdiagnostik werden mitgeteilt und bewertet (Seite 12). Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige zu der Beurteilung gekommen, dass die Klägerin an einer mittelgradig depressiven Episode und einer Agoraphobie mit Panikstörung leide. Die Klägerin weise eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur auf, die nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreiche, was sich jedoch moderierend und auf das Gesamtstimmungsbild auswirke. Klare Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung fänden sich nicht. Zur Kausalität hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Unfallgeschehen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ zu einer akuten Belastungsreaktion geführt habe, wobei die Klägerin ein akutes Stresssyndrom nachvollziehbar glaubhaft geschildert habe. Das akute Belastungssyndrom sei mit Wahrscheinlichkeit innerhalb der folgenden Tage komplett abgeklungen. Verblieben sei mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine durch das Unfallereignis ausgelöste oder zumindest – wenn vor dem Unfallereignis bereits latent bestehend – verstärkte Agoraphobie mit Panikstörung mit Angst und schwer kontrollierbaren vegetativen Stresssymptomen. Aufgrund dieser Angststörung und „mit Wahrscheinlichkeit“ auch aufgrund der belastenden Lebenssituation vor dem Unfallereignis sei es im Verlauf zu einer depressiven Reaktion gekommen. Das Explorationsgespräch lasse „klar vermuten“, dass die Lebenssituation als deutliche Belastung wahrgenommen worden sei (Seite 13). Die alleinerziehende Klägerin sei aus sozialem Pflichtgefühl von ihrem Bruder zur Hilfe in dessen Betrieb mit großer Arbeitsbelastung und geringem Gehalt gedrängt worden. Dies stehe in Verbindung mit ihrer Persönlichkeitsstruktur, eigene Bedürfnisse aus Angst vor Beziehungsbrüchen zurückzustellen. Eine depressive Reaktion in Krisensituationen verbunden mit Panikreaktionen trete „über zufällig häufig“ auf. Dies gelte auch für die Klägerin, bei der sich in der akuten Situation – getriggert durch das Unfallereignis – eine klinisch manifeste Agoraphobie mit Panikstörung „manifestiert haben wird“ (Seite 15).

Die eigentliche Beweisfrage hinsichtlich der Unfallkausalität wird durch diese Ausführungen nicht in einem für die richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO genügenden Maß beantwortet. Die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO (Senat, Urteil vom 20. Januar 2010 – 14 U 126/09, Rn. 29, juris mwN). Eine volle richterliche Überzeugung kann vorliegend nicht gewonnen worden, weil die Einwände der Beklagten nicht ausgeräumt sind und das Gutachten an gravierenden Mängeln leidet.

(1) Der Sachverständige geht sowohl hinsichtlich des Unfallablaufs als auch der Unfallfolgen von Tatsachen aus, die von der Beklagten bestritten wurden und daher nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

(a) Der Sachverständige geht hinsichtlich des Unfallhergangs bereits von einem falschen Sachverhalt aus.

Er gibt die Aktenlage fälschlich so wieder, dass die Klägerin am 28.12.2015 bei dem Unfall schwer verletzt wurde, obgleich er dies selbst hätte feststellen müssen.

Ferner führt der Sachverständige aus, dass sich der Auffahrunfall „wahrscheinlich mit nicht geringer Geschwindigkeit“ ereignet habe, weil die Klägerin auf das vor ihr wartende Auto aufgeschoben worden sei (Seite 12). Der Sachverständige stützt sich dabei allein auf die Angaben der Klägerin, obgleich es sich um eine Frage handelt, die grundsätzlich unfallanalytisch zu begutachten wäre.

(b) Ferner hat der Sachverständige Anknüpfungstatsachen berücksichtigt, die die seinerzeitige Streitgenossin der Beklagten (nach Verbindung des Verfahrens 5 O 199/17) bestritten hat. Dieses Bestreiten hat auch das Landgericht übergangen.

Führt eine Prozessverbindung zu mehreren Beklagten, werden diese Streitgenossen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 147 ZPO, Rn. 7). Von diesen geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind regelmäßig für alle Streitgenossen vorgetragen (BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – VI ZR 179/13, Rn. 14, juris). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen. Auch nach einer Prozesstrennung wirken Beweisergebnisse und Prozesshandlungen fort (Greger, aaO, § 145 ZPO, Rn. 7).

Über die bestrittenen Tatsachen wäre Beweis zu erheben gewesen. Im Prozess darf der Versicherer etwaige Erklärungsbehauptungen gegenüber dem Sachverständigen mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, da es sich um mittelbar in den Prozess eingeführten Sachvortrag handelt. Erklärt der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts, dass diese bestrittenen Umstände für seine Einschätzung erheblich sind, muss das Gericht darüber bei einem entsprechenden Beweisantritt Beweis erheben und dann dem Sachverständigen das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Bitte um eine abschließende Einschätzung vorgeben (Neuhaus, VersR 2021, 1329, 1341).

Im Schriftsatz vom 23.05.2019 (Bl. 387 ff. d. A.) wird konkret bestritten,

- dass die Klägerin vor bzw. während des Zusammenstoßes das Bremspedal betätigt habe, sodass bereits ein leichter Schubs genügt habe, um ihr Fahrzeug auf das davor wartende aufzuschieben (Bl. 388 d. A.).

Spätestens nach diesem Vortrag musste ein Unfallrekonstruktionsgutachten eingeholt werden.

- dass die Klägerin wesentliche Funktionen innerhalb der Firma ihres Bruders wahrgenommen habe, wie Auftragsbearbeitung, Kostenkalkulation, Kundenberatung, Post und Terminplanung, EDV-Arbeit, Personalführung und Schichteinteilung sowie allgemeine Bürotätigkeiten mit Ein- und Verkaufstätigkeiten sowie Reklamationsbearbeitung.

Dies war für die sachverständige Beurteilung sowie auch für die Urteilsbegründung von wesentlicher Bedeutung. Dort wird darauf abgestellt, dass gerade die erfolgreiche Bewältigung des privat und beruflich höchst anstrengenden Alltages zeige, dass etwaige gesundheitliche Vorbelastungen vor dem Unfall keine Rolle gespielt hätten. Im Übrigen wird die besondere berufliche Belastung vom Sachverständigen gerade als mitursächlich für die Entwicklung der Sekundärverletzung gesehen. Insoweit hätte aufgeklärt werden müssen, welcher Belastung die Klägerin tatsächlich vor dem Unfall ausgesetzt war, um hieraus Anhaltspunkte einerseits für ihre damalige Leistungsfähigkeit und andererseits der Ursächlichkeit für eine Folgeerkrankung zu erhalten. Selbst wenn nur ein Zusammenhang dahingehend bestünde, dass die Schilderung der Klägerin umso plausibler wäre, je anstrengender und belastender ihrer Tätigkeit war, hätte dem zur Objektivierung nachgegangen werden müssen.

- Bestritten werden ferner die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der beklagten Symptome. Hierzu wird auf die auffällige Testdiagnostik verwiesen mit der Möglichkeit der Vorspiegelung eines depressiven Syndroms. Insoweit wird ein Vermeidungsverhalten (Kirchenbesuche, außerhäusliche Aktivitäten) der Klägerin bestritten. Mangels vom Sachverständigen dargelegter objektiver Anknüpfungspunkte, die über die Behauptungen der Klägerin hinausgingen, werden auch Schlafstörungen, eingeschränkte Lebensfreude und eine Grübelneigung explizit bestritten (Bl. 384 d. A.).

Insoweit wird nicht die Diagnose des Sachverständigen anders beurteilt, sondern die Anknüpfungstatsachen, die einer Objektivierung zugänglich und auch bedürftig sind; auch soweit es sich um innere Tatsachen wie Gefühle und Gedankengänge der Klägerin handelt. Objektive und beweisbare Indizien können hierfür etwa sein, inwieweit die Klägerin tatsächlich (keine) Kirchbesuche oder andere soziale Kontakte wahrgenommen hat und welche Stimmungen sie gegenüber Dritten gezeigt hat, etwa ob sie gegenüber ihren behandelnden Ärzten traurig oder grüblerisch aufgetreten ist. Entsprechend hat die Klägerin auch Zeugen zum Beleg ihrer Beschwerden angegeben, nämlich ihren Sohn F. K. (Bl. 19, 284 d. A.) und ihre Ärztin Dr. W. D.-R. für die von ihr bei Behandlungen wahrgenommenen Symptome – (richtigerweise) nicht zu den gestellten Diagnosen (Bl. 285, 6 d. A.). Im Übrigen bedarf es jedoch grundsätzlich keiner Vernehmung der behandelnden Ärzte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 2008 – VI ZR 235/07, Rn. 11).

(c) Soweit der Sachverständige in seiner Anhörung am 12.06.2020 angegeben hat, dass die Intensität des Aufpralls und die körperlichen Folgen letztlich gar nicht wichtig gewesen seien, insbesondere das Stresssyndrom auch bei einem bloßen Blechschaden oder durch einen Schreck entstehen könnte (Bl. 499 d. A.), führt dies nicht dazu, dass Mängel bei den Anknüpfungstatsachen unerheblich sind. Dies betrifft nicht nur die rechtliche Bewertung, wonach die Kausalität bei bloßen Bagatellunfällen regelmäßig entfällt und ein bloßer Schreck als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos die Kausalität aus Rechtsgründen ausscheiden lässt. Vielmehr darf sich auch der Sachverständige nicht allein auf die subjektiven Angaben der Klägerin verlassen, gerade wenn er seine Diagnose ohne Rücksicht auf die objektiven und beweisbaren Umstände des Unfallgeschehens stützen will. Zumindest müsste er die Angaben der Klägerin anhand aller verfügbaren Informationen kritisch würdigen, um eine bestmögliche Objektivierung zu erreichen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

(2) Das Gutachten weist Lücken in der Befunderhebung auf. Eine vollständige ärztliche psychologische Untersuchung umfasst im Allgemeinen folgende Bereiche (vgl. Neuhaus, VersR 2021, 1329, 1335): Erhebung der aktuellen Krankengeschichte und der Vorgeschichte sowohl in Bezug auf psychische als auch körperliche Erkrankungen; Erhebung der Lebensgeschichte einschließlich familiärer psychischer Erkrankungen; Beschreibung des aktuellen psychischen Zustands (sog. psychopathologischer Befund: vorliegende Symptome); körperliche Untersuchung; evtl. Anordnung weiterer Untersuchungen (beispielsweise testpsychologische Zusatzuntersuchungen, Untersuchungen zum Ausschluss körperlicher Ursachen). Hierbei mag es von Fall zu Fall Unterschiede geben, etwa wenn kein Anlass zu einer körperlichen Untersuchung besteht. Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Erhebung zur Lebens- und Leidensgeschichte der Klägerin einschließlich relevanter Vorerkrankungen und familiärer Disposition. Stattdessen beschränkt sich der Sachverständige darauf, die beruflichen Hintergründe vor dem Unfallereignis zu erfragen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige eine bereits vor dem Unfallereignis bestehende Agoraphobie und Panikstörung in Betracht zieht, erklärt sich nicht, warum er dem nicht weiter nachgegangen ist, um zu klären, ob sich aus der bisherigen Lebens- und Leidensgeschichte nicht entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Die Beklagte hat sogar unter Beweisantritt (Zeugnis der Ärzte und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) behauptet, dass die von der Klägerin behaupteten Symptome bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten (Bl. 301 d. A.). Diesen Beweisantritt hat das Landgericht übergangen. Demgegenüber hat es ausgeführt, dass es dem Sachverständigen folgt, dass die Leistungsfähigkeit vor dem Unfall eine entsprechende Erkrankung ausschließe (Seite 6 LGU). Diese Überzeugung dürfte schon anhand des nicht ermittelten Krankheitsverlaufs vor dem Unfall sowie den Unklarheiten hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit nicht hinreichend belastbar sein. Unabhängig davon hätte das Landgericht jedoch der Beklagten zumindest den Gegenbeweis durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht abschneiden dürfen.

(a) Obgleich die Klägerin selbst in der Klageschrift ausdrücklich zu einer psychischen Vorbelastung und der Bedeutung für den Unfall vorträgt, geht der Sachverständige hierauf mit keinem Wort ein.

(b) Der Sachverständige geht auch auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht ein. Nur vier Berichte werden in der Zusammenfassung des Akteninhalts erwähnt, ohne dass eine Auseinandersetzung damit erfolgt. Allein mit der Klageschrift hat die Klägerin jedoch bereits 14 Arzt- bzw. Klinikberichte vorgelegt (Anlagen K 5-15, 18, 19, 26, 27), darunter auch ein umfangreiches fachpsychiatrisches Gutachten.

(c) Es fehlt auch an einer kritischen Überprüfung der Angaben der Klägerin. Der Sachverständige setzt sich in seiner Würdigung weder mit anderen ärztlichen Unterlagen auseinander, die die Angaben der Klägerin bestätigen könnten (s. o.), noch geht er auf die von ihm selbst testdiagnostisch festgestellte, nicht auszuschließende Wahrnehmungsverzerrung bzw. Aggravationstendenz ein. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2020 hat der Sachverständige hierzu ergänzt, natürlich auch die Aggravationstendenz berücksichtigt zu haben. Dies ist nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Weise dies erfolgt sein soll. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin ist jedenfalls nicht erkennbar. Testdiagnostisch wurde nur ein Test zur Fremdbeurteilung durchgeführt. Weitere Tests zur Aufdeckung eventueller Verfälschungstendenzen wurden nicht durchgeführt. Aus der Rechtsprechung wäre hier etwa das 'Freiburger Persönlichkeitsinventar' oder der „Persönlichkeitsfragebogen MMPI“ bekannt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2012 – 12 U 1089/10, Rn. 36 f., juris). Wenn der Sachverständige auf Nachfrage zu den Aggravations- und Simulationstendenzen ausführt, dies bedeute, dass gewisse Hinweise vorliegen, dass Symptome stärker oder als belastender wahrgenommen würden, überzeugt auch dies nicht. Bei einer Simulation geht es gemeinhin nicht um die verstärkte Wahrnehmung, sondern die bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen (Margraf/Cibis, in: Pschyrembel Redaktion online, letzte Aktualisierung 04.2020, https://www.pschyrembel.de/simulation/K0L0F/doc). Ähnliches gilt für die Aggravation als Täuschungsphänomen, bei dem Symptome schlimmer dargestellt werden, als sie tatsächlich sind, im Sinne einer unangemessenen, übertriebenen Präsentation (Margraf aaO, letzte Aktualisierung 10.2020, https://www.pschyrembel.de/aggravation/K01TH/doc). Wie das Landgericht auf dieser Grundlage zu der Feststellung gelangt, der Sachverständige habe ausführlich und einleuchtend dargestellt, weshalb er ausschließen könne, dass die Klägerin Beschwerden erfinde oder übertreibe, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Sachverständige zu der Aggravation ausreichend Stellung genommen habe. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt sich dergleichen nicht entnehmen, das Urteil selbst enthält hierzu keine nachvollziehbaren Feststellungen.

(3) Unbrauchbar sind die knappen und nicht begründeten Feststellungen des Sachverständigen, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Hierzu führt der Sachverständige lediglich aus:

„Klar ist, dass unter dem aktuellen Beschwerdebild mit einer klinisch relevanten Agoraphobie mit Panikstörung, die aber wahrscheinlich insgesamt als verbessert im Vergleich zu 2016 beschrieben werden muss und der mittelgradigen depressiven Episode eine berufliche Tätigkeit, wie sie die Klägerin zuletzt im Betrieb des Bruders bis Ende 2015 durchgeführt hat nicht denkbar ist. In dieser Hinsicht besteht mit äußerster Sicherheit eine Berufsunfähigkeit“.

Woraus diese Klarheit, Undenkbarkeit und äußerste Sicherheit folgen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen, dass diese Feststellungen schon deshalb keinen Bestand haben können, weil die ausgeübte Tätigkeit unklar ist (s. o.), genügen bloße Diagnosen nicht, eine Erwerbsunfähigkeit anzunehmen. Die bloße Diagnose sagt nichts darüber aus, wie schwer die Klägerin konkret bei ihrer Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Sachverständige hat hierzu weder Tests durchgeführt noch sich auf einschlägige Leitfäden oder Leitlinien berufen, sondern nur Behauptungen aufgestellt. Dies entspricht nicht den Qualitätsstandards, die das Gericht an ein Sachverständigengutachten stellen muss.

cc) Selbst wenn man der Würdigung des Landgerichts folgen würde, dass eine Primärverletzung in Form einer akuten Belastungsreaktion nachweisbar wäre, ist die von der Beklagten geforderte weitere Sachaufklärung zwingend geboten. Insoweit hat das Landgericht den Vortrag der Beklagten zur Kausalität übergangen.

(1) So hat sich die Beklagte ausdrücklich auf das Vorliegen eines Bagatellunfalls berufen, der die behaupteten Beeinträchtigungen nicht kausal habe herbeiführen können. Der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, „irgendwie geartete verletzungsspezifische Beeinträchtigungen bei der Klägerin hervorzurufen“ (Bl. 243 ff. d. A.).

Würde dieser Vortrag zutreffen, schiede eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung aus. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 – IX ZR 155/11, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 9, juris mwN).

Nicht zurechenbar sind auch Folgen aus Bagatellverletzungen. Abzustellen ist insoweit auf die bei dem Unfall erlittene Primärverletzung (BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, Rn. 13). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur (nur ausnahmsweise geltenden) Versagung von Schmerzensgeld bei Bagatellverletzungen entwickelt hat (BGH aaO; Senat, Urteil vom 10. Juni 2004 – 14 U 37/01, Rn. 32, juris). Gemeint sind Beeinträchtigungen, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH aaO, Senat aaO, jeweils mwN). Folgen nicht geringfügiger Verletzungen, wie ein Halswirbelschleudertrauma oder Prellungen, sind demgegenüber zurechenbar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 9, juris mwN; BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 – VI ZR 120/9, Rn. 8, juris, vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2004 – 14 U 37/01, Rn. 32, juris).

Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. kann nach den vorgenannten Kriterien keine sinnvolle Beurteilung erfolgen. In seiner Anhörung am 12.06.2020 hat er bekundet, dass das von ihm bei der Klägerin festgestellte Stresssyndrom auch bei einem bloßen Blechschaden oder durch einen Schreck entstehen könnte. Körperliche Folgen seien für die Beurteilung unwichtig. Auf Nachfrage zur Bedeutung der physikalischen Belastungen hat er ausgeführt, dass nicht die Intensität des Aufpralls entscheidend sei, sondern wie der Patient das Erlebnis empfinde. Eine durch jeden noch so geringfügigen Unfall oder Schreck ausgelöste Schädigung kann nach der Rechtsprechung aber gerade nicht zurechenbar, sondern Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos sein. Erschwerend kommt hinzu, dass weder die Voraussetzungen noch die Schwere des akuten Belastungssyndroms klar sind. Es erscheint nicht hinreichend gesichert, dass tatsächlich jeder unfallbedingte Schreck ausreicht, zumal der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich auf die Schwere des Anstoßes abstellt. Dass es sich bei der akuten Belastungsreaktion – in der Ausprägung wie sie bei der Klägerin vorlag – um mehr als eine Bagatelle handelt, erscheint anhand der geschilderten Auswirkungen (massiver Kontrollverlust mit Derealisationserleben und Bewusstseinseinengungen und kognitiven Störungen, Bl. 340 d. A.) zwar naheliegend, eine kritische Beurteilung oder Überprüfung dieser Aussagen hat der Sachverständige jedoch gerade nicht vorgenommen (siehe oben). Der Sachverständige führt insoweit lediglich aus, dass die Klägerin im Krankenhaus nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert den Behandlungsvertrag aufzufassen, und das Belastungssyndrom innerhalb der folgenden Tage komplett abgeklungen sei. Insoweit lassen sich die Beschwerden, die der Sachverständige objektiv nicht geprüft hat, nicht hinreichend sicher bestimmen. Dies könnte ggf. auch dahinstehen, wenn die Klägerin durch den Unfall die von ihr behauptete HWS-Verletzung erlitten hat (von der Beklagten ausdrücklich unter Sachverständigenbeweis bestritten, Bl. 570 d. A.). Sollte eine solche Verletzung vorliegen, könnte nicht von einem Bagatellunfall ausgegangen werden, womit auch die Annahme einer akuten Belastungsreaktion insoweit unproblematisch erschiene.

Nach Auffassung des Senats dürfte aber auch für die akute Belastungsreaktion selbst eine gewisse Mindestintensität des Unfalls zu fordern sein, sodass es zweckmäßig erscheint, zunächst ein unfallanalytisches Rekonstruktionsgutachten mit anschließender medizinischer Bewertung einzuholen. Aufzuklären wäre somit, ob der Unfall völlig geringfügig wäre („leichter Schubs“). Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (Senat, Urteil vom 20. Januar 2010 – 14 U 126/09, Rn. 59, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2000 – 6 U 61/00, Rn. 24, juris; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, NJW 1986, 777, 779, beck-online).

(2) Demgegenüber verfängt der Hinweis der Klägerin nicht, dass es entsprechend der Entscheidung des BGH XI ZR 155/11, Rn. 17 nicht auf die mechanischen Auswirkungen der Kollision ankomme. Diese Entscheidung (gemeint wohl BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 – IX ZR 155/11, Rn. 17, juris) betrifft den Fall eines zwar geringfügigen Unfallereignisses (Aufprallgeschwindigkeit von 6,5 km/h), das jedoch die spezifische Schadensanlage des Verletzten betraf. Eine Überreaktion, wie sie sonst bei einem Bagatellereignis gegeben sein könnte, ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen (BGH, aaO). Für eine vergleichbare Schadensanlage ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

(3) Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, dass der Unfall lediglich zum Anlass genommen worden sei, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen im Sinne einer nicht zurechenbaren Rentenneurose (Bl. 264 d. A.). Eine Zurechnung des Folgeschadens scheidet bei sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 10, juris mwN.).

Hiermit hat sich der Sachverständige Prof. Dr. W. in seinem Gutachten nicht auseinandergesetzt. Hier wäre eine Aufklärung von Amts wegen geboten gewesen.

Für die Beurteilung, ob eine neurotische Begehrenshaltung prägend im Vordergrund steht, kommt es auf den Schweregrad des objektiven Unfallereignisses und seiner objektiven Folgen, auf das subjektive Erleben des Unfalls und seiner Folgen, auf die Persönlichkeit des Geschädigten und auf eventuell bestehende sekundäre Motive an (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 14, juris). Dass sich der Sachverständige hiermit ausreichend auseinandergesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Die biografische, insbesondere gesundheitliche Vorgeschichte der Klägerin hat er nicht erfragt, sodass sich hieraus auch keine Hinweise auf eine eventuell bestehende Begehrensvorstellung ergeben können, ebenso wenig wie sekundäre Motive. Er stützt sich im Wesentlichen auf die - nicht vollständigen - subjektiven Angaben, die nur in begrenztem Umfang objektiviert und überprüft werden. Hinzu kommt, dass er auch von bestrittenen Tatsachen als feststehend ausgeht (s. o.).

Hier ist weiter aufzuklären. Der Sachverständige stellt selbst darauf ab, dass die Klägerin durch die unterbezahlte und sehr anstrengende Arbeit in der Firma ihres Bruders stark belastet gewesen sei. Die Annahme, dass sie sich einer solchen Belastung entziehen wollte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dem fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. F. vom 04.12.2017 (Anlage K 26, Bl. 131 d. A.) lässt sich ein ähnlich belastendes Ereignis entnehmen, wonach die Klägerin sich einen Betrieb selbst aufgebaut habe, dann aber einfach entlassen worden sei, weil sie dort formal nur angestellt gewesen sei.

Der Einwand der Klägerin, dass sie durch die Erwerbsunfähigkeit viel schlechter versorgt sei, steht dem nicht entgegen, weil es sich nicht um rationale wirtschaftliche Erwägungen oder Entscheidungen handelt, sondern eine auch unterbewusste psychische Krankheit.

Im Übrigen erfolgt der Haftungsausschluss bei der Begehrensneurose nach wertender Betrachtung entsprechend dem Schutzzweck der Haftungsnorm (BGH aaO, Rn. 13 mwN). Insoweit hat der Bundegerichtshof bereits ausdrücklich anerkannt, dass auch andere psychische Fehlverarbeitungen als speziell Renten- oder Begehrensneurosen eine Zurechnung ausschließen können (BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, NJW 1986, 777, 779 beck-online). Allgemein bleibt es dabei, dass die Pflicht zum Ersatz psychischer Unfallfolgen bestimmten Grenzen unterliegt (BGH, Urteil vom 16. März 1993 – VI ZR 101/92 –, Rn. 9, juris):

„Nimmt der Geschädigte aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur den Unfall lediglich zum Anlass, latente innere Konflikte zu kompensieren, und flüchtet er sich so in eine Neurose, die keinen inneren Bezug zu dem Unfallgeschehen mehr aufweist, sondern bei der sich dieses Geschehen nur als ein durch beliebige andere Ereignisse auswechselbarer Kristallisationspunkt für die neurotische Fehlverarbeitung darstellt, dann ist es nach dem Normzweck des § 823 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt, auch die psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten dem Schädiger zuzurechnen. Sie sind in solchem Fall nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden, hätten in gleicher oder ähnlicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen eintreten können und gehören deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten, das dieser entschädigungslos zu tragen hat […]“

Eben einen solchen rein zufälligen Anlass, der auch durch ein beliebiges Ereignis eintreten könnte, macht die Beklagte hier geltend. Auch nach dem Sachverständigen könne „hypothetisch“ eine psychische Dekompensation durch „irgendwelche Ereignisse oder weitere Belastungen“ auftreten (Bl. 499 d. A.).

Relevant kann hier sein, ob jedes x-beliebige Ereignis die Störungen hätte auslösen können, oder eine gewisse Intensität oder Art oder Qualität erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1993 – VI ZR 101/92, Rn. 12, juris). Denn je gravierender ein Ereignis sein muss, desto seltener ist es und desto weniger kann der Umstand, der tatsächlich zu den psychischen Störungen geführt hat, als noch zum normalen Lebensablauf gehörig angesehen und deshalb dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden (BGH, aaO). Dass außer dem konkreten Schadensereignis auch noch andere ähnlich schwerwiegende Geschehensabläufe als Auslöser der Störungen denkbar sind, steht der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen (BGH aaO; BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, Rn. 20, juris). Ein Hinweis darauf, dass schon beliebige andere und damit auch eher geringfügige Erlebnisse geeignet seien, bei dem Geschädigten vergleichbare psychische Störungen auszulösen, kann auch darin liegen, dass es bereits in der Vergangenheit zu solchen Störungen kam (BGH, Urteil vom 16. März 1993 – VI ZR 101/92, Rn. 13, juris). Hiernach ist eine komplexe medizinische Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Entsprechend strenge Vorgaben finden sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, juris Rn. 22 - 23):

„Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung wird das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen können, daß sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, daß der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern daß auch bei derartigem psychischem Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, welche durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl. Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie (1996), S. 125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn. 166; Bresser, ZVersWiss 74 (1985) 643 ff.).

Insoweit kann sich nach der erforderlichen genauen Erfassung der neurotischen Störung des Klägers die Frage stellen, wie sich angesichts dieser komplizierten psychischen Zusammenhänge, welche die Revision für den Streitfall geltend macht und die jedenfalls aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellung auch nicht von der Hand zu weisen sind, eine etwa festgestellte Anfälligkeit des Klägers für Begehrensvorstellungen auswirkt. Sollte sich unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ergeben, daß die vom Kläger behaupteten Beschwerden ihre Grundlage nicht nur in unbewußten Begehrensvorstellungen, sondern auch in einer konversionsneurotischen Entwicklung haben, so kann die haftungsrechtliche Zurechenbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Renten- oder Begehrensneurose verneint werden“

dd) Ferner hätte aufgeklärt werden müssen, ob es sich bei der psychischen Erkrankung tatsächlich um eine Sekundärfolge des Unfalls handelt oder diese nicht schon vor dem Unfall vorgelegen hat.

Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat festgestellt, dass eine psychische Dekompensation der beruflichen Belastung des Jahres 2015 mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ hätte vorstellbar sein können. Es handele sich jedoch um ein Ereignis, das „dann auslösend für ein akutes Stresssyndrom mit einer dann klinisch relevanten exazerbierten Agoraphobie und Panikstörung gewesen sein wird“. In der Gesamtschau bleibe unklar, inwiefern deren Symptome bereits vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei jedoch davon auszugehen, dass die dependente, depressive Persönlichkeitsstruktur ein langanhaltendes Merkmal seit dem jungen Erwachsenenalter darstelle (Seite 15). In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2020 hat der Sachverständige erläutert, dass eine Veranlagung für das Auftreten derartiger Störungen möglicherweise schon bestanden habe. Insoweit könne er dies nicht ausschließen, habe jedoch auch keine Anhaltspunkte hierfür feststellen können. Im Übrigen könne eine psychische Dekompensation bei empfindlichen Personen jederzeit durch irgendwelche Ereignisse oder weitere Belastungen auftreten. Das Ganze sei aber hypothetisch (Bl. 499 d. A.). Diese Relativierungen und Unsicherheiten überraschen aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (s. o.) nicht.

Anhaltspunkte für eine entsprechende Vorerkrankung gibt es durchaus (s. o.). Die Berufungsbegründung weist auf das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. F. vom 04.12.2017 (Anlage K 26, Bl. 131 ff. d. A.) hin. Dieses erwähnt eine Bescheinigung des Müttergenesungswerks vom 17.02.2014 über eine chronifizierte Erschöpfungsdepression (Seite 4) und eine Patientendokumentation der Dres. R., D., A., B. vom 27.01.2014 mit den Diagnosen Erschöpfungssyndrom, HWS-Syndrom, Durchschlafstörungen u. a. (Seite 18 f.). Ferner habe die Klägerin von traurigen Verstimmungen seit dem Jahr 2004 berichtet, mit Problemen bei der Hausarbeit, Lust- und Interessenlosigkeit, die phasenweise bis zur Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2011 bestanden hätten (Seite 8). Der Sachverständige Dr. F. benennt entsprechend differenzialdiagnostisch die Möglichkeit einer rezidivierenden depressiven Störung (Seite 21). Auch die Auswirkungen weiterer Belastungen (sexueller Missbrauch, vgl. Anlage K 15, Seite 3, Bl. 95 d. und Tod der Mutter) sind sachverständig zu klären.

dd) Aus den vorstehenden Gründen kann auch der Annahme eines Tinnitus als Unfallfolge, selbst nach den vom Landgericht angenommenen Beweismaß des § 287 ZPO, nicht gefolgt werden. Der Inhalt des Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen Gutachtens des Professor Dr. V. vom 11.02.2021 (Bl. 535 ff. d. A.) steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Urteilsgründen. Der Sachverständige hält es zusammenfassend für wahrscheinlich, dass die durch den Unfall bedingte HWS-Distorsion vom 28.12.2015 ursächlich für den von ihm festgestellten Tinnitus sei, auch wenn dies nicht eindeutig belegbar wäre (Seite 15). Auf Seite 6 der Urteilsgründe schließt das Landgericht jedoch eine Erstschädigung in Form einer Wirbelsäulenbeeinträchtigung aus. Auf einer nicht vorhandenen Beeinträchtigung kann jedoch kein Tinnitus beruhen. Auch dieses Gutachten geht letztlich von falschen Tatsachen aus, sodass es zunächst der unfallanalytischen Sachverhaltsaufklärung bedarf.

Im Übrigen wird der Tinnitus als kompensiert beschrieben und hat, soweit erkennbar, keine weiteren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.

2.

Die Sache ist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Antrag der Parteien an das Landgericht zurückzuverweisen.

Es ist eine weitere Verhandlung erforderlich. Der Prozess ist weder zur Entscheidung reif, noch kann die Entscheidungsreife mit vertretbarem Aufwand herbeigeführt werden. Vielmehr ist eine umfangreiche und aufwendige weitere Beweisaufnahme notwendig. § 538 Abs. 2 ZPO räumt dem Berufungsgericht insoweit ein Ermessen ein („darf“; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.02.2010 – II ZR 209/08, NJW-RR 2010, 1048, Rn. 16). Der Senat hat im Rahmen der erforderlichen Abwägung Folgendes berücksichtigt:

Würde der Senat die zuvor skizzierte Beweisaufnahme, gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst durchführen, wäre hiermit keine bedeutsame Zeitersparnis verbunden. Auch entstehen durch eine solche Beweisaufnahme keine zusätzlichen Kosten, die ohne eine Zurückverweisung vermieden werden könnten. Darüber hinaus ginge den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren und die Möglichkeiten der Rechtsmittelkontrolle würden verkürzt. So muss der Sachverhalt im Ergebnis komplett neu aufgeklärt werden. Diese Aspekte erscheinen in ihrer Gesamtschau so wesentlich, dass die möglichen zusätzlichen Kosten eines nochmaligen Berufungsverfahrens nach vollständigem Abschluss der ersten Instanz dahinter zurücktreten.

3.

Der Senat weist für das weitere Verfahren ergänzend auf Folgendes hin:

a) Aufgrund der Vielzahl gravierender Mängel an dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. erscheint es zweckmäßig, die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zu wiederholen.

b) Soweit es für das Landgericht bzw. den Sachverständigen weiter darauf ankommen sollte, dass die Klägerin wesentliche Funktionen innerhalb der Firma ihres Bruders wahrgenommen habe, wird es auf ein eindeutiges Beweisangebot der Klägerin hinzuwirken haben, weil die Beweisbedürftigkeit offenbar übersehen worden ist.

c) Sollten die Erkrankungen der Klägerin nicht schon vor dem Unfall vorgelegen haben, könnte ein Zurechnungszusammenhang dennoch im Rahmen überholender Kausalität bzw. als Ersatzursache ggf. auch für spätere Zeiträume entfallen.

Der Zurechnungszusammenhang für später eingetretene Folgeschäden kann auch dann verneint werden, wenn sie sich aus Beschwerden entwickelt haben, die zunächst überwiegend dem Unfallgeschehen zuzurechnen sind, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt - einem nicht ungewöhnlichen Verlauf entsprechend - wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 21, juris). Die Haftung könnte aus Gründen der Kausalität entfallen oder zeitlich begrenzt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden auf Grund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, Rn. 24, juris). Voraussetzung ist, dass eine solche Ersatzursache auch sicher feststellbar ist (BGH, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, Rn. 18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2012 – 12 U 1089/10, Rn. 49 - 52, juris).

Hierfür dürfte nicht genügen, dass der Sachverständige darauf hinweist, dass psychische Störungen jederzeit durch irgendwelche Ereignisse oder weitere Belastungen auftreten könnten, soweit er dies nur als rein hypothetisch ansieht (Bl. 499 RS d. A.). Entgegen der Meinung der Beklagten bedeutet ein „Triggern“ der Symptome nicht, dass diese nur zeitlich vorgezogen werden, sondern nur deren Auslösung. Ggf. mag hier nochmals beim Sachverständigen nachgefragt werden, sobald der Sachverhalt aufgeklärt ist.

d) Die Feststellungen des Urteils zur Dauerhaftigkeit der Erwerbsunfähigkeit („bis dato“) sind nicht ausreichend.

aa) Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat festgestellt, dass vorliegend nach einer adäquaten Therapie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Es sei mit hoher Sicherheit durch die akute psychische Erkrankung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Durch eine psychotherapeutische Behandlung und eine sinnvolle Medikation bestehe eine gute Prognose, nach Ablauf von 9 Monaten wieder in den primären Arbeitsmarkt integriert zu werden (Seite 16 f.).

bb) Die Nichtdurchführung einer erforderlichen Psychotherapie kann ein Mitverschulden nach § 254 BGB begründen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2015 – 12 U 89/13, Rn. 43 ff., juris). Dass die Klägerin sich einer Behandlung verweigert habe, lässt sich allerdings nicht feststellen. Vielmehr hat sie u. a. Hilfe in einer stationären Rehabilitation und der Tagesklinik in L. gesucht. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2018 hat sie unwidersprochen erklärt, eine Psychotherapie begonnen, wegen Problemen mit den Behandlern jedoch unterbrochen zu haben (Bl. 307 d. A.). Nachdem Anfang April 2019 das Gutachten von Prof. Dr. W. übersandt wurde (Bl. 348 d. A.), hätte die Klägerin allerdings durchaus Anlass gehabt, ihre Bemühungen zu intensivieren. Stattdessen hat sie am 27.09.2019 lediglich erklärt, sich umzugsbedingt nach einem neuen Therapeuten umzusehen (Bl. 416a d. A.). Im nächsten Termin am 12.06.2020 hat die Klägerin erklärt, einen ersten Termin bei ihrer Traumatherapeutin wahrgenommen zu haben (Bl. 496 d. A.). Im Ergebnis kann die Klägerin somit in 14 Monaten nur einen Termin vorweisen, was ein Bemühen um die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig erkennen lässt. Hierzu müsste sich die Klägerin ergänzend erklären. Der Vortrag in der Berufungserwiderung reicht hierzu nicht aus. Gegebenenfalls bedürfte es danach weiterer sachverständiger Klärung, hinsichtlich Grund und Folgen einer unterlassenen Therapie.

e) Zur Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes kann ohne die erforderliche Sachverhaltsaufklärung keine verlässliche Aussage getroffen werden. Die Ausführungen des Landgerichtes sind insoweit unvollständig, als kein Abgleich mit Entscheidungen in vergleichbaren Fällen getroffen wird, womit auch auf dieser Ebene keine hinreichende Objektivierung gewährleistet ist. Nicht zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, dass das Regulierungsverhalten der Beklagten eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertige. Es liegt gerade kein Fall vor, in dem die Ersatzpflicht völlig eindeutig ist. Im Gegenteil steht nach dem bisherigen Sachverhalt nicht hinreichend fest, ob und inwieweit die Klägerin bei dem Unfall verletzt worden ist. Unter solchen Umständen darf die Beklagte gerichtliche Aufklärung verlangen, was ihr nicht negativ angerechnet werden kann.

f) Die Feststellungen zum Erwerbsschaden sind nicht ausreichend.

Der Erwerbsschaden ist vom Landgericht nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Landgericht lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Der bloße Verweis auf das Zahlenwerk der Klägerin, das ohnehin nur die Höhe des Anspruchs betreffen kann und dessen Inhalt nicht zu erkennen gegeben wird, ersetzt keine eigene gerichtliche Prüfung. Im Übrigen können die Berechnungen der Klägerin schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagte den Sachvortrag in entscheidungserheblichen Punkten bestritten hat.

aa) In der Klageerwiderung hat die Beklagte ausdrücklich bestritten, dass der neue Arbeitsvertrag vom 07.12.2015 aufgrund des Unfalls nicht mehr unterzeichnet worden sei. Ferner werden auch die Kündigung des alten Vertrages aufgrund des Unfalls in Abrede gestellt und mögliche persönliche Differenzen als Kündigungsgrund angeführt (Bl. 166 d. A.). Zwar stellt die Beklagte im Schriftsatz vom 10.12.2018 unstreitig, dass die Kündigung vom Arbeitgeber mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit begründet worden ist (Bl. 302 d. A.). Dies kann aber nicht so verstanden werden, dass der vormalige Vortrag fallen gelassen wird, weil damit nicht eingeräumt wird, dass der angegebene Grund auch tatsächlich zutrifft.

Folglich kann gerade nicht das Einkommen aus dem nicht unterschriebenen Vertrag zugrunde gelegt werden, wie es die Klägerin tut und das Landgericht wohl billigen will. Vielmehr müsste der von der Klägerin angebotene Beweis (Zeuge N. F.) erhoben werden, dass der Vertrag ohne den Unfall fortgesetzt worden wäre, und dies auch unter den Bedingungen des Änderungsvertrages.

bb) Soweit das Landgericht nur auf das Zahlenwerk für die Vergangenheit und Zukunft abstellt, wird verkannt, dass das Landgericht eine Einschätzung des voraussichtlichen Verlaufes für die Zukunft anstellen muss. Hierzu wäre Beweis zu erheben gewesen, soweit die Beklagte dies konkret bestreitet.

cc) Teil der Schadensberechnung ist zudem eine Gewinnbeteiligung.

Die Klägerin schätzt den Gewinn anhand des Roherlöses aus dem Jahr 2015 gem. Anlage K31. Dieser Anlage lässt sich ein vergleichbarer Erlös im Vorjahr entnehmen (Bl. 183 d. A.). Die Klägerin behauptet, dass Fixkosten von einem Drittel üblich seien, und geht offenbar von einem gleichbleibenden Ertrag über die Jahre aus (Bl. 22 f. d. A.). Danach ist eine Mindesttatsachengrundlage gegeben, so dass keine völlig freie Schätzung erfolgt, auch wenn es an Details und näheren Erläuterungen fehlt. Konkrete Einwendungen trägt die Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung vor, ohne dass die Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vortrages nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO vorliegen. Im Falle einer Zurückverweisung sind diese Einwendungen jedoch beachtlich, sodass sich insgesamt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe als auch hinsichtlich der Unsicherheiten der künftigen Entwicklung anbieten dürfte.

dd) Im Übrigen hat das Landgericht bei der nach §§ 287 ZPO, 252 BGB anzustellenden Prognoseentscheidung wesentliche Punkte unberücksichtigt gelassen:

„Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls hat der Richter unter Heranziehung aller - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden - Gesichtspunkte eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen (§ 252 BGB). Es geht insoweit nicht nur um die Beurteilung eventueller überholender Kausalitäten, sondern um die Schadensermittlung als solche auf der Basis des Sachverhalts, wie er sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte.

In diesem Rahmen kommt nicht nur der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit auch ohne das konkrete Schadensereignis wegen der psychischen Ausgangssituation beim Verletzten eine entsprechende neurotische Entwicklung mit vergleichbaren beeinträchtigenden Auswirkungen früher oder später zum Tragen gekommen wäre; es ist vielmehr auch das Risiko in die Betrachtung miteinzubeziehen, das durch eventuelle unbewußte Begehrensvorstellungen, wie sie - was sich in der Neurose offenbart hat - in der psychischen Struktur des Geschädigten angelegt waren, für die künftige berufliche Situation des Verletzten bestanden hat. Zur Abklärung dieser Risiken und zur Gewinnung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Chancen und Einschränkungen einer zu prognostizierenden Berufslaufbahn des Geschädigten bedarf der Tatrichter der Einholung sachverständigen Rates; er muß die diesbezüglichen Fragen deshalb mit dem Gutachter eingehend erörtern und zu klären suchen.

Ergeben sich aufgrund einer derartigen Sachverhaltsermittlung mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewußten Strebens, sich dem 'Lebenskampf' zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat der Tatrichter dies bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424) kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.“

(BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142-153, Rn. 27 - 29)

ee) Ein kausaler Erwerbsschaden scheidet nicht deshalb aus, weil die Klägerin sich nicht gegen die krankheitsbedingte Kündigung gewehrt hat. Die arbeitsrechtlichen Ausführungen der Beklagten gehen fehl (vgl. insbes. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

III.

Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Senat, Urteil vom 08. Juli 2020 – 14 U 25/18, Rn. 76; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 58 m. w. N.).

IV.

Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Senat, aaO, Rn. 77; Heßler, a.a.O., Rn. 59).

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VI.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 und 9 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

Zusammenfassung:
Zu den Anforderungen an ein Gutachten zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht Schadensrecht
Stichworte:
Gericht:
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