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Kein Werkstattrisiko ohne bezahlte Rechnung

Verkehrsrecht Schadensrecht
06.06.2022
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LG Köln, Urteil vom 14.04.2021, Az. 9 S 77/19

Leitsätze

1. Ist eine Reparaturrechnung bezüglich strittiger Positionen nicht beglichen, trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Positionen erforderlich waren.

2. Die Rechtsprechung des BGH zur Erstattung von Gutachterkosten (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15) ist insoweit übertragbar.

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20.03.2019 (Az 63 C 157/18) teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Reparaturkosten in Höhe von 436,86 EUR gegenüber der T GmbH & Co. KG, 00000 C, freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die T GmbH & Co. KG, N Str. 00-00, 00000 C, zur Auftragsnummer 000000/0.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie der Berufung tragen der Kläger 60 Prozent und die Beklagte 40 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bliebt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrt die Freistellung von restlichen Reparaturkosten bezüglich seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 nach einem Verkehrsunfall vom 24.11.2017, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs dem Grunde nach unstreitig haftet.

Am 24.11.2017 unterzeichnete der Kläger eine 'Sicherheitsabtretung Haftpflichtschaden', in der er seine Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs aus dem vorgenannten Unfallereignis auf Erstattung der Reparaturkosten sowie der Mietwagenkosten unwiderruflich an das Autohaus T GmbH & Co. KG sicherungshalber abtrat (Bl. 71 d.A.). Der Kläger ließ die Schäden an seinem Fahrzeug dokumentieren und der Höhe nach ermitteln durch das Gutachten des Sachverständigen N1 vom 30.11.2017. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von brutto 12.574,40 EUR. Der Kläger ließ sodann sein Fahrzeug bei der T GmbH & Co. KG instandsetzen.

Die T GmbH & Co. KG rechnete die Arbeiten mit Rechnung vom 20.12.2017 ab und stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von brutto 14.457,36 EUR in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 13.372,08 EUR, so dass der nunmehr streitgegenständliche Betrag von 1.085,28 EUR offen ist.

Diesen Betrag hat der Kläger bislang nicht an die T GmbH & Co. KG gezahlt.

Der Kläger hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte trage das Werkstattrisiko. Die Beklagte schulde dem Kläger auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht habe; die Werkstatt sei nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Dazu behauptet der Kläger, die abgerechneten Arbeiten seien erforderlich gewesen. Die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten könnten lediglich eine Prognose sein. Erst im Zuge der tatsächlich durchgeführten Arbeiten könnten die Kosten abschließend ermittelt werden. Er werde von der T GmbH & Co. KG bezüglich des gesamten Rechnungsbetrags in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, ob der Kläger die Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt ausgeglichen habe.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.085,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2018 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 (Bl. 46 ff. d.A.) hat der Kläger die Klage umgestellt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.085,28 EUR gegenüber der T GmbH & Co. KG, 00000 C, freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Reparaturkosten der T GmbH & Co. KG lägen nicht nur im vorliegenden Fall deutlich über den vom Sachverständigen ermittelten Kosten. Sie bestreitet, dass die abgerechneten Reparaturkosten in voller Höhe erforderlich waren, um das Fahrzeug instand zu setzen. Es sei lediglich ein Betrag in Höhe von 13.372,08 EUR erforderlich gewesen. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die von ihr als nicht erforderlich angesehenen Maßnahmen überhaupt durchgeführt worden sind. Die Beklagte hat weiter bestritten, dass der Kläger im Innenverhältnis verpflichtet sei, den offenstehenden Betrag zu zahlen. Das Verfahren werde lediglich im Interesse der T GmbH geführt. Eine Verurteilung sei - wenn überhaupt - nur Zugum-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers gegen den Reparaturbetrieb möglich. Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko sei nicht anwendbar, da der Kläger die ausstehenden Reparaturkosten nicht gezahlt habe.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob für den Fall, dass der Kläger im hiesigen Verfahren unterliegt, der von der Beklagten nicht erstattete Betrag der Rechnung vom 20.12.2017 (Anlage F2, Bl. 10 d.A.) seitens der T GmbH & Co. KG gegenüber dem Kläger geltend gemacht wird, durch Vernehmung des Zeugen N2.

Mit Urteil vom 20.03.2019 (Bl. 128 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Werkstattrisiko gehe zu Lasten des Schädigers. Es sei unerheblich, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht durchgeführt oder nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Dem Schädiger entstehe kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen könne.

Es mache keinen Unterschied, ob die Rechnung vom Kläger beglichen worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe es zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, der Kläger aus der Rechnung in Anspruch genommen werde.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko sei nicht anwendbar, da der Kläger die Reparaturrechnung noch nicht beglichen habe. Die Unanwendbarkeit ergebe sich auch daraus, dass die Reparaturkosten für den Kläger erkennbar von der Kalkulation des Sachverständigen abwichen. Eine Verurteilung sei nur Zugum-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers gegen den Reparaturbetrieb möglich. Sie bestreitet, dass die Bremsleuchte tatsächlich im Zuge der Reparaturarbeiten beschädigt worden sei. Die Kosten für die Arbeiten seien zudem übersetzt.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20.03.2019, Az 63 C 157/18, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet, die seitens der T GmbH & Co. KG abgerechneten Arbeiten seien erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet worden. Er ist der Ansicht, die Beklagte trage das Werkstattrisiko, auch wenn die im Streit stehenden Posten noch nicht beglichen seien.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen N2, durch Vernehmung des Zeugen Q sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2019 (Bl. 238 ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) N3 vom 13.11.2020 (Bl. 301 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Insbesondere hat er den ursprünglichen Antrag dahingehend geändert, dass er statt des Zahlungsantrags Freistellung begehrt. Damit liegt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 1, 2 S. 2 BGB zu. In dieser Höhe sind die Reparaturkosten als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.

Die subjektive Schadensbetrachtung führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung von ggf. überhöhten Reparaturkosten haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Kosten nach den Anforderungen von § 287 ZPO zunächst genügend dargelegt wird.

Zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten hat der BGH in seinem Urteil vom 19.07.2016 (VI ZR 491/15, Rn. 18f. - zit. nach juris) ausgeführt:

Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Urt. v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141, Rn. 16).

Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen - in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten - Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwandes bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.

Diese Ausführungen sind auf eine Reparaturkostenrechnung übertragbar.

Unstreitig ist die Reparaturrechnung bezüglich der streitigen Positionen nicht beglichen, weshalb den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die streitigen Positionen erforderlich waren. Den Beweis hat der Kläger bezüglich nur einiger Positionen führen können. Der Kläger kann nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) N3, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, Freistellung von den Kosten für die folgenden Reparaturarbeiten und damit in Höhe von 436,86 EUR brutto (367,11 EUR netto) verlangen:

2.1 Dem Kläger steht ein Anspruch für die Lackierung des Dachholms zur Farbangleichung an die Seitenwand zu. Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass die Anlackierung des Dachholms zur Farbangleichung an die Seitenwand für eine fachgerechte Reparatur erforderlich ist. Zur Begründung führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass anderenfalls eine Farbdifferenz entstünde (209,04 EUR netto).

2.2 Die Erstellung eines Farbmusterbleches ist nach den Ausführungen des Sachverständigen üblich, um Farbdifferenzen zu vermeiden. Der Sachverständige führt insbesondere aus, dass es sich hierbei um eine Zusatzposition zu den üblichen Lackiervorbereitungszeiten handelt (94,71 EUR netto).

2.3 Die Beschädigung der dritten Bremsleuchte hält der Sachverständige für möglich, da diese im Zuge der Demontage oftmals Schaden nähmen. Dies wird plausibel damit begründet, dass die Schaumstoffdichtung aufgeklebt ist und beim Ausbau oft einreißt (73,66 EUR netto).

2.4 Die Kosten für das Einbringen von Hohlraumschutz bewertet der Sachverständige als ortsüblich, da dies durch die Erneuerung der Heckklappe erforderlich wurde. Die Kürzung erachtet der Sachverständige als nicht sachgerecht (33,00 EUR netto).

Unbegründet ist die Berufung hingegen bezüglich der folgenden geltend gemachten Reparaturkosten und damit in Höhe von insgesamt 648,42 EUR brutto (544,89 EUR netto):

2.5 Der Kläger kann keine Kosten für den Aus- und Einbau der Seitenscheibe geltend machen. Der Sachverständige kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Abkleben durch Unterlegen möglich ist (209,04 EUR netto).

2.6 Die Verwendung von Lackierrädern hält der Sachverständige zwar für möglich, aber unüblich und auch nicht für erforderlich. Insofern scheidet ein Anspruch aus (129,60 EUR netto).

2.7 Die Montage bzw. den Austausch der Türdichtung kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, da die Lackierung nach den Feststellungen des Sachverständigen bis auf die Kante zwischen Seitenwand und Türeinstieg stattgefunden hat bzw. im Dachrahmen bis auf die Außenkante (60,45 EUR netto).

2.8 Die Kosten für die Fahrzeugreinigung kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Insofern ist bereits nicht ansatzweise vorgetragen, weshalb diese erforderlich war (81,00 EUR netto).

2.9 Gleiches gilt im Hinblick auf den geltend gemachten Arbeitsplatzwechsel (64,80 EUR netto).

Der begründete Anspruch war jedoch nur Zugum-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die T GmbH & Co. KG zuzusprechen, § 255 BGB.

Dem Anspruch steht auch nicht eine Erlassvereinbarung zwischen dem Kläger und der T GmbH & Co. KG entgegen. Den Beweis hierfür hat die insofern beweisbelastete Beklagte nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die T GmbH eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger getroffen hat. Der Zeuge N2 hat plausibel bekundet, dass ausstehende Beträge grundsätzlich geltend gemacht und angemahnt werden. Lediglich in Einzelfällen könne es sein, dass aus Gründen der Kulanz auf einzelne Positionen verzichtet werde. Auch die Aussage des Zeugen Q führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Zeuge Q konnte aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen keine Angaben hierzu machen. Grundsätzlich hat er jedoch die Praxis des Unternehmens, wonach die Rechnungsbeträge vollumfänglich geltend gemacht werden, bestätigt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, §§ 91, 97 ZPO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

5. Die Zulassung der Revision ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da bislang nicht höchstrichterlich geklärt sein dürfte, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur nicht bezahlten Sachverständigenrechnung auf den hier vorliegenden Fall der noch offenen Reparaturkosten anwendbar ist.

Der Streitwert wird auf 1.085,28 EUR festgesetzt.

Zusammenfassung:
Ist eine Reparaturrechnung bezüglich strittiger Positionen nicht beglichen, trifft den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Positionen erforderlich waren.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht Schadensrecht
Stichworte:
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