Finkenzeller

Haftungsquote bei Kinderunfall

Verkehrsrecht
23.05.2023
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OLG München, Urteil vom 03.03.2021, Az. 10 U 4990/20

Leitsätze

1. Ein Radfahrer wird beim Abfahren vom Gehweg auf die Fahrbahn nicht dadurch entlastet, dass er eine nur eingeschränkte Sicht hatte.

2. Verstößt ein elfjähriger Radfahrer gegen seine Pflichten aus § 10 StVO, der unfallbeteiligte Autofahrer jedoch gegen sein Pflicht aus § 3 IIa StVO, so ist in der Regel eine Haftungsteilung geboten.

Verkehrssituation Kreisverkehr

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 19.08.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 07.08.2020 (Az. 44 O 3499/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Umfang von 50% zum Ausgleich aller künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 17.04.2018 um ca. 20:09 Uhr in A., Q.straße/B.straße, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 443,52 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Das Erstgericht verneinte rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtungen aus § 10 StVO und kam somit zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Unfallereignis vom Kläger alleine verschuldet worden ist. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts liegt ein Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO vor, so dass angesichts dessen, dass dieser Verstoß gleich schwer wiegend wie der Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung aus §§ 8, 3 Abs. 2a StVO ist, eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 sachgerecht ist. Dementsprechend ist der Beklagte im Umfang von 50% zum Ausgleich aller künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet.

1.

Angesichts dessen, dass der Kläger sich bei dem streitgegenständlichem Unfallereignis unstreitig eine ACG-Sprengung vom Typ Tossy III in der rechten Schulter zugezogen hatte, aufgrund derer der Kläger operiert werden musste, bejahte das Erstgericht mit zutreffender Begründung das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers. Denn bei derartigen Gelenkverletzungen sind Folgeschäden indiziert, was für die Annahme des Feststellungsinteresses ausreichend ist.

2.

Zulässigerweise geht der Kläger nunmehr gemäß seiner Berufungsbegründung vom 10.11.2020 von dem von dem Beklagten und dem Zeugen D. geschilderten Unfallhergang aus, so dass dieser Unfallhergang der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Somit ist davon auszugehen, dass der zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alte Beklagte mit seinem Fahrrad den linken Gehsteig der Q.straße in Richtung B.straße befahren hat und am Ende des Gehsteiges in etwa auf der Höhe des dort befindlichen Gullys von dem Gehsteig, der an dieser Stelle nicht abgesenkt ist, mindestens mit seinem Vorderrad auf die Fahrbahn der Straße gefahren ist, um die B.straße geradeaus zu überqueren.

3.

Unter Zugrundelegung von vorstehendem Sachverhalt ist ein Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtungen aus § 10 StVO gegeben.

a)

Das Erstgericht übersah rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte bei dem Herunterfahren mit dem Fahrrad von dem Gehsteig auf die Straße nicht die ihm gebotene Sorgfalt beachtet und gegen die Verpflichtungen aus § 10 StVO verstoßen hat. Denn der Beklagte wäre beim Verlassen des Gehsteiges zum Überqueren der B.straße verpflichtet gewesen, am Ende des Gehsteigs anzuhalten und zu überprüfen, ob von links aus der B. straße Verkehr kommt und ob er die B.straße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überqueren kann. Rechtsfehlerhaft hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne, da der Sachverständige bestätigt habe, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt bis ans Ende des Gehweges hätte fahren und gezielt schräg links vorne hätte klicken müssen, unter Umständen sogar mit Nachvornebeugen der Person, um den Kläger überhaupt erblicken zu können. Aus den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen folgt jedoch vielmehr und im Gegensatz zu der Annahme des Erstgerichts, dass der Beklagte aufgrund seiner nach links stark eingeschränkten Blickmöglichkeit gerade zu dem Verhalten verpflichtet gewesen wäre, mit dem er den herannahenden Kläger entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, hätte sehen können (vgl. S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, Bl. 49 d. A.). Auf diese Weise hätte der Beklagte den streitgegenständlichen Unfall auch durch ein rechtzeitiges Stehenbleiben auf dem Gehsteig verhindern können.

b)

Der Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO ist hierbei unabhängig davon, ob sich der Beklagte nur mit dem Vorderrad seines Fahrrades oder bereits mit dem gesamten Fahrrad auf der Fahrbahn befunden hatte. Denn gemäß § 10 StVO hat sich derjenige, der von einem Gehweg auf eine Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Unstreitig ist vorliegend, dass sich der Beklagte zumindest mit seinem Vorderrad auf der Fahrbahn befunden hat. Eine Gefährdung des Beklagten als anderen Verkehrsteilnehmer war jedoch auch für den Fall, dass der Beklagte sich nur mit dem Vorderrad auf der Fahrbahn befunden hat, nicht ausgeschlossen. Vielmehr wurde der streitgegenständliche Unfall auch in dieser Konstellation - wie auch aus der in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020 seitens des Sachverständigen R. zur Akte gereichten Anlage A 2 nachvollziehbar ersichtlich ist (nach Bl. 50 d. LG-Akte) - seitens des Beklagten mitverursacht. Der Gesichtspunkt, wie weit der Beklagte sich mit seinem Fahrrad bereits auf der Fahrbahn befunden hat, ist somit ohne maßgebliche Relevanz.

c)

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungserwiderung vom 09.12.2020 bzw. in dem Schriftsatz vom 12.02.2021 verschiedene hypothetische Varianten benennt („wenn der Beklagte sein Fahrrad geschoben hätte“, „wenn er ohne Fahrrad als Fußgänger gegangen wäre“ oder „wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer als Fußgänger einen Kinderwagen geschoben hätte“) und mit diesen die Unfallursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten verneinen möchte, können diese der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte verkennt hinsichtlich seiner Fahrgeschwindigkeit bereits, dass diese gemäß der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R. mit mindestens 10 km/h deutlich größer als die eines Fußgängers gewesen ist (vgl. S. 6 des Prot. der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, Bl. 47 d. A.).

Die tatsächlich gefahrene bzw. hypothetisch geschobene Geschwindigkeit ist darüber hinaus für die Frage, ob sich das Verhalten des Beklagten unfallursächlich ausgewirkt hat, nicht maßgeblich. Folglich greift der Einwand des Beklagten nicht durch, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn der Beklagte sein Fahrrad nur mit einer Gehgeschwindigkeit von 6 km/h auf die Fahrbahn geschoben hätte, statt mit diesem mit mindestens 10 km/h auf die Straße zu fahren. Denn maßgeblich für die Unfallursächlichkeit des Verstoßes des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO ist nicht der Gesichtspunkt, dass der Beklagte mit seinem Fahrrad auf die Straße gefahren ist. Entscheidend ist, dass der Beklagte von dem streitgegenständlichen Gehweg an dessen Ende zumindest mit dem Vorderrad seines Fahrrades auf die Fahrbahn gefahren war, ohne vorher anzuhalten und zu überprüfen, ob von links aus der B. straße Verkehr kommt und ob er die B.straße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überqueren kann. Die Unfallursächlichkeit des Verstoßes des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO liegt darin, dass er den Gehsteig mit dem Vorderrad des Fahrrades zum Überqueren der B.straße unachtsam verlassen hatte. Auch wenn der Beklagte entsprechend seiner hypothetischen Erwägung das Fahrrad mit nur einer Geschwindigkeit von 6 km/h auf die Fahrbahn geschoben hätte, hätte er dies aufgrund seiner nach links stark eingeschränkten Blickmöglichkeit nur dann tun dürfen, wenn er sich vorher in ausreichendem Maße vergewissert hätte, ob von links aus der B.straße Verkehr kommt und ob er die B.straße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überqueren kann. Da der Beklagte dies vorliegend nicht gemacht hat, hat sich sein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO unfallursächlich ausgewirkt.

4.

Zutreffend und rechtsfehlerfrei nahm das Erstgericht einen Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtungen aus § 8 StVO an. Darüber hinaus wurde seitens des Klägers auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO nicht beachtet.

a)

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der an der Unfallörtlichkeit bestehenden Regelung der abknickenden Vorfahrt von der untergeordneten B.straße kommend nach rechts in eine V. straße abbiegen wollte und demzufolge verpflichtet gewesen ist, vorsichtig, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmend und auf ausreichende Sicht zu fahren. Insbesondere auch aufgrund der an der streitgegenständlichen Ecke für den Kläger gegebenen eingeschränkten Sichtmöglichkeit ist der Kläger verpflichtet gewesen, sich der betreffenden Straßenecke derart langsam zu nähern, dass er jederzeit an der dortigen Haltelinie problemlos hätte anhalten können (vgl. hierzu Bilder 2 - 8 des Sachverständigen R., zu Bl. 50 d. A.).

Zwar kann nicht sicher festgestellt werden, ob der Kläger schon bevorrechtigt war, als es zur Kollision kam. Denn es ist unaufklärbar, ob der Beklagte den Gehsteig nur mit dem Vorderrad seines Fahrrades oder bereits mit dem gesamten Fahrrad verlassen hatte, und wie weit der Kläger von dem Randstein entfernt gefahren ist. Allerdings ist dies auch im Hinblick auf den Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 8 StVO ohne Relevanz. Unabhängig, ob der Kläger entsprechend der Darstellung der Beklagtenseite einen Seitenabstand im Bereich von nur 25 - 50 cm hatte (vgl. hierzu die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R., S. 7 des Prot. der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, Bl. 48 d. A.) oder ob dieser Seitenabstand größer gewesen ist, ist ein Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 8 StVO gegeben. Dieser Verstoß liegt darin, dass sich der Kläger angesichts der Straßenführung und der auch für ihn eingeschränkten Sichtmöglichkeiten der streitgegenständlichen Unfallstelle in jedem Fall derart langsam hätte annähern müssen, dass er jederzeit an der dortigen Haltelinie problemlos hätte anhalten können. Wenn der Kläger dies befolgt hätte, dann hätte auch er den streitgegenständlichen Unfall unabhängig davon, in welchem Seitenabstand er zu dem Bordstein gefahren ist, durch rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen verhindern können.

b)

Darüber hinaus wurde seitens des Klägers auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO nicht beachtet. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 2a StVO im Verhältnis zu dem 11-jährigen Beklagten äußerste Sorgfalt an den Tag zu legen hatte. Wenn der Kläger sich ausreichend langsam der Unfallstelle genähert und auf diese Weise gehörige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte, dann hätte er den Beklagten auch als besonders geschützte Person bemerken können (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 3 StVO, Rn. 29b).

5.

Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erachtet der Senat den Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtungen aus §§ 8, 3 Abs. 2a StVO und den Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO im Hinblick auf das gleichgelagerte unvorsichtige Verhalten trotz der Sichtbehinderung auch unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses als gleich schwer wiegend, so dass vorliegend eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 sachgerecht ist.

Zwar weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 2a StVO im Verhältnis zu dem 11-jährigen Beklagten als besonders geschützte Person äußerste Sorgfalt an den Tag zu legen hatte. Allerdings wird seitens des Beklagten verkannt, dass im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung aus § 10 StVO den Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 8 StVO im Ausgangspunkt grundsätzlich deutlich überwiegt. Denn § 10 StVO fordert von dem Beklagten ein Verhalten, mit dem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 10 StVO stellt somit im Gegensatz zu der Vorschrift des § 8 StVO die höchsten Sorgfaltsanforderungen, die von einem Verkehrsteilnehmer erfüllt werden müssen. Hiergegen hat der Beklagte in eklatanter Weise verstoßen, indem er angesichts seines Alters vorschriftswidrig und entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehsteig mit dem Fahrrad und darüber hinaus - ebenso wie der Kläger - ohne zu schauen und damit unachtsam auf die Fahrbahn gefahren ist. Ein 11-jähriges Kind verfügt dabei auch über eine gemäß § 828 III BGB ausreichende Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Straßenverkehrsregeln und weiß insbesondere, dass es nicht ohne zu schauen von einem Gehweg aus mit einem Fahrrad einfach auf eine Straße fahren darf.

Die Gesamtschau dieser Umstände und insbesondere das Alter des Beklagten rechtfertigen es im vorliegenden Einzelfall jedoch zugunsten des Beklagten die jeweiligen Verstöße der Parteien als gleich schwerwiegend einzuordnen, so dass vorliegend eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 sachgerecht ist.

6.

Entsprechend der Haftungsquote von 50 zu 50 hat der Kläger Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in nur hälftiger Höhe.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Zusammenfassung:
Zur Frage der Mithaftung eines elfjährigen Radfahrers bei klarem Verkehrsverstoß bei Abfahren von Gehweg auf Fahrbahn.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Gericht:
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