Finkenzeller

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Schadensrecht
21.03.2023

Ist ein Pkw nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit bzw. muss in Reparatur, dann kann der Geschädigte meistens Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Er kann sich zwar auch einen Mietwagen nehmen und grundsätzlich die dabei entstehenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Allerdings ist das nicht ohne Tücken: Viele Gerichte begrenzen die Höhe der maximal zu erstattenden Mietwagenkosten nach Tabellenwerken auf die der Laie nicht so einfach Zugriff hat und die Rechtsprechung ist zu allem Überfluß auch noch von Ort zu Ort unterschiedlich. Es besteht daher die nicht zu unterschätzende Gefahr, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben.

Ist dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs deswegen zu unsicher, kann er für die Zeit, in der ihm wegen des Unfalls kein Wagen zur Verfügung steht, meistens dennoch einen geldwerten Schaden geltend machen: die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

Verkehrssituation Vorfahrt
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Wann hat man Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung?

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung durch den Geschädigten bzw. dessen Versicherer:

  • Das Unfallfahrzeug kann aufgrund des Unfalls nicht verwendet werden,
  • dem Geschädigten steht kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung,
  • er hätte das Fahrzeug verwendet, wenn es fahrbereit gewesen wäre (Nutzungswille) und
  • er hätte das Fahrzeug verwenden können (Nutzungsmöglichkeit).

Für welchen Zeitraum hat man Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung?

Der Anspruch des Geschädigten erstreckt sich auf den Zeitraum in dem in das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht. Ist es nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher - und ist eine Notreparatur nicht möglich oder sinnvoll - dann besteht der Anspruch für die Zeit bis zum Abschluss der Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Allerdings trifft den Geschädigten, wie immer, eine Schadenminderungspflicht, d.h. er muss sich um zügige Begutachtung und Reparatur bzw. Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges kümmern. Es geht also zu seinen Lasten, falls er den Reparaturauftrag oder die Ersatzbeschaffung ohne Not hinauszögert. Ist nicht ohne weiteres absehbar, ob durch den Unfall ein Reparatur- oder Totalschaden entstanden ist, ob also die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder nicht, dann darf der Geschädigte den Erhalt des Schadengutachtens abwarten und hat anschließend im Regelfall drei Tage Überlegungszeit, um sich zwischen Ersatzbeschaffung oder Reparatur zu entscheiden und damit zu beginnen.

Zu wessen Lasten gehen Verzögerungen bei der Reparatur oder Ersatzbeschaffung?

Verzögert sich die Reparatur oder Ersatzbeschaffung, etwa weil Ersatzteile lange Lieferzeiten haben oder vergleichbare Fahrzeuge nur schwer zu beschaffen sind, dann geht ein dadurch verursachter längerer Nutzungsausfallzeitraum regelmäßig zu Lasten des Schädigers. Manche Gerichte erwarten allerdings, dass sich der Geschädigte z.B. bei der gewählten Werkstatt nach dem Stand der Dinge erkundigt, falls sich die Reparatur ungewöhnlich lange hinzieht.

Ist absehbar, dass sich der Nutzungsausfall über einen sehr langen Zeitraum erstrecken wird, dann kann der Geschädigte in Ausnahmefällen gehalten sein, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. In der Regel treten solche Konstellationen nur dann auf, wenn Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug mit langen Lieferzeiten besteht. Wird in diesem Fall nach dem Unfall das Ersatzfahrzeug bestellt, kann es wirtschaftlich geboten sein, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen und wieder zu veräußern, falls die Nutzungsausfallentschädigung die dadurch verursachten Kosten deutlich übersteigen würde (vgl. BGH VersR 2008, 370).

Jeep
 OLG München: Keine Erfüllungswirkung ohne Verrechnung
Zahlt ein Haftpflichtversicherer einen Vorschuss 'zur beliebigen Verrechnung', so tritt dadurch keine Erfüllungswirkung ein und der Geschädigte ist nicht gehindert Klage zu erheben.
Unfallflucht
 OLG Hamm: Lückenunfall beim Überholen einer Kolonne
Wer eine Fahrzeugkolonne überholt, muss bei erkennbaren Lücken so vorsichtig fahren, dass er auch vor herausfahrenden Fahrzeugen anhalten kann.

Kann Nutzungsausfallentschädigung fiktiv verlangt werden?

Dem Geschädigten muss tatsächlich ein Nutzungsausfall entstanden sein. Hatte er ein Ersatzfahrzeug oder hätte er das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum ohnehin nicht nutzen können, dann erhält er auch keine Entschädigung. Um seinen Nutzungswillen zu dokumentieren muss er daneben auch in irgendeiner Form den Fahrzeugausfall wieder beseitigt haben, sei es durch (Teil-)Reparatur oder Beschaffung eines anderen Fahrzeugs.

Kann fiktive Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden?

Dem Geschädigten muss tatsächlich ein Nutzungsausfall entstanden sein. Hatte er ein Ersatzfahrzeug oder hätte er das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum ohnehin nicht nutzen können, dann erhält er auch keine Entschädigung. Um seinen Nutzungswillen zu dokumentieren muss er daneben auch in irgendeiner Form den Fahrzeugausfall wieder beseitigt haben, sei es durch (Teil-)Reparatur oder Beschaffung eines anderen Fahrzeugs.

Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangt werden kann.

Kann Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung verlangt werden?

Ist dem Geschädigten Nutzungsausfall tatsächlich entstanden, rechnet er aber seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab - etwa weil er sich für eine günstigere Teilreparatur entscheidet oder ein neues Fahrzeug beschafft, obwohl sein altes Fahrzeug noch repariert hätte werden können - dann kann er trotzdem grundsätzlich Entschädigung verlangen.

Nutzungsausfallentschädigung ist in diesem Fall aber maximal bis zur objektiven Dauer der Schadenbeseitigung zu erstatten, d.h. dem im Gutachten angegebenen Zeitraum für Ersatzbeschaffung oder Reparatur zzgl. Dauer der Gutachtenerstellung und einer Überlegungsfrist von in der Regel drei Tagen. Konkret eingetretene Verzögerungen bei der tatsächlichen Beseitigung des Fahrzeugausfalls bleiben dann außer Betracht, da fiktive und konkrete Schadenbrechnung nicht kombiniert werden können.

Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob fiktiver Nutzungsausfall verlangt werden kann.

Kanzleiauto
 BGH: Zur Bemessung des Hinterbliebengeldes
Über die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung entscheidet der Tatrichter unter Berücksichtigung der Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leides.
Fahrradstraße
 OLG München: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Überschreitet ein Beteiligter die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn erheblich, so bleibt in der Regel die Betriebsgefahr seines Pkw bestehen.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Die Entschädigung wird anhand der Tage und eines Tagessatzes berechnet, der sich nach Art und Alter des ausgefallenen Fahrzeugs bemisst. In der Regel wird der reguläre Tagessatz im Sachverständigengutachten ermittelt und benannt.

Ist der Pkw älter als fünf Jahre, dann wird der Tagessatz um eine Gruppe herabgestuft. Ist das Fahrzeug älter als zehn Jahre, dann um zwei Gruppen. Bei sehr alten Fahrzeugen in einem schlechten Erhaltungszustand nimmt die Rechtsprechung in einzelnen Fällen auch eine Abstufung auf die bloßen Vorhaltekosten vor.

Zusammenfassung:
Antworten auf häufige Fragen zur Nutzungsausfallentschädigung für Pkw bei Regulierung eines Verkehrsunfalles.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht Schadensrecht
Stichworte:
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