Finkenzeller

Schadengutachten bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Schadensrecht
06.12.2021

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt schnell die Frage auf, ob der Geschädigte einen Gutachter beauftragen darf und wie er die Kosten hierfür ersetzt erhält. Es gilt einige Fallstricke zu beachten, sonst steht man als Geschädigter am Ende da und hat neben dem Ärger auch noch Kosten. Grundsätzlich dürfen die meisten Geschädigten aber einen Sachverständiger ihrer Wahl beauftragen und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Kosten ersetzen.

Verkehrssituation Einbiegen
n/a von

0 Bewertungen
Ihre Wertung:

Wann ist ein Gutachten erforderlich?

Ein Schadengutachten empfiehlt sich in nahezu allen Haftpflichtschäden. Abgesehen von besonderen Sonderfällen und den u.a. Bagatellschäden ist der Schädiger verpflichtet die Kosten eines solchen Gutachtens zu übernehmen. Erst ein Schadengutachten versetzt den Geschädigten in die Lage, seinen Schaden gegenüber dem gegnerischen Versicherer beziffern zu können und es dient zudem dazu, den Schaden für eine eventuelle spätere gerichtliche Auseinandersetzung zu dokumentieren.

Wo liegt die Bagatellgrenze?

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Schädiger die Kosten des Gutachters übernehmen muss, stellen Kleinschäden dar, die unter der sog. 'Bagatellschadengrenze' liegen. Wo genau diese - von der Rechtsprechung entwickelte Grenze - liegt, ist nicht definiert, aber die meisten Gerichte setzen sie (noch immer) bei 750 € an. Nur einige wenige Gerichte setzen die Grenze mittlerweile bei 1.000 € an.

Wichtig dabei ist aber, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, die Position des Geschädigten vor der Schadenermittlung entscheidend ist. Irrt sich der Geschädigte als Laie, obwohl er annehmen konnte und durfte, dass der Schaden deutlich jenseits der Bagatellgrenze liegt, dann kann er dennoch die Kosten des Sachverständigen ersetzt verlangen.

"Die Bagatellgrenze liegt bei (mindestens) 750 €."

Was mache ich, wenn ein Bagatellschaden vorliegt?

Wird der Schaden offensichtlich unter der Bagatellgrenze liegen - oder ist man sich unsicher und will kein Risiko eingehen, dann ist das Mittel der Wahl der Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Die (in der Regel geringen) Kosten eines Kostenvoranschlags muss der Versicherer tragen.

Wieviel darf der Gutachter kosten?

An der Frage, bis zu welcher Höhe der Schädiger die Kosten des Sachverständigen übernehmen muss, entzündet sich oft Streit. Hier springt dem Geschädigten aber die Rechtsprechung zur Seite: Der Schädiger hat die erforderlichen Kosten des Gutachters zu ersetzen, d.h. die Kosten, die ein wirtschaftlich verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig halten durfte. Das umfasst sogar objektiv überhöhte Kosten des Sachverständigen, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden oder die Kosten sind derart überhöht, dass sich das auch einem Laien von vornherein aufdrängen musste.

Jeep
 OLG München: Keine Erfüllungswirkung ohne Verrechnung
Zahlt ein Haftpflichtversicherer einen Vorschuss 'zur beliebigen Verrechnung', so tritt dadurch keine Erfüllungswirkung ein und der Geschädigte ist nicht gehindert Klage zu erheben.
Unfallflucht
 OLG Hamm: Lückenunfall beim Überholen einer Kolonne
Wer eine Fahrzeugkolonne überholt, muss bei erkennbaren Lücken so vorsichtig fahren, dass er auch vor herausfahrenden Fahrzeugen anhalten kann.

Wann brauche ich ein Gutachten mit Restwertermittlung?

Eine Restwertermittlung braucht man bei der fiktiven Abrechnung spätestens dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen. Da sich der Wiederbeschaffungsaufwand ohne Restwert aber nicht bestimmen lässt, ist an sich immer eine Restwertermittlung nötig. Nur bei eindeutigen Reparaturfällen (Reparaturkosten niedriger als 20% des Wiederbeschaffungswertes) oder bei ohnehin beabsichtigter konkreter Abrechnung der Reparatur wird man daher auf die Ermittlung eines Restwertes verzichten.

Was muss zum Restwert im Gutachten stehen?

Der Geschädigte darf sein unfallbeschädigtes Fahrzeug ohne Rücksprache mit dem Versicherer zum im Gutachten benannten Restwert verkaufen. Das gilt aber nur, falls das Gutachten eine korrekte Restwertermittlung erkennen lässt. Der BGH hat erklärt, dass das dann der Fall ist, wenn 'als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt' ermittelt und im Gutachten benannt wurden.

Nahezu alle Gutachter beherzigen diese Regel mittlerweile. In seltenen Fällen kann es aber vorkommen, dass das Interesse am Fahrzeug derart gering ist, dass keine drei Restwertangebote vorgelegt werden können. Dann muss der Sachverständige dieses mangelnde Interesse in seinem Gutachten belegen (etwa durch Auflistung der angefragten Händler).

"Der Geschädigte darf das unfallbeschädigte Fahrzeug ohne Zustimmung des Versicherers verkaufen."

Soll ich den Gutachter des Versicherers nehmen?

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet ein Sachverständigenangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers anzunehmen. Der Geschädigte ist berechtigt den Schaden durch einen von ihm selbst ausgewählten und beauftragten Gutachter feststellen zu lassen.

Der Geschädigte ist sogar dann berechtigt einen eigenen Gutachter zu beauftragen, wenn der Versicherer selbst bereits einen Gutachter eingeschaltet hat. Die Kosten des Gutachters des Geschädigten muss der Versicher nur dann nicht übernehmen, falls sich der Geschädigte mit der Beauftragung des Versicherungsgutachters ausdrücklich einverstanden erklärt hatte.

Kanzleiauto
 BGH: Zur Bemessung des Hinterbliebengeldes
Über die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung entscheidet der Tatrichter unter Berücksichtigung der Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leides.
Fahrradstraße
 OLG München: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Überschreitet ein Beteiligter die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn erheblich, so bleibt in der Regel die Betriebsgefahr seines Pkw bestehen.

Sind die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme erstattungsfähig?

Erhebt der Versicherer Einwände gegen das Gutachten, dann darf der Geschädigte eine ergänzende Stellungnahme seines Gutachters einholen. Der Versicherer muss die erforderlichen Kosten einer solchen Stellungnahme erstatten. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Versicherer einen sog. Prüfbericht übersendet und Reparaturkosten kürzt.

Nicht übernehmen muss der Versicherer die Kosten, soweit der Sachverständige zu rechtlichen Einwänden Stellung nimmt. Nur hinsichtlich technischer Einwände ist die Stellungnahme des Kfz-Gutachters erforderlich oder auch nur geeignet sie auszuräumen. Rechtsfragen hingegen sind Sache des Anwalts dessen Kosten der Haftpflichtversicherer ohnehin zu ersetzen hat.

Zusammenfassung:
Antworten auf häufige Fragen zur Einholung von Schadengutachten nach einem Verkehrsunfall und die Erstattung der Kosten.
Rechtsgebiete:
Verkehrsrecht Schadensrecht
Stichworte:
Rechtsanwälte Ingolstadt
Rechtsanwalt Ingolstadt
Rechtsanwalt Mietrecht Ingolstadt
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Ingolstadt
Rechtsanwalt Erbrecht Ingolstadt