Finkenzeller

Darlegungslast des Geschädigten zum Haushaltsführungsschaden

Verkehrsrecht Schadensrecht
20.04.2023
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OLG München, Urteil vom 20.10.2021, Az. 10 U 6514/20

Leitsätze

1. Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit die Geschädigte ohne den erlittenen Unfall künftig geleistet haben würde.

2. Verlangt ein Geschädigter Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, muss er die Größe und Ausstattung des Haushalts, seine konkreten Arbeitsleistungen vor dem Schadensereignis und deren Dauer und deren unfallbedingte Einschränkungen darlegen.

3. Die Obliegenheit zur Minderung des Haushaltsführungsschadens verlangt nicht, dass ein anderes Haushaltsmitglied in größerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss.

Unfallendstellungen

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 09.01.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 14.10.2019 (Az. 3 O 4667/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Ziffern I bis IV des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 14.10.2019, Az.: 3 O 4667/15, bleiben aufrechterhalten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftige immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße im Kreuzungsbereich zur W.-straße in A. entstehen, sofern die Ansprüche nicht aufgrund Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.03.2021 einen weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.649,98 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.635,84 € seit 02.08.2016 bis 30.06.2019, aus 311,76 € seit 01.07.2019, aus 311,76 € seit 01.10.2019, aus 311,76 € seit 01.01.2020, aus 311,76 € seit 01.04.2020, aus 311,76 € seit 01.07.2020, aus 311,76 € seit 01.10.2020 und aus 311,76 € seit 01.01.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vierteljährlich im Voraus eine Rente für Haushaltsführungsschaden, beginnend ab dem 01.04.2021 bis einschließlich dem 31.08.2040 in Höhe von jeweils 311,76 € pro Quartal, zuletzt am 01.07.2040 207,84 €, fällig jeweils am 01.01., 01.04., 01.07.und 01.10. eines Jahres, zu zahlen.

4. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen bisher entstandenen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2019, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzen.

5. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

6. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 74% und die Beklagten samtverbindlich 26%.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 91% und die Beklagten samtverbindlich 9%.

III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin und Berufungsklägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr auf der M. Straße in … A. geltend und zwar in der Berufungsinstanz noch in Form eines weiteren Haushaltsführungsschadens. Weiter begehrt sie in der Berufungsinstanz die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den gesamten bisher entstandenen materiellen Schaden, soweit dieser nicht beziffert wird, sowie den zukünftigen immateriellen Schaden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Am 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr wollte die Klägerin an einer Kreuzung die bevorrechtigte M. Straße in A. überqueren. Aus der Gegenrichtung hatte sich der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw der Kreuzung genähert und blieb dort stehen, weil er den bevorrechtigten Querverkehr abwarten musste. Als auf der bevorrechtigten Straße kein Verkehr mehr herannahte, wollte die Klägerin mit ihrer Tochter die Vorfahrtsstraße überqueren. Der Beklagte zu 1) fuhr ebenso los und hatte die Absicht, nach links abzubiegen. Im Bereich der vorfahrtsberechtigten Straße kam es zu einem seitlichen Streifzusammenstoß zwischen dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw und der Klägerin, welche hierdurch zu Sturz kam. Die Klägerin erlitt hierbei eine laterale Tibiakopffraktur links mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes links. Diese Verletzung hat zu einem Dauerschaden bei der Klägerin geführt. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt wegen ihrer zwei Kinder nicht berufstätig, auch in der Folgezeit hat sie keine Arbeit gefunden, was sie auf die Folgen des Verkehrsunfalles zurückführt. Die Beklagte zu 2) hat an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 EUR bezahlt, auf den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden erfolgten Zahlungen in Höhe von 9.833,33 EUR sowie 608,27 EUR. Hinsichtlich der Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der Klägerin vor dem 01.01.2012 haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Ausgehend von einer Alleinhaftung der Beklagten und der Behauptung eines massiven Dauerschadens mit einer MdE von mindestens 30% hat die Klägerin nach mehrfachen Klageänderungen erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schaden, sowie den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2009, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzen. Insbesondere haften die Beklagten für den aus dem Unfall entstandenen Schaden bezüglich der lateralen Tibia Kopffraktur und Ausriss des vorderen Kreuzbandes sowie Außenmeniskusluxation und deren Folgen. Von dem Feststellungsbegehren ausgenommen sind diejenigen Schäden, die nachfolgend beziffert werden; die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus dem Unfall vom 15.10.2009 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin seit 15.10.2009 bis zum 31.03.2010 für die unfallbedingten körperlichen und persönlichen vermehrten Bedürfnisse und unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 3.910,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Rechtshängigkeit zu bezahlen; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Haushaltsführungsschaden zu zahlen: 64.519,60 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und pro Quartal vorschüssig, erstmals am 30.06.2019, im Quartal 1.871,58 €, letztmals am 30.06.2045 mit jeweils 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz, ab dem 1. Tag, der dem jeweiligen Zahlungsfälligkeitstag der betreffenden Rate folgt; die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu bezahlen: - Fahrtkosten in Höhe von 325,80 €, - Gesamtkostenzuzahlung RHEA Praxisgebühr von 345,00 €, - Gesamtkostenzuzahlung Physiotherapie und Fahrtkosten von 168,64 €, - Kosten Fitnesscenter von 1.658,20 €, - Trinkgelder von 200,00 €, - Attestkosten Dr. P., 15,00 €.

Die Beklagten haben bei Annahme einer Mithaftungsquote der Klägerin an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall von 25%, einer MdE auf Dauer von lediglich 20% und einer MdH von ebenfalls maximal 20% und bei Verneinung des Feststellungsinteresses in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz auf das angefochtene Urteil vom 09.12.2019 (Bl. 322/329 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Erholung eines schriftlichen unfallanalytischen/biomechanischen/medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. A. und Dr. med. M. (Bl. 124 d. A.), informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) (Bl. 65/66 d. A. und Bl. 85 d. A.), Vernehmung des als Detektiv eingesetzten Zeugen G. (Bl. 295/296 d.A.), der Tochter der Klägerin (Bl. 85/87 d. A. und Bl. 296/297 d. A.) und des Ehemanns der Klägerin (Bl. 298/299 d. A.) als Zeugen sowie der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. M. (Bl. 144/145 d. A.) der Klage - bei einer Annahme einer Haftung der Beklagten von 100% dem Grunde nach - nur zum Teil stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2009, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Träger übergegangen sind, zu ersetzten. Insbesondere haften die Beklagten für den aus dem Unfall entstandenen Schaden bezüglich der lateralen Tibiakopffraktur und Ausriss des vorderen Kreuzbandes und deren Folgen;

die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 16.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2016 zu zahlen;

die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin seit 15.10.2009 bis zum 31.03.2010 für die unfallbedingten körperlichen und persönlichen vermehrten Bedürfnisse und unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 3.910,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2019 zu zahlen und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.913,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 09.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 09.01.2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 340/341 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit zwei beim Oberlandesgericht München am 05.03.2020 und am 06.03.2020 eingegangenen Schriftsätzen (Bl. 351/393 und 394/395 d. A.) rechtzeitig begründet.

Mit der Berufung wendet die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass hinsichtlich der mit der Feststellungsklage geltend gemachten künftigen immateriellen Schäden nach der Rechtsprechung des BGHs bereits die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ausreiche, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Auch in Bezug auf den nicht bezifferten bisherigen materiellen Schaden sei die Feststellungsklage zulässig, da es nach der Rechtsprechung des BGHs entscheidend darauf ankomme, dass die Klägerin den Schaden bei Klageerhebung insgesamt noch nicht zu beziffern vermochte, was für den Verdienstausfall zutreffe. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens sei auf den konkreten Arbeitsanfall insgesamt in dem streitgegenständlich maßgeblichen 4-Personenhaushalt abzustellen; die Volljährigkeit des Sohnes bzw. der Tochter der Klägerin ändere hieran nichts, da es allein auf den konkreten Einsatz der Arbeitskraft und nicht darauf ankomme, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet sei. Die durch den Sachverständigen Dr. M. vorgenommene Einschätzung der MdH mit 20% sei angesichts der „kläglichen“ Gehfähigkeit der Klägerin und des im Gutachten des Sachverständigen Dr. W. im sozialgerichtlichen Verfahren festgesetzten GdB mit 40 zu niedrig bemessen; sie müsse vielmehr 30% betragen. Zudem habe das Landgericht einen zu niedrigen Stundensatz für eine fiktive Haushaltshilfe zugrunde gelegt. Zuletzt stehe der Klägerin auf der Rechtsgrundlage der §§ 257 bis 259 ZPO auch Ersatz des Haushaltsführungsschadens in der Zukunft in Form einer Rente zu.

Die Klägerin beantragt,
  • 1. Das Urteil des Landgerichtes Traunstein 3 O 4667/15 wird insoweit aufgehoben, als die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden abgelehnt wurde.
  • Wir beantragen zu erkennen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, immateriellen künftigen Schaden zu ersetzen, dessen Eintritt heute nicht in der Art heute schon prognostizierbar ist, dass sein Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist.
  • 2. Das Urteil des Landgerichtes Traunstein 3 O 4667/15 wird insoweit aufgehoben, als die Feststellung der Schadensersatzpflicht für unbezifferte materielle Schäden abgelehnt wurde.
  • Wir beantragen zu erkennen: Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, auch die materiellen Schäden tragen, die bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG München eingetreten sind oder eintreten werden.
  • Davon ausgenommen sind die materiellen Schäden, die das Landgericht in dem genannten Urteil beziffert zugesprochen hat und die, die das Oberlandesgericht München aufgrund der Berufung beziffert zuspricht, ebenso nach § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schäden.
  • 3. Das Urteil des Landgerichtes Traunstein 3 O 4667/15 wird in Ziffer 4 (Haushaltsführungsschaden) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
  • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Haushaltsführungsschaden zu zahlen: 54.078 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und pro Quartal vorschüssig, erstmals am 30.06.2019, im Quartal 1871,58 €, letztmals am 30.06.2045 mit jeweils 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz, ab dem 1. Tag, der dem jeweiligen Zahlungsfälligkeitstag der betreffenden Rate folgt.
Die Beklagten beantragen,
  • die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Traunstein vom 09.12.2009 zu verwerfen, soweit mit Antrag Ziffer 03 (1. Teil) ein rückständiger Haushaltsführungsschaden von EUR 54.078,00 nebst Zinsen beansprucht wird, und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten rückständigen Haushaltsführungsschadens (Ziffer 03) mangels (tragfähiger) Begründung und mangels zulässiger Verweisung auf den Schriftsatz vom 13.06.2019, aus dem sich der geltend gemachte Schadensbetrag auch nicht ergäbe, bereits unzulässig sei.

Jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet, da keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgebracht werden (§ 529 I Nr. 1 ZPO). Insbesondere sei auch der vom Erstgericht zugestandene Nettostundensatz von EUR 8,00 aktuell sowie angemessen und bewege sich auch in einer in anderen OLG-Bezirken zugesprochenen Größenordnung. § 258 ZPO beinhalte keineswegs einen grundsätzlichen Anspruch auf eine HHF-Schadensrente und schließe deshalb auch nicht aus, dass eine solche bei nach zumutbarer Umorganisation nicht mehr hinreichend umfangreichen Beeinträchtigungen nicht zuzugestehen sei; zumindest sei der Haushaltsführungsschaden bis längstens zum 75. Lebensjahr zu begrenzen.

Was die beantragte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des künftigen immateriellen Schadens angehe, so habe die Klägerin einen unzulässigen Antrag gestellt, da ihr Antrag auf Schäden abstelle, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zwar schon vorhersehbar gewesen sein können, deren Eintritt nur noch nicht überwiegend wahrscheinlich war. Für die Feststellung der samtverbindlichen Eintrittsverpflichtung der Beklagten für alle bereits entstandenen unfallbedingten materiellen Schäden fehle es entsprechend der Ausführungen des Erstgerichts zu Recht an einem Feststellungsinteresse.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 informatorisch zu dem Umfang ihrer Tätigkeit im Haushalt (vor und nach dem Unfallereignis) angehört.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 08.06.2020 (Bl. 408/425 d. A.), auf sämtliche weitere Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2021 (Bl. 588/593 d. A.) Bezug genommen.

B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der zukünftigen immateriellen Schäden, die anlässlich des Verkehrsunfalls vom 15.10.2009 gegen 18:45 Uhr auf der M.Straße im Kreuzungsbereich zur W.-straße in A. entstehen, ist zulässig.

Das Erstgericht hat das Feststellungsbegehren zum Ersatz der zukünftigen immateriellen Unfallschäden als unzulässig abgelehnt, da insoweit eine Abfindung bereits durch den bezifferten Schmerzensgeldantrag im Wege der Leistungsklage erfolgt sei (vgl. Seite 5 des Ersturteils = Bl. 326 d. A.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGHs werden bei einem uneingeschränkten Schmerzensgeldbetrag für eine erlittene Körperverletzung durch den zuerkannten Betrag aber nur diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren oder deren (künftiger) Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 mit Verweis auf BGH, VersR 1963, 1048 [1049]; NJW 1980, 2754 = VersR 1980, 975; NJW 1988, 2300 = VersR 1988, 929; NJW 1995, 1614 = VersR 1995, 471 [472]; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334 [1335]; BGH, NJW 1976, 1149 = VersR 1976, 440 [441] und weiteren Literaturhinweisen). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 m.w.N.). Dagegen werden Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 mit Verweis auf BGH, VersR 1963, 1048; NJW 1980, 2754 = VersR 1980, 975; NJW 1988, 2300 = VersR 1988, 929; NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876; NJW 2004, 1243 = VersR 2004, 1334; BGH, NJW 1976, 1149 = VersR 1976, 440; BGH[GS], BGHZ 18, 149 [167] = NJW 1955, 1675 und weiteren Literaturnachweisen).

Solche nicht vorhersehbaren Spätschäden können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, die neben die Leistungsklage tritt (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 712, 714 mit Verweis auf BGH, NJW-RR 1989, 1367 = VersR 1989, 1055 [1056]; NJW 1998, 476 = VersR 1997, 1508 [1509]; NJW 2001, 1431 = VersR 2001, 874 [875]). Dem Kläger ist daher grundsätzlich zuzugeben, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden auch dann gegeben sein kann, wenn der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist, aber eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88, NJW-RR 1989, 1367 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 - VersR 1967, 256, 257 m.w.N.). Die Rechtsprechung stellt insofern „maßvolle Anforderungen“ an die Zuerkennung eines solchen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88). Insbesondere bei schwereren Unfallverletzungen wird ein Feststellungsanspruch in der Regel nur dann zu verneinen sein, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, dass der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, 459, 460).

Nach diesen Maßstäben durfte das Erstgericht den Feststellungsantrag der Klägerin nicht als unzulässig abweisen. Zwar ist der Vortrag der Klägerin, dass sie infolge der schweren unfallbedingten Gehbehinderung stürzen und sich hierdurch weitere Verletzungen zuziehen könnte, nicht geeignet, das Feststellungsinteresse zu begründen, denn insoweit handelt es sich um prognostizierbare Schädigungsfolgen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 601). Ausreichend ist jedoch, wenn die Klägerin unter Beweisantritt ausführt (Seite 5/6 der Berufungsbegründung = Bl. 355/356 d. A.), dass die Schwere der erlittenen Verletzungen und der Dauerschaden die ernsthafte Gefahr zukünftiger immaterieller Schäden nahelegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88, NJW-RR 1989, 1367).

Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der von der Klageseite gestellte Antrag, wonach die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet werden sollen, „immateriellen Schaden zu ersetzen, dessen Eintritt heute nicht in der Art heute schon prognostizierbar ist, dass sein Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist“ in der konkreten Form nicht möglich ist, da durch den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag bereits alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten wurden, „die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte“ (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713 m.w.N.). Gegenstand des Feststellungsbegehrens können gerade nur „solche Verletzungsfolgen [sein], die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste“ (BGH, NJW-RR 2006, 712, 713).

Aus der Begründung des klägerischen Feststellungsantrags in der Berufung wird jedoch deutlich, dass es der Klägerin gerade auf die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige nicht vorhersehbare Spätschäden ankommt. Insbesondere wird auf Seite 6 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 05.03.2020 (= Bl. 356 d. A.) auf eine Entscheidung des BGH vom 20.3.2001 - VI ZR 325/99 Bezug genommen, in der klargestellt wird, dass es zur Begründung des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses bereits ausreicht, dass die Möglichkeit von (nicht vorhersehbaren) Spätschäden besteht (BGH, NJW 2001, 3414, 3415). Nach der Rechtsprechung des BGHs wird der Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt, sondern ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (vgl. BGH (II. Zivilsenat), Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 305/14-, juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH (II. Zivilsenat), Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 305/14-, juris Rn. 12 m.w.N.). In diesem Sinne war das Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der zukünftigen immateriellen Schäden im Lichte der BGH-Rechtsprechung auszulegen und das Feststellungsinteresse zu bejahen.

2.

Das Feststellungsbegehren hinsichtlich der bisherigen (unbezifferten) materiellen Schäden, die infolge des Verkehrsunfallgeschehens vom 15.10.2009 entstanden sind, war hingegen als unzulässig abzuweisen. Insoweit bedurfte es aus Klarstellungsgründen einer Korrektur der erstinstanzlichen Urteilsformel, da in Ziffer V bei der Tenorierung: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ nicht danach differenziert wurde, welche Klageanträge als unbegründet und welche bereits als unzulässig abgewiesen wurden.

Zwar sind Mängel in der Urteilsformel in der Regel unschädlich, wenn der Sinn dennoch klar ist (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 313 ZPO, Rn. 8 mit Verweis auf BGHZ 182, 307 Tz 22; BGH ZMR 2015, 901 Tz 44; MDR 2015, 294; NJW 94, 1415; sa vor § 322 Rn 31), wobei der Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden kann (Feskorn in: Zöller, a.a.O., § 313 ZPO, Rn. 8 mit Verweis auf BGHZ 208, 182 = ZIP 2016, 362; BGH ZInsO 2016, 1776; NJW-RR 2017, 763). Grundsätzlich sind Elemente der Entscheidungsgründe auch nicht in der Urteilsformel enthalten, so dass es auch der Bezeichnung der Klageabweisung „als unbegründet“ oder „als unzulässig“ nicht Bedarf (vgl. Feskorn in: Zöller, a.a.O., § 313 ZPO, Rn. 8). Anders liegt der Fall aber dann, wenn die Aufnahme in den Tenor zur Klarstellung erforderlich ist (vgl. Feskorn in: Zöller, a.a.O., § 313 ZPO, Rn. 8), weil - wie im streitgegenständlichen Fall - z.B. mehrere Klageanträge teils als unbegründet und teils als unzulässig abgewiesen werden.

Im Ergebnis hat das Erstgericht eine samtverbindliche Eintrittsverpflichtung der Beklagten für bisherige, bereits entstandene unfallbedingte materielle Schäden in den Entscheidungsgründen zu Recht bereits als unzulässig abgelehnt, da diese durch die Klägerin hätten beziffert werden können und daher der Leistungsklage Vorrang zu gewähren ist, es mithin an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. Seite 4/5 des Ersturteils = Bl. 325/326 d. A.).

„Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig“ (st.Rspr. des BGH: BGH, MDR 2017, 657 mit Bezugnahme auf vgl. BGH, Beschluss vom 4.4.1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314 f.; BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, MDR 2012, 838 = WM 2013, 232 Rz. 14 und w. N.).

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH vorträgt (vgl. Seite 8 = Bl. 358 d. A.), dass der Vorrang der Leistungsklage dann nicht greife, wenn die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - den Schaden bei Klageerhebung insgesamt noch nicht beziffern konnte, geht der Einwand fehl.

Hierbei verkennt der Senat keineswegs die Rechtsprechung des BGHs, wonach in den Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage zu spalten. Er darf in vollem Umfang Feststellungsklage erheben (vgl. RGZ 108, 201, 202; BGH, Urt. v. 9. Juni 1964 - VI ZR 86/63, VersR 1964, 1066, 1067; Urt. v. 2. April 1968 - VI ZR 156/66, VersR 1968, 648, 649; auch Urt. v. 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554). An der Feststellungsklage darf er im Verlauf des Rechtsstreits grundsätzlich ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung des Schadens festhalten (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79, WM 1981, 66; Urt. v. 30. März 1983 aaO) (BGH, Urteil vom 07. Juni 1988 - IX ZR 278/87 -, Rn. 17, juris).

Der Klägerin war aber im vorliegenden Fall, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, eine Bezifferung der in der Vergangenheit bereits entstandenen Schäden möglich und auch zumutbar:

Die Klägerin hat in dem streitgegenständlichen Verfahren mehrfach ihre Klageanträge geändert. Sie stellte zunächst mit der Klageschrift vom 29.12.2015 nur einen Feststellungsantrag auf Ersatz des „bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schaden[s] sowie de[s] zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden[s]“, wobei sie hiervon ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 €, einen Haushaltsführungsschaden von mehr als 33.000,00 €, einen Verdienstschaden von ca. 22.000,00 € und ungedeckte Heilbehandlungskosten von pauschal 2.000,00 € umfasst sehen wollte (Bl. 1/4 d. A.).

Nach Hinweis des Erstgerichts stellte die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 22.07.2016 (1. Klageänderung) (Bl. 42/62 d. A.) ihren Feststellungsantrag bis auf die die Positionen „noch nicht bezifferte Heilbehandlungskosten sowie den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden“ auf einen Leistungsantrag um.

Im Schriftsatz vom 30.12.2016 (2. Klageänderung) (Bl. 95/96 d. A.) bezifferte die Klägerin auch noch die Heilbehandlungskosten (inkl. Zuzahlungen etc.) mit 1.024, 48 €.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 (3. Klageänderung) erfolgte eine Neubezifferung des Haushaltsführungsschadens inklusive einer Schadensrente, eine Bezifferung der vermehrten Bedürfnisse mit 3.910,00 € und der Heilbehandlungskosten, Zuzahlungen, Fahrtkosten etc. mit 2.712,64 €. Der Feststellungsantrag wurde wieder um die „bisher entstandenen materiellen und immateriellen Schäden“ ergänzt (Bl. 160/178 d. A.).

Mit den Schriftsätzen vom 07.03.2019 (4. Klageänderung) (Bl. 236/238 d. A.) und vom 14.10.2019 (5. Klageänderung) (Bl. 291/293 d. A.) wurden die geforderten Beträge zum Haushaltsführungsschaden neu gefasst.

Die Klägerin hat infolge der mehrfachen Klageänderungen - insbesondere dem Wechsel vom Feststellungsantrag hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden zum Leistungsantrag und wieder zurück zum Feststellungsantrag - zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Bezifferung der in der Vergangenheit liegenden Schäden tatsächlich möglich war.

Der Vorrang der Leistungsklage scheitert auch nicht an der Unzumutbarkeit. Zwar kann die Erhebung einer Leistungsklage nach dem BGH bei der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04). Diese Voraussetzungen liegen aber für den in der Vergangenheit liegenden materiellen Schaden der Klägerin offensichtlich nicht vor.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr den Punkt „Verdienstausfall“ herausgreift und hierzu ausführt, dass sie unfallbedingt eine geringfügige Beschäftigung nicht habe antreten können und diesbezüglich nicht prognostizierbar sei, wie sich die Minijobgrenzen entwickeln werden, so dass sie den materiellen Schaden insgesamt nicht beziffern könne und die Feststellungsklage somit zulässig sei, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg:

Zwar hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Feststellungsklage zur Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden bereits dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 5, juris mit Verweis auf BGH, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875; LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 - 13 O 217/15 -, Rn. 52, juris). Die Klägerin verkennt dabei aber, dass zu der Frage des Verdienstausfallschadens bereits eine Beweisaufnahme stattfand. In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 wurden der Ehemann und die Tochter der Klägerin - wenn auch nicht vom eigentlichen Beweisthema erfasst - zur Frage des Verdienstausfallschadens der Klägerin als Zeugen vernommen. Beide Zeugen gaben an, dass es gerade noch keine Zusage für eine Beschäftigung der Klägerin gegeben habe. Wortwörtlich gab die Tochter an, dass die Mutter „damals die Möglichkeit [gehabt habe] zu arbeiten. Kurz nach dem Unfall wäre der Termin gewesen. Sie ist dann gar nicht hingegangen. Dies war ein Vorstellungsgespräch. Vorgespräche gab es keine“ (Seite 3 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 296 d. A.). Der Ehemann führte konkret aus: „Konkret in Aussicht war noch nichts. Eine Zusage oder dergleichen hatte sie nicht“, obgleich sie „damals händeringend gesucht“ habe (Seite 5 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 298 d. A.). Da bereits konkret zur Frage des Verdienstausfallschadens verhandelt wurde, kann sich die Klägerin nicht mehr auf die Feststellungsklage zurückziehen. Der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (BGH, MDR 2017, 657 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, MDR 2008, 929 = WM 2008, 1260 Rz. 51; BGH v. 17.7.2009 - V ZR 254/08, MDR 2009, 1329 = NJW-RR 2010, 200 Rz. 11) streitet in diesem Fall nicht für die Klägerin. Im Übrigen reichen auch bloße Absichtsbezeugungen, wonach die Klägerin gewillt gewesen sei, eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen, nicht für die Begründung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO.

3.

Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, insbesondere in Form einer HHF-Schadensrente, zu, allerdings in einem geringeren Umfang als in der Berufungsinstanz beantragt.

Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ergibt sich aus §§ 842, 843 Abs. 1 BGB. Nach § 843 Abs. 1 BGB ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadenersatz dafür zu leisten, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgehoben oder gemindert ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dieser Norm gehört die Haushaltsführung, soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, Rn. 28, juris). Nach der Rechtsprechung des BGHs kommt es für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts auf den konkreten Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft an, soweit er durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entfallen ist und weiterhin entfällt (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - Rn. 8, juris). Für diese konkrete Schadensbestimmung, die auf § 249 BGB beruht, ist es im Gegensatz zu § 844 Abs. 2 BGB ohne Belang, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre; entscheidend ist allein, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - Rn. 8, juris; BGH, VersR 1974, 1016; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186). Eine Mitarbeitspflicht von Familienangehörigen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Hilfe tatsächlich erbracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 10/73 - VersR 1974, 1016 = NJW 1974, 1651, 1652; vgl. ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186).

a)

Die Bemessung des rückständigen Haushaltsführungsschadens durch das Erstgericht ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist Maßstab die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, d. h. die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist (Senat, Urteil vom 07. Oktober 2020 - 10 U 1813/20 -, Rn. 5, juris)

(1)

Berechnung des Arbeitszeitbedarfs Zunächst ist der Arbeitszeitbedarf (in Wochenarbeitsstunden) zu bestimmen, der objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1273; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 882, 884) im bisherigen Umfang erforderlich ist (subjektiv-objektiver Maßstab des § 249 BGB).

Grundlage der Schadensermittlung ist die von dem Geschädigten vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandte Zeit, wobei auf die individuellen Lebensumstände des Geschädigten abzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19, VersR 2020, 1384, 1386; Pardey, SVR 2018, 165, 168).

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Geschädigten. Vorzutragen ist, welche Tätigkeiten in dem konkreten Haushalt von dem Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich ausgeführt wurden, einschließlich der hierfür verwendeten Zeit, und welche Tätigkeiten der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach trotz innerhalb der Versorgunggemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder Einsatz technischer Hilfsmittel (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl. 2020, Rn. 186) nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichten kann sowie, welche zeitliche Differenz für die Tätigkeit nach dem Schadensereignis anfällt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19, VersR 2020, 1384, 1385). Hierzu bedarf es eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. OLG Brandenburg NZV 2001, 213; OLG Koblenz Urteil vom 17. November 2003 - 12 U 1186/02 - Rn. 35, juris; VersR 2004, 1011; OLGR 2006, 385; Senat, Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 15, juris; BGH VersR 1992, 618, 619; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 383; KG VRS 111 (2006) 16, 22; OLG Celle SP 2007, 42; LG Kleve SP 2007, 230; LG Köln DAR 2008, 388, 390); Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 842 BGB, Rn 114), an den jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 -, NJW 2018, 864 Rn. 20; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 287 Rn. 5, 9).

Nicht ausreichend ist insoweit der bloße Verweis auf Tabellenwerke (vgl. Senat, Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 15, juris; KG VRS 111 (2006) 16, 22; OLG Celle, Urteil vom 20. Januar 2010 - 14 U 126/09 - Rn. 76, juris; OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186). Der BGH hält jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 2012, 905; 2009, 515) eine Orientierung an anerkannten Tabellenwerken für zulässig, wenn keine abweichende konkreten Gesichtspunkte vorliegen und der Geschädigte substantiiert zu seiner Lebenssituation sowohl vor als auch nach dem Unfall vorgetragen hat, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010 - 14 U 9/10; Senat, Urteil v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13 - Rn. 38, juris; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186). Auch der Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag (vgl. OLG Frankfurt a. M. OLGR 2006, 489 (unter II 3 a. E.); OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 87 = VersR 2004, 120).

Als gerichtliche Bemessungsmethoden für den Haushaltsführungsschaden stehen grundsätzlich gleichwertig die Differenz- und Quotenmetode zur Verfügung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385 m. w. N.). Unter der Differenzmethode versteht man die Gegenüberstellung der Arbeitszeit für die Haushaltsführung vor dem Schadensereignis und der Zeit, die nur noch erbracht werden kann, also einen weiteren Zeiteinsatz erforderlich macht, um objektiviert bzw. typisiert die Fortsetzung des Haushalts im bisherigen Umfang und Zuschnitt zu ermöglichen, wodurch sich ein Minderansatz oder aber ein Mehrbedarfsansatz ergeben kann (Pardey, SVR 2018, 165, 170). Nach der Quotenmethode wird der nach den subjektiven Verhältnissen als erforderlich einzuschätzende Zeitaufwand für die Weiterführung des gesamten Haushalts durch eine Hilfskraft im bisherigen bzw. dem ernsthaft und nachvollziehbar in Aussicht genommenen Standard ermittelt und dieser Aufwand mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung der Haushaltsführungsfähigkeit multipliziert (vgl. Pardey, SVR 2018, 165, 170 mit Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 17.01.2007, SP 2008, 7).

Für beide Berechnungsmethoden bzw. die gerichtliche Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO ist es aber jedenfalls notwendig, dass der Geschädigte insbesondere darlegt, welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) und welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, welche konkreten Arbeitsleistungen einschließlich der konkreten Dauer er in seinem Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Januar 2019 - 1 U 158/16 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16 - Rn. 37, juris).

Die Ausübung des auf § 287 ZPO basierenden Schätzungsermessens des Erstgerichts zu dem Zeitaufwand in dem konkreten Haushalt vor und nach dem Schadensereignis ist unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat am 10.02.2021 (vgl. Seite 2/5 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 589/592 d. A.) und der Angaben der einvernommenen Zeugen nicht zu beanstanden:

Hierzu ist den Beklagten zunächst zuzugeben, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens über ihre verschiedenen Klägervertreter unterschiedliche Angaben zum Umfang ihrer Tätigkeit in ihrem Haushalt vor und nach dem Unfallereignis gemacht hat (vgl. Seite 6/7 der Berufungserwiderung = Bl. 413/414 d. A.). Während in dem Schriftsatz vom 22.07.2016 der Arbeitszeitbedarf der Klägerin für die Zeit vom Unfalltag bis zum 31.03.2011 bei einer MdE von 100% mit 48 Stunden bemessen wurde (vgl. Bl. 60/61 d. A.), ließ die Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2018 vortragen, dass ihr Bedarf in der Zeit vom 15.10.2009 bis zum 30.04.2010 bei vollständigem Ausfall bei mindestens 43 Stunden pro Woche (vgl. Bl. 168/169 d. A.) und sodann bis 31.08.2011 bei nur noch 25 Wochenstunden gelegen habe (vgl. Bl. 170 d. A.). Gleichzeitig wurde aber vorgetragen, dass die Klägerin ab 01.09.2010 weitgehend in der Lage war, den Haushalt wieder selbständig zu verrichten. Beansprucht wurde ein Monatsbetrag von 300,00 EUR, was bei einem dort zugrunde gelegten Stundensatz von 10,00 EUR einem Ausfall von nur noch 6,9 Stunden / Woche ergibt (300,00 EUR pro Monat / 10,00 EUR pro Stunde = 30 Stunden / 4,33 = 6,9 Stunden pro Woche). Im Schriftsatz vom 13.06.2019 wurde die Summe der Haushaltsarbeit, die auf die Klägerin entfällt, zuletzt bis zum 31.12.2021 mit 36,10 Stunden / Woche und ab 01.01.2013 mit 32,20 Stunden / Woche bemessen (Bl. 261/262 d. A.).

Allerdings wurde die Klägerin selbst zur Frage des konkreten Umfangs ihrer Tätigkeit im Haushalt vor und nach dem Schadensereignis durch das Erstgericht nicht angehört, was letztlich durch eine informatorische Anhörung vor dem Senat nachgeholt worden ist. Vor dem Senat bestätigte die Klägerin im Termin am 10.02.2021 (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.) zunächst die ihr vorgehaltenen Angaben auf den Seiten 2 und 3 des fachorthopädischen und allgemeinärztlichen Gutachtens von Dr. med. W. vom 10.05.2017 aus dem sozialgerichtlichen Verfahren, Az.: S 11 SB 1205/16.

Dort heißt es u.a. (vgl. Seite 2 und 3 des Gutachtens = Bl. 119 d. A.): „[…] die Familienmitglieder müssten ihr bei allen Arbeiten im Haushalt mit Heben und Tragen oder häufigem Treppen steigen helfen. Sie sei gelernte Kauffrau, hätte seit ihrer Heirat mit 31 Jahren die Familie versorgt. Zum Einkaufen hätte sie ca. 1 km, bei kleinen Einkäufen würde sie gerne die Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen, könne auch recht gut Fahrrad fahren, mit dem Ehemann im leichten Gelände auch einmal ein bis zwei Stunden. […] Sie hätte immer Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk, könne ohne Unterarmstützen maximal 500m gehen, käme dann aber nicht zurück, müsse sich hinsetzen können. Das Knie würde im Tagesverlauf belastungsabhängig anschwellen, […]. Sie müsse sich mehrfach bei der Versorgung ihres Haushaltes hinlegen können, mit Unterarmstützen unter Teilbelastung des linken Kniegelenks könne sie auch 1 bis 2 km spazieren gehen. Zu Hause, bei allen Arbeiten im Haushalt sei sie beeinträchtigt, weil das Kniegelenk trotz der durchgeführten Kreuzbandplastik nicht sicher belastbar sei, sie müsse sich immer mit einer Unterarmstütze absichern und hätte dann immer nur eine Hand frei bei allen Arbeiten im Haushalt, Treppen gehen sei nur einzeln möglich, sie könne auch nichts mehr in der Hand, wie beispielsweise eine Tasse Kaffee., die Treppe hinauf oder hinunter tragen ohne sich festzuhalten. […]“. Die Klägerin führte zudem aus, dass sie den Haushalt „zu früheren Zeiten, als die Kinder noch klein waren, allein geführt habe“ (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Ihr Ehemann helfe infolge des Schichtdienstes nur „ab und an“ im Haushalt, „etwa durch Staubsaugen oder Staub wischen“. Einkäufe würden gemeinsam erledigt. Dies sei auch vor dem Unfall schon so gewesen (vgl. vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Nach dem Unfall sei ihre Mutter für etwa zwei Monate zur Unterstützung gekommen (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Nach einer gewissen Zeit habe sie dann „nach und nach“ versucht, das wieder zu übernehmen, was sie machen könne, wobei sie bereits am Vorabend überlegt und organisiert habe, wie die Aufgaben verteilt werden können (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Mit zunehmendem Alter der Kinder sei es auch selbstverständlicher geworden, dass diese eigenständig Aufgaben im Haushalt übernehmen (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590 d. A.). Zumindest wären die Kinder „seit ein paar Jahren, vielleicht drei Jahren“ […] so weit, dass sie jedenfalls selbständig sich um ihre eigenen Zimmer kümmern“ (vgl. Seite 3/4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590/591 d. A.). Beide Kinder hätten auch vor, auszuziehen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.).

Zum konkreten Arbeitsanfall im Haushalt machte die Klägerin unterschiedliche Angaben und offenbarte hierdurch, dass ihr eine genaue zeitliche Einschätzung des Umfangs ihrer Tätigkeiten nicht möglich ist. So gab die Klägerin zunächst an, dass sie den zeitlichen Umfang ihrer Haushaltstätigkeit mit etwa 6 Stunden am Tag bemessen würde, was auch nach dem Unfall so geblieben sei (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Später relativierte sie ihre Angaben und führte aus, dass bei den 6 Stunden die Pausen eingerechnet seien, die sie nach dem Unfall benötige, die Nettoarbeitszeit betrage etwa drei Stunden am Tag (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass angesichts der geschilderten (und im Folgenden noch einzeln dargestellten) Tätigkeiten drei Stunden am Tag als zu gering erscheinen, erklärte die Klägerin dann, dass „es schon 6 Stunden seien mit Pausen dann 9 Stunden“ (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Zum Ende ihrer Anhörung beschrieb sie ihr Arbeitstempo unfallbedingt als „gebremst“ und sagte aus, dass sie „vor dem Unfall im Haushalt wesentlich schneller“ gewesen sei, wobei sie einräumte, dies „nicht genau beschreiben“ zu können, aber schätze, dass sie damals alles in 5 oder 4 Stunden geschafft habe (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 592 d. A.). Zu den Tätigkeiten im Einzelnen befragt, gab die Klägerin an, dass sie zum Einkaufen gehe, wobei sie mit dem Rad fahre, immer noch alles wasche, auch für alle koche, staubsauge, Staub wische, die Wäsche aus der Waschmaschine nehme und diese aufhänge (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Eine Einschränkung ihrer Haushaltstätigkeit ergebe sich aber bei der Reinigung von schwer zugänglichen Stellen, da sie sich nicht hinknien könne (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 592 d. A.). Auch könne sie keine schweren Sachen, wie z.B. den Wäschekorb mit der Wäsche, tragen. Hier sei sie auf die Hilfe ihrer Familienmitglieder angewiesen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.). Ebenso seien ihr Tätigkeiten, wo sie „nach oben gehen müsste, wie z.B. bei den Gardinen oder Fensterputzen“ nicht mehr möglich (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 591 d. A.).

Die Angaben der Klägerin decken sich weitgehend mit den Angaben der Tochter und des Ehemanns, die am 14.10.2019 durch das Erstgericht als Zeugen vernommen wurden. Abweichend von den Ausführungen der Klägerin räumte die Tochter ein, dass die Klägerin „überwiegend die Fenster putze (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.) Ebenso gab die Tochter an, dass die Klägerin das Putzen des Badezimmers noch bewerkstelligen könne und Gartenarbeiten einschließlich Rasenmähen erledige (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.). Die Tochter der Klägerin resümierte, dass es „nicht viele Dinge [gäbe], die sie [Anmerkung des Senats: die Klägerin] nicht mehr machen kann, dass es aber doch einige Dinge gibt, die ihr schwerer fallen“; die Klägerin könne sich nicht bücken und nicht auf die Knie gehen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.). Der Ehemann bestätigte zudem, dass die Klägerin auch ab und zu Bügelarbeiten übernehme (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 298 d. A.).

Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin und den Angaben der Zeugen in der ersten Instanz hat der Senat wie das Erstgericht grundsätzlich keinen Zweifel daran, dass die Haushaltsführungstätigkeit der Klägerin unfallbedingt zumindest eingeschränkt ist. Dies folgt auch bereits aus dem Erfordernis der Benutzung einer Gehhilfe in Form der Unterarmstützen. Gleichzeitig ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt Schwierigkeiten bei allen Tätigkeiten hat, die entsprechend der Ausführung des Sachverständigen Dr. M. „mit einer besonderen Belastung der Beine verbunden sind“ (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 14.11.2017 = Bl. 124 d. A.). Hierzu zählen insbesondere auch Arbeiten, die in gebückter bzw. kniender Haltung ausgeführt werden müssen.

Unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin, soweit diesem nach der Vernehmung der Tochter und des Ehemanns gefolgt werden konnte, ist auch nicht ersichtlich, dass das Erstgericht das ihm nach § 287 ZPO zustehende Schätzungsermessen bei der vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit der Klägerin fehlerhaft ausgeübt hätte. Hieran ändert auch die durch den Senat veranlasste informatorische Anhörung der Klägerin nichts, da - wie bereits ausgeführt - auch insoweit keine genauere Aussage zu dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit vor und nach dem Unfall getroffen werden konnte.

Bei Heranziehung der Quotenmethode geht der Senat daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zunächst von einem wöchentlichen Zeitbedarf der Klägerin in dem zugrunde zu legenden 4-Personen-Haushalt von 30 Stunden bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes aus. Den Zeitbedarf von 30 Arbeitsstunden pro Woche bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes am 24.04.2012 hat auch die Klägerin in der Replik vom 30.07.2020 „hingenommen“ bzw. „akzeptiert“ (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.07.2020 = Bl. 435 d. A.). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung der Klägerin, wonach der Vortrag der Klägerin zu dem Arbeitsanfall in dem konkreten Haushalt - sowie im Schriftsatz vom 13.06.2019 dargelegt - „weitgehend unstreitig geblieben“ ist (Seite 12 der Berufungsbegründung = Bl. 362 d. A.). Die Beklagten haben den Ausführungen der Klägerin - worauf sie explizit in ihrer Berufungserwiderung hingewiesen haben (Seite 7 = Bl. 414 d. A.) - widersprochen (vgl. hierzu auch Seite 5, vorletzter Absatz im Schriftsatz vom 17.08.2019 = Bl. 286 d. A.).

Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass es nicht zu beanstanden ist, dass es das Erstgericht bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten die Klägerin auch ohne den Unfall künftig geleistet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1974 - VI ZR 10/73, NJW 1974, 1651, 1652), nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass die dem Haushalt angehörigen Kinder mit zunehmenden Alter bis zu ihrem Auszug und Gründung eines eigenen Haushaltes auch ohne das Unfallereignis stärker an der Haushaltsführung beteiligt worden wären (vgl. OLG München, 24. Zivilsenat, Urteil vom 06. August 2020 - 24 U 1360/19 -, Rn. 101, juris). Auch wenn es nicht auf die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung ankommt, sondern auf die tatsächliche Mithilfepflicht der Familienangehörigen, besteht für den Haushaltsführungsschaden entsprechend der Konzeption der §§ 842, 843 BGB eine „Art Vermutung, dass die tatsächliche Arbeitsleistung der rechtlich geschuldeten entspricht“ (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 186 m. w. N.; für den Fall der Pensionierung eines Ehemannes und der dort geltenden Vermutung, dass der Ehemann ohne den Unfall nach der Pensionierung tatsächlich im Haushalt mitgeholfen hätte: Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 209). Im Rechtssinne endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge und - als Teil hiervon - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes als umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält (BGH, NJW 2002, 2026, 2027 beck-online). Bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit sieht § 1619 BGB vor, dass Kinder ab einem gewissen Alter zunehmend zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 962, 963; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1619 Rn. 3). Dass diese gesetzliche Konzeption den tatsächlichen Verhältnissen im streitgegenständlichen Fall entsprochen hat, hat die Klägerin anschaulich in ihrer informatorischen Anhörung am 10.02.2021 belegt, indem sie angegeben hat, dass es im Laufe der Jahre „im Zuge dessen, dass die Kinder auch älter geworden sind, […] es auch selbstverständlicher geworden [ist], dass die Kinder im Haushalt mithelfen. […] Aber es ist natürlich so, das Helfen ist bei einer Mutter einfach im Blut. Es sind ja doch auch meine Kinder, weswegen ich immer versucht habe, im Haushalt so viel zu tun, wie es mir halt möglich war. […] Ich würde sagen, dass seit ein paar Jahren, vielleicht drei Jahren, meine Kinder so weit sind, dass sie jedenfalls selbständig sich um ihre eigenen Zimmer kümmern. […] Es ist schon so, dass wir mit den Kindern inzwischen besprechen, wie es in der Zukunft weitergeht. Beide Kinder haben vor auszuziehen. Bei meiner Tochter scheitert das im Wesentlichen am Geld. Bei meinem Sohn, der eigentlich ausziehen möchte, ist es halt derzeit noch bequemer zu Hause, weil er keine Freundin hat und deswegen das Ausziehen etwas scheut.“ (vgl. Seite 3 und 4 des Protokolls vom 10.02.2021 = Bl. 590/591 d. A.). Im Übrigen wurde auch bereits im Schriftsatz vom 13.06.2019 von der Klageseite vorgetragen, dass die Tochter mit zunehmenden Wunsch nach einem eigenen Bereich der Privatsphäre nach dem Jahreswechsel 2012/2013 begonnen hat, das Aufräumen und Sauberhalten des Zimmers zu übernehmen (vgl. Bl. 260 d. A.) und auch der Sohn der Klägerin seinen Wohnbereich eigenständig versorgt (vgl. Bl. 261 d. A.). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2019 bestätigte die Tochter der Klägerin, dass sie selbst ihr eigenes Zimmer putzt (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 14.10.2019 = Bl. 297 d. A.).

Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht das tatrichterliche Schätzungsermessen nach § 287 ZPO dergestalt ausgeübt hat, dass es nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes der Klägerin (24.04.2012) ab dem 25.04.2012 von einem Zeitbedarf von 20 Arbeitsstunden pro Woche bis zur Volljährigkeit der Tochter am 21.12.2017 und ab dann bzw. entsprechend den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.04.2018 (vgl. Bl. 151 d. A.) erst ab 01.05.2018 - und damit zu Gunsten der Klägerin - von 15 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen ist.

(2)

Haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH)

Das Erstgericht hat seiner Entscheidung auch zutreffend eine dauerhafte MdH von 20% ab 04.04.2011 zugrunde gelegt.

Bei der Bestimmung des Haushaltsführungsschadens nach der Quotenmethode ist in einem weiteren Schritt die sog. haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH) zu bestimmen. Zu schätzen ist, welcher Anteil der zuvor ermittelten Arbeitszeit von einer Hilfskraft übernommen werden müsste, um die Behinderung des Haushaltsführenden auszugleichen (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 195). Die MdH ist nicht deckungsgleich mit dem aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden Wert der MdE, der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Beide haben verschiedene Bezugspunkte (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 981; Senat, DAR 1999, 407; Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 16, juris m.w.N.; v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 - Rn. 30, juris; v. 21.05.2010 - 10 U 1748/07 - Rn. 100, juris; OLG Köln SP 2000, 306; OLG Hamm NJW-RR 1995, 599 und VersR 2002, 1430; OLG Naumburg, Urteil vom 21. Dezember 2004 - 9 U 100/04 - Rn. 19, juris; OLG Koblenz VersR 2004, 1011; KG VRS 108 (2005) 9; VRS 111 (2006) 16, 23; 115 (2008) 5; OLG Düsseldorf NZV 2011, 305 ff.; LG Berlin SP 1996, 170; LG Saarbrücken zfs 2006, 500). Die MdE (§§ 56 II SGB VII; 30 I BVG) ist abstrakt, losgelöst von den konkreten Erwerbsverhältnissen des Einzelfalls und führt zu einer Entschädigung nach dem Grad der Versehrtheit. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die MdH in der Regel geringer (OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2014 - I-19 U 39/14 - Rn. 86, juris; Senat, VersR 1971, 1069; Urteil vom 09. Oktober 2009 - 10 U 2309/09 - Rn. 30, juris); Beschluss vom 17.09.2008 - 10 U 2272/08 (n. v.)). Nur im Falle einer neurologisch-psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung kann ausnahmsweise eine Deckungsgleichheit von MdE und MdH gegeben sein (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2014 - I-19 U 39/14 - Rn. 86, 87, juris).

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. M., dessen hervorragende Sachkunde und Zuverlässigkeit dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, bewertete in dem schriftlichen Gutachten vom 14.11.2017 (Seite 32/33 des Gutachtens = Bl. 124 d. A.) die MdE mit 30% und die „abstrakte“ Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung mit einer dauerhaften MdH von 20%. In der mündlichen Anhörung im Termin vom 05.03.2018 präzisierte er seine Angaben insoweit, als er von einer MdE von 25% bis 30% und einer MdH auf Dauer von 15 bis 20%, insgesamt aber einer MdH auf Dauer von 20% ausging (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 05.03.2018 = Bl. 145 d. A.).

Soweit die Klägerin nunmehr meint, dass Sie die bis zum Schriftsatz ihres neuen anwaltlichen Vertreters nicht angegriffene Bewertung der MdH auf Dauer von 20% durch den Sachverständigen, der sich das Erstgericht angeschlossen hat, durch ihre eigene Einschätzung einer MdH auf Dauer von 30% ersetzt haben will, ist ihr insoweit - wie die Beklagten folgerichtig ausführen (vgl. Seite 12 der Berufungserwiderung = Bl. 419 d. A.). - der Erfolg versagt.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urteil vom 09. Oktober 2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist aber von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

Insbesondere greift auch der Einwand der Klägerin, wonach die Festlegung des GdB durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. im sozialgerichtlichen Verfahren mit 40 (vgl. Seite 13 des Gutachtens vom 10.05.2017 = Bl. 119 d. A.) auf eine MdE von 40% schließen lasse, und sich hieraus wiederum zusammen mit der „kläglichen Gehfähigkeit“ der Klägerin eine MdH von 30% ableiten lasse (vgl. Bl. 373 d. A.), nicht. Bei der Festsetzung des Grades der Behinderung muss gerade nicht danach unterschieden werden, ob die Beschwerden unfallbedingt oder unfallunabhängig sind; vielmehr sind nach dem SGB IX alle Leiden ohne Rücksicht auf Ursache, Grund und Anerkennung zu berücksichtigen (NPGWJ/Greiner, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 152 Rn. 19).

Zwar ist bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens die Schadensminderungspflicht des § 254 II BGB zu beachten (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 - 74 - Rn. 43, juris). Der Geschädigte ist gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 - 74 - Rn. 43, juris). Die Umorganisation darf aber nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied unfallbedingt in einem größeren Maße als bisher im Haushalt mitarbeiten muss. Vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen (OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2012 - 19 U125/12; KG, VersR 2005, 237; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 - 74 - Rn. 43, juris). Die Anwendung des § 254 II BGB ist einzelfallbezogen und einer generalisierenden Betrachtung nur eingeschränkt zugänglich; es verbietet sich insbesondere der Schluss, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Geringfügigkeitsgrenze anzuerkennen, deren Unterschreitung der Zuerkennung von Haushaltsführungsschaden grundsätzlich entgegensteht (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 10 U 3171/18 -, Rn. 59, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 - 74 - Rn. 43, juris). Dennoch ist es im Rahmen der Anwendung des § 287 I ZPO nicht rechtsfehlerhaft, von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10% und weniger zumindest regelmäßig vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 10 U 3171/18 -, Rn. 59, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 U 244/12 - 74 - Rn. 43, juris). Im vorliegenden Fall ist aber - wie bereits dargelegt - dauerhaft von einer MdH von insgesamt 20% auszugehen. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass in Teilen der Rechtsprechung eine konkrete Behinderung bis 20% unberücksichtigt bleibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 12 U 180/15 -, Rn. 15, juris; KG Berlin 2005, 495). Der Senat hält aber insoweit an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine vollständige Schadenskompensation nur bis zu einer konkreten Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10% erfolgen kann.

(3)

Nettostundensatz

Die Höhe des vom Erstgericht herangezogenen Nettostundensatzes für eine fiktive Haushaltshilfe hält ebenso einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Senat geht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens auch weiterhin von einem angemessenen (fiktiven) Nettostundensatz einer fiktiven Ersatzkraft von hier 8,00 € aus.

Der Senat legt hierbei folgende Erwägungen zugrunde:

Der Schaden ist, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird, normativ zu bestimmen (BGH (GS) Z 50, 304 = NJW 1968, 1823 = VersR 1968, 852; OLG Frankfurt VersR 1982, 981; OLG Oldenburg NJW-RR 1989, 1429; SP 2001, 196; Senat, OLGR 1995, 63; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 188). Für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO hat sich das Gericht an dem Nettolohn (unter Herausnahme von Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben, vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 124) einer gleichwertigen, d. h. erforderlichen und geeigneten Hilfskraft zu orientieren (BGH (GS) Z 50, 304 = NJW 1968, 1823 = VersR 1968, 852; BGHZ 86, 372 (375) = NJW 1983, 1425 = VersR 1983, 458; BGHZ 104,113 (120 f.) = NJW 1988, 1783 (1785); NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1273; NJW-RR 1990, 34; NJW-RR 1992, 792 = VersR 1992, 618; OLG Köln SP 2000, 306; OLG Oldenburg SP 2001, 196; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 188).

Für die Bemessung des Lohns einer Ersatzkraft bieten der Nettolohn nach dem Bundesangestelltentarif oder auch der Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. Tarifverträge für hauswirtschaftliche Tätigkeiten Anhaltspunkte (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 201). Eine eindeutige Regelung innerhalb der Rechtsprechung, wie der Stundensatz einer Ersatzkraft zu bemessen ist, existiert indes nicht. Insbesondere liegt hierzu auch keine Entscheidung des BGH vor (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16, VersR 2019, 435, 438). Von einer Vielzahl der Gerichte wird der ortsübliche Stundensatz im Rahmen des hierzu eröffneten tatrichterlichen Ermessens geschätzt (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 201).

Der vom Senat im Rahmen des eröffneten Schätzungsermessens nach § 287 ZPO regelmäßig als angemessen erachtete Stundensatz im Bereich von 8,00 - 8,50 € bewegt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin - worauf in der Berufungserwiderung bereits zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Seite 14 = Bl. 421 d. A.) - in einer Größenordnung, die auch aktuellen Entscheidungen anderer OLG-Bezirke entnommen werden kann (vgl. Heranziehung der 5. Stufe der Tabelle des TVöD, OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -Rn. 56f., juris: 7,08 bis 8,15 €; Heranziehung der EG 2 des TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2019 - 12 U 143/18 - Rn. 9, juris: 9,00 €; Heranziehung der EG 3 nach TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 - 12 U 223/17- Rn. 5, juris - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Oktober 2016 - 12 U 180/15 - Rn. 16, juris: 7,66 € - 8,28 €; Schätzung nach § 287 ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems auf 8,00 €: OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 27/20 - Rn. 69, juris - vorgehend LG Lüneburg, 15. Januar 2020, 6 O 53/17; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 - 14 U 154/18 - Rn. 179, juris; LG, Stuttgart, NJW-RR 2018, 1500; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2017 - 14 U 112/15- Rn. 25, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.04.2019 - 12 U 565/18 - Rn. 56, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2016 - 12 U 35/16 - Rn. 71, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 01. Oktober 2020 - 9 U 87/18 - Rn. 51, 52, juris mit Ansatzpunkt „Mindestlohn“; auf 9,00 €: OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 - I-9 U 102/18 - Rn. 34, juris; auf 10,00 €: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2014 - I-1 U 92/14 - Rn. 17, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2019 - 29 U 69/17 -Rn. 57, juris; HansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 - 1 U 155/18 - Rn. 91, juris).

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2020 (dort Seite 4 = Bl. 495 d. A.) darauf hinweist, dass die von ihr in Anlage K 22 ausgewerteten OLG-Entscheidungen, auf die der Senat zum Teil Bezug genommen hat, zwar einen rechnerischen Durchschnitts-Nettostundenlohn von 8,39 € zugrunde legen, sich aber durchschnittlich auf Schäden im Jahr 2008 beziehen, also nicht den Stand 2020 wiedergeben würden (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes = Bl. 495 d. A.) ist ihrer Argumentation entgegenzuhalten, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall, aus dem Schadensersatzansprüche abgeleitet werden, auch bereits im Jahr 2009 ereignet hat. Auch dies kann bei der Schätzung eines angemessenen (fiktiven) Nettostundensatzes für den Haushaltsführungsschaden insgesamt (in der Vergangenheit und Zukunft) nicht unberücksichtigt bleiben.

Auch der Einwand der Klägerin (vgl. Seite 26 des Schriftsatzes vom 30.07.2020 = Bl. 455 d. A. und Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 495 d. A.), wonach eine Vielzahl der genannten Entscheidungen, auf die der Senat in den Terminhinweisen vom 29.10.2020 (vgl. Bl. 481 d. A.) bzw. die Beklagten in der Berufungserwiderung (dort Seite 14 = Bl. 421 d. A.) Bezug genommen haben, keine brauchbare Schätzgrundlage enthalten bzw. lediglich auf ihre „ständige Rechtsprechung“ abstellen und daher nicht als Maßstab für den vom Senat herangezogenen Nettostundensatz dienen können, greift nicht. Neben den Entscheidungen, die den Nettostundensatz nach § 287 ZPO ohne Heranziehung eines bestimmten Entgeltsystems in einem Bereich von 8,00 bis 8,50 € schätzen, gibt es auch aktuelle Entscheidungen - auf die der Senat oben bereits verwiesen hat - die unter Heranziehung des TöVD, auf den auch die Klägerin im Schriftsatz vom 10.12.2020 (vgl. dort Seite 24 ff. = Bl. 515 ff. d. A.) eingeht, auf einen Netto-Stundenlohn im Bereich von 7,06 € bis 9,00 € abstellen.

Zu dem weiteren Vortrag der Klägerin, wonach - gestützt auf statistische Erhebungen des Bundesamtes - der Netto-Stundenlohn infolge der Lohnentwicklung inzwischen deutlich höher anzusetzen sei, wobei auch zwischen den einzelnen Bundesländern zu differenzieren sei, ist Folgendes auszuführen:

Der Senat hat bereits in den Terminhinweisen vom 29.10.2020 (vgl. Bl. 481 d. A.) beispielshaft auf die Ausführungen in dem Internetportal „putzperle.de“ Bezug genommen, denen zu entnehmen ist, dass es bei der Bemessung des durchschnittlichen Stundenlohnes große regionale Unterschiede, einerseits zwischen Ost und West, andererseits zwischen ländlichen und urbanen Räumen, zu verzeichnen gibt. In ländlichen Gebieten ist der durchschnittliche Stundenlohn mit ca. 9,50 Euro etwas niedriger und nahe am Mindestlohn. In urbanen Ballungsräumen liegt der Verdienst im privaten Haushalt durchschnittlich bei 9,50 Euro in Leipzig, 10 Euro in Berlin, 11 Euro in Hamburg und 12 Euro in München (vgl. https://putzperle.de/de/ratgeber/wie-hoch-ist-mein-stundenlohn-als-putzfrau). Weitere Einflussfaktoren sind, über welche Erfahrung die Haushaltshilfe verfügt und welche Leistungen im Haushalt erbracht werden müssen. Bei einer selbständigen Haushaltshilfe können bei der Errechnung des Nettolohns ca. 22% Abgaben abgezogen werden (vgl. auch a.a.O.). Der Ansatz der Klägerin, frühere Senatsentscheidungen als Grundlage zu nehmen und dann jährliche Steigerungen anhand der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts über branchenunspezifische Durchschnittslöhne einzurechnen, ist daher methodisch verfehlt.

Der vom Senat angesetzte Nettostundensatz von 8,00 - 8,50 € entspricht insoweit einem Bruttolohn von 10,26 €, die Bandbreite entspricht regionalen Unterschieden. Angesichts der vorstehenden Bandbreiten liegt ein derartiger Stundenlohn noch im Bereich der bundesweit bezahlten Stundenlöhne für Haushaltshilfen. § 287 ZPO ermöglicht es dem Tatrichter, insoweit Schätzungen vorzunehmen. Zur Bemessung des Stundenlohns bedarf es bei einer fiktiven Abrechnung wie vorliegend nicht der Erholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung eines örtlichen Stundenlohns. Es ist dem Schadensrecht immanent, dass bei der Schätzung fiktiver Schadenspositionen gewisse Zu- oder Abschläge vorgenommen werden können, so erreicht die Nutzungsausfallentschädigung nicht die Höhe tatsächlicher Mietwagenkosten, entfällt bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die Mehrwertsteuer, erreicht eine Unkostenpauschale im Einzelfall nicht die Höhe konkret nachgewiesener Unkosten und müssen Abschläge hingenommen werden, wenn der Verkehrsrichter die Entwicklung zukünftigen Verdienstausfallsschadens bei jungen Verkehrsopfern oder den zukünftigen entgangenen Gewinn von Selbstständigen bemessen soll.

Der Einwand der Klägerin, wonach der Senat den Text des Internetportals nur selektiv wiedergegeben habe, insbesondere eine Auswertung der Stellenanzeigen für den Raum München ergeben habe, dass der Durchschnittsbrutto-Stundenlohn für Minijob-Kräfte bei 15,00 € (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 493 d. A.) und damit fast „25% über den 12 € /Std.“ liege (vgl. Seite 21 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 521 d. A.) verfängt nicht. Vielmehr kann - worauf die Beklagten zurecht hingewiesen haben (vgl. Seite 8 des Schriftsatzes vom 01.02.2021 = Bl. 570 d. A.) - einer im Internet, den Printmedien oder auf andere Weise veröffentlichten Anzeige oder einem Gesuch im Bereich „Haushaltshilfe“ gerade nicht entnommen werden, ob letztlich ein Vertrag zu den dort genannten Konditionen zustande gekommen ist, oder ob die Vertragspartner abweichende Vereinbarungen zu der Vergütung getroffen haben.

Diese Problematik hat die Klägerin - zumindest auf der Arbeitgeberseite - auch selbst erkannt, indem sie auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 (Bl. 510 d. A.) vortragen lässt: „Wenn ein potentieller Arbeitgeber eine Stelle mit einem bestimmten Stundenlohn anbietet, ist damit nicht gesagt, dass es auch zu einem entsprechenden Arbeitsverhältnis kommt“. Für den potentiellen Arbeitnehmer, der eine Stelle sucht und hierbei konkrete Vorstellungen zur Vergütung hat, kann nichts anderes gelten. Hinzu kommt, worauf die Klägerin unter Bezugnahme auf den Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft vom 24.07.2019 ebenfalls selbst hingewiesen hat (vgl. Seite 19 des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 510 d. A.), dass „die Suche nach einer legalen [Anmerkung: Unterstreichung durch den Senat] Haushaltshilfe [oftmals] am knappen Angebot“ scheitert. Wenn aber eine Vielzahl der Arbeitsverhältnisse in dem Bereich „Haushaltshilfe“ schon gar nicht auf legalem Wege zustande kommen, was das Zitat der Klägerin suggeriert, liefern die veröffentlichten Stellenangebote/-gesuche auch insoweit schon keine verlässliche Aussage über tatsächlich gezahlte Netto-Stundenlöhne.

Der Senat verkennt auch nicht, dass es im Rahmen der fiktiven Abrechnung, was die Klägerin auch anmerkt (vgl. Seite 26ff. des Schriftsatzes vom 10.12.2020 = Bl. 517 ff. d. A.) zu beachten gilt, dass der Netto-Stundensatz auch maßgeblich von der zu erbringenden Stundenanzahl abhängt (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 842 Rn. 126 mit Verweis auf Senat, NZV 2014, 577). Bei einem nur geringen Stundenbedarf („Minijobber“) verhält sich der Ansatzwert noch im Bereich der steuer- und sozialabgabenfreien Beschäftigung, bei höherem Stundenbedarf wird dieser abgabenfreie Betrag dann überschritten, sodass der Netto-Stundensatz damit niedriger wird (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 126 mit Verweis auf Jahnke in Bühren/Lemcke/Jahnke VerkehrsR-HdB Teil 4 Rn. 1219; Lemcke r+s 2012, 411). Die Höhe des zu schätzenden Nettostundensatzes fußt aber ihrerseits bereits auf einem im Wege der Schätzung ermittelten Arbeitszeitbedarf (siehe oben). Das OLG Frankfurt hat insoweit in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 - 22 U 97/16 treffend ausgeführt: „Angesichts der Komplexität der Haushaltsführung mit den zahlreichen einzelnen Schwierigkeiten, die entweder kompensiert oder von anderen übernommen werden können, insbesondere wenn ein Austausch der jeweiligen Tätigkeiten von Ehepartnern etc. erfolgt, ist es kaum möglich, im Einzelnen abzugrenzen, welche Arbeiten durch einen Dritten durchgeführt werden können und in welchen Bereichen nur eine Behinderung vorliegt, die lediglich zu einer langsameren Durchführung führt.

Der Geschädigte, der nicht die Mithilfe von Dritten in Anspruch nimmt, macht es für den erkennenden Richter geradezu unmöglich, fiktiv nachzuvollziehen [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat], in welchem Umfang eine Tätigkeit durch Dritte erforderlich und möglich gewesen wäre. Er muss deshalb mit diesen Unwägbarkeiten leben, zumal er gerade ja auch auf finanzielle Aufwendungen verzichtet hat und der Ersatz des Haushaltsführungsschadens ihm deshalb ohne Abzug von Kosten zugutekommt“(OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16 -, Rn. 52 - 53, juris). Diese „Unabwägbarkeiten“ schlagen sich daher auch bei der Bemessung des Netto-Stundenlohns nieder.

Letztlich kann auch der gesetzlich verordnete Mindestlohn bei der fiktiven Schadenbemessung nur als Orientierungshilfe, nicht aber als feste Bezugsgröße dienen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 128 a; OLG Naumburg, Urteil vom 01. Oktober 2020 - 9 U 87/18 - juris Rn. 51, 52, das den „Mindestlohn“ als „Ansatzpunkt“ nimmt). Das MiLoG (Nach § 1 Abs. 2 MiLoG beträgt „die Höhe des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 brutto 8,50 EUR (ab 1.1.2017 8,84 EUR, ab 1.1.2019 9,19 EUR, ab 1.1.2020 9,35 EUR und ab 1.1.2021 9,50 EUR je Zeitstunde“) wirkt grundsätzlich nicht erhöhend, da bei fiktiver Abrechnung auf den Nettolohn (also unter Herausnahme insbesondere der Steuern sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben, aber auch der Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen wie z.B. der Fahrtkosten der Ersatzkraft) vergleichbarer Hilfskräfte (professionelle Hilfskraft) abzustellen ist. Es geht gerade nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, a.a.O., § 842 BGB, Rn. 128 a unter Verweis auf Senat, NZV 2014, 577), wodurch insbesondere auch der Einwand der Klageseite, der geschätzte Netto-Stundenlohn sei mit 8,00 € deswegen zu niedrig bemessen, da für diesen Netto-Stundenlohn eine Haushaltshilfe tatsächlich nicht zu bekommen sei, entkräftet werden kann (vgl. auch Senat, Urteil vom 21. März 2014 - 10 U 1750/13 -, Rn. 39, juris = NZV 2014, 577).

Soweit die Klägerin in der Schätzung des Nettolohnes nach § 287 BGB durch das Erstgericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG sehen will (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 18.09.2020), da sich das Erstgericht nicht ausdrücklich mit den Ausführungen der Klägerin zur Bemessung der Höhe des Stundensatzes auseinandergesetzt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, herrscht in der Rechtsprechung gerade Uneinigkeit darüber, wie der Stundensatz einer Ersatzkraft zu bemessen ist. Das Gericht kann daher den anzusetzenden Stundensatz grundsätzlich nach § 287 ZPO schätzen. Nach § 287 I 2 ZPO entscheidet das Gericht hierbei im Rahmen des ihm eröffneten tatrichterlichen Ermessens über die Durchführung und den Umfang einer Beweisaufnahme, wobei es an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGHZ 3, 162; BGH MDR 91, 423, 424) (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 287 ZPO, Rn. 6). Zwar ist es zutreffend, dass sich das Gericht wegen des Willkürverbots (BGH VersR 76, 389) mit Beweisanträgen befassen und deren Zurückweisung im Urteil zu begründen hat (RGZ 130, 112; BGHZ 6, 62 = NJW 52, 978) (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 287 ZPO, Rn. 6). Soweit die Klägerin aber lediglich eine andere Methode der Bemessung des angemessenen Nettolohns aufzeigt und die Höhe des Stundensatzes mit den Erhebungen des statistischen Bundesamts begründet, beinhaltet dies keinen förmlichen Beweisantrag, mit dem sich das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich auseinandersetzen musste. Insoweit liegt auch keine Gehörsverletzung vor.

(4)

Berechnung anhand der Quotenmethode

Das Erstgericht hat unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.441,60 € (9.833,33 € und 608,27 €) anhand der Quotenmethode den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden vom Zeitpunkt des Unfallgeschehens am 15.10.2009 bis zum 30.04.2018 zutreffend mit 10.913,98 € (21.355,58 € abzüglich 10.441,60 €) bemessen. Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung beanstanden, dass das Erstgericht eine Zahlung in Höhe von 945,00 € in Form von Haushaltshilfekosten durch die Krankenversicherung der Klägerin übersehen habe (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung = Bl. 413 d. A.), ist dies ohne Belang, da seitens der Beklagten das Ersturteil insoweit weder mit einer Berufung angegriffen hat noch eine Anschlussberufung eingelegt wurde.

Für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.03.2021 steht der Klägerin darüber hinaus ein weiterer, rückständiger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.649,98 € zu.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher in Anlehnung an die tabellarische Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 10.04.2018 (dort Seite 3/5 = Bl. 150/152 d. A.) folgende Berechnung:

ZeitraumArbeitszeitbedarf (Arbeitstunden pro Tag)Netto-StundenlohnMdHSumme
15.10.2009 - 26.11.2009 = 43 Tage (stationäre Behandlung)4,29 (30 Wochenstunden: 7)8,00 €15% (vgl. Senat, Urteil vom 21.03.2014 - 10 U 1750/13) -, juris Rn. 40)221,02 €
27.11.2009 - 03.04.2011 = 493 Tage4,298,00 €50% (bei MdE von 100%, vgl. Senat, Urteil vom 09.10.2009- 10 U 2309/09 Rn. 30)8.459,88 €
04.04.2011 - 24.04.2012 (= Volljährigkeit Sohn) = 387 Tage4,298,00 €20% (Gutachten Dr. M.)2.656,36 €
25.04.2012 - 21.12.2017 (= Volljährigkeit Tochter) = 2067 Tage2,85 (20 Wochenstunden: 7)8,00 €20%9.425,52 €
22.12.2017 - 30.04.2018 = 130 Tage2,858,00 €20%592,80 €
01.05.2018 - 31.03.2021 = 1066 Tage2,14 (15 Wochenstunden:7)8,00 €20%3.649,98 €
b)

Der Klägerin steht des Weiteren eine quartalsmäßige Haushaltsführungsschadenrente („HHF-Rente“) in Höhe von 311,76 € bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres zu.

In Abweichung zu den Ausführungen des Erstgerichts ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haushaltsführungsschadensrente hat (§ 843 BGB), da - wie oben ausgeführt wurde - bei einer MdH von 20% noch keine Kompensation eintritt.

Nach § 843 Abs. 2 Satz 1 BGB findet auf die Art und Weise der Rentenzahlung § 760 BGB Anwendung, wonach eine Geldrente für 3 Monate vorauszuzahlen ist.

Weiter hält es der Senat für angemessen, die Zeitdauer der Rentenzahlung bis zum 75. Lebensjahr der Klägerin am 31.08.2040 zu begrenzen.

Bei dem Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung handelt es sich grundsätzlich um eine wiederkehrende Leistung ohne zeitliche Grenze (vgl. Cordula Schah Sedi in: Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, 1. Aufl. 2017, § 2 Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung, Rn. 26).

Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73: etwa ab der Vollendung des 68. Lebensjahres).

Es liegt im Rahmen des nach § 287 BGB eröffneten tatrichterlichen Ermessens, eine monatliche Rente für den Haushaltsführungsschaden bis längstens zum 75. Lebensjahr zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Lebenserwartung statistisch gesehen in den letzten Jahrzehnten gestiegen ist. Gleichzeitig ist aber - wie auch die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung darstellen (vgl. Seite 15 = Bl. 422 d. A.) - zu bedenken, dass jenseits des Rentenalters auch die Pflegebedürftigkeit älterer Menschen zunimmt und auch einfache Arbeiten im Haushalt durch Dritte erledigt werden müssen. Dieser Tatsache kann mit einer Befristung des Anspruchs auf das 75. Lebensjahr interessengerecht begegnet werden.

Die Rente berechnet sich wie folgt:

ZeitraumArbeitszeitbedarf (Stundenanzahl/Monat)Netto-StundenlohnMdHQuartalsbetrag
01.04.2021- 31.08.2040 (75. Lebensjahr)64,95 Stunden (15 Stunden x 4,33)8,00 €20%311,76 € (103,92 € / Monat x 3)
II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Zusammenfassung:
Der Geschädigte, der Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt, muss u.a. zu Größe und Austattung des Haushalts und konkreten Arbeitsleistungen vor dem Unfall vortragen.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht Schadensrecht
Stichworte:
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