1. Weicht die Reparaturkalkulation eines Gutachters um fast 100 % gegenüber der des gerichtlichen Sachverständigen ab, so handelt es sich nicht lediglich um eine maßvolle Abweichung aufgrund bloßer fachlicher Meinungsverschiedenheiten, sondern um eine ganz erhebliche Abweichung, welche ein Entfallen des Vergütungsanspruchs rechtfertigt.*
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 848,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Nebenforderung 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2011 zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 848,59 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung eines vorgerichtlichen Kfz-Schadensgutachtens durch den Beklagten.
Am 27.03.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall unter Beteiligung eines bei der Klägerin versicherten Kfz. Der Geschädigte T. beauftragte den Beklagten mit der Anfertigung eines Kfz-Schadensgutachtens. Dieser erstellte unter dem 01.04.2010 das Gutachten. Er erklärte darin, dass durch den Unfall u.a. die Auspuffanlage, die mittleren Park-Sensoren und das Heckabschlussblech beschädigt wurden. Der für die Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderliche Reparaturaufwand belief sich nach dem Gutachten des Beklagten auf 3.685,32 € brutto / 3.296,91 € netto.
Aufgrund von Unstimmigkeiten entschloss sich die Klägerin eine erneute Begutachtung durchzuführen. Die TÜV Süd Auto Service GmbH kalkulierte einen Reparaturaufwand von 1.556,01 € netto. Das Fahrzeug wurde vom TÜV in unrepariertem Zustand besichtigt und festgestellt, dass an der Abgasanlage (Endtopf) entgegen dem Gutachten des Beklagten keine Berührungspunkte, Verschiebungen oder Stauchungen festzustellen waren und das Heckabschlussblech keine Verformungen oder Stauchungen aufwies. Auf Basis dieses Gutachtens regulierte die Klägerin.
Der Geschädigte T. klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Ingolstadt den weiteren Fahrzeugschaden auf Basis des Beklagtengutachtens und die vom Beklagten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten i.H.v. 848,59 € ein. Im Verfahren 15 C 1303/10 holte das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten der Dekra Ingolstadt vom 16.11.2010 bestätigte die Auffassung des TÜV Süd und kam zu einem Schaden in Höhe von 1.729,41 € netto. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung dem Gutachten der Firma Dekra und wies die Klage hinsichtlich des weitergehenden Fahrzeugschadens überwiegend ab. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurde die Klägerin zur Zahlung von 848,59 € an den Geschädigten T. Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatzansprüchen verurteilt.
Der Geschädigte T. trat daraufhin sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.11.2011 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 05.12.2011 aufgefordert, den Betrag von 848,59 €an die Klägerin zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2011 war dem Beklagten durch die Klägerin im Verfahren 15 C 1303/10 der Streit verkündet worden. Der Beklagte nahm zum Gutachten der Firma Dekra schriftlich und in mündlicher Verhandlung vom 11.04.2011 vor dem Amtsgericht Ingolstadt Stellung und stellte Fragen an den gerichtlichen Gutachter.
Weder durch die Klägerin noch durch den Geschädigten T. war dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Gutachten des Beklagten vom 01.04.2011 fachlich und technisch mangelhaft sei. Es habe nicht den Mindestanforderungen an ein Kraftfahrtschadensgutachten entsprochen und sei zur Regulierung des eingetretenen Unfallschadens völlig unbrauchbar. Daher sei die Klägerin gezwungen gewesen, in die gerichtliche Klärung des Schadens einzusteigen, wodurch eigene Kosten in Höhe von 586,08 €und anteilige Kosten für den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten T. sowie Gerichtskosten in Höhe von 530,02 € entstanden seien.
Die Klägerin begehrt Minderung des Sachverständigenhonorars um 100 %, da die Mängel derart gravierend seien, dass diese nur durch eine vollständige Neuerstellung des Gutachtens hätten beseitigt werden können. Der Anspruch stehe der Klägerin auch aus eigenem Schadensersatzanspruch zu. Der Gutachtensauftrag an den Beklagten sei ein Betrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Klägerin.
Die Abtretung sei vorliegend jedenfalls konkludent durch Klageerhebung angenommen worden.
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht die Einreichung des Klageverfahrens durch den Geschädigten T. sei schon deshalb erforderlich gewesen, da die Klägerin 163,40 € zu wenig anerkannt habe.
Ein mangelhaftes Gutachten des Beklagten liege nicht vor. Objektiv stehe auch nicht fest, dass das Beklagtengutachten unbrauchbar, fachlich und technisch mangelhaft war und nicht den Mindestanforderungen an ein Kraftfahrtschadensgutachten entsprach. Es habe vielmehr vorliegend der Gesamtumfang des Schadens im Streit gestanden sowie die Reparaturwege. Diesbezüglich bestünde Immer ein entsprechender Beurteilungsspielraum bei der Begutachtung und Bewertung. Unterschiedliche fachliche Auffassungen zu einzelnen Punkten unter Sachverständigen seien nicht ungewöhnlich und daher kein Grund zur Annahme, der Sachverständige habe grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet.
Eine Minderung scheitere schon an der fehlenden Nachfristsetzung gemäß §§ 636, 281 Abs.2, 323 Abs. 2 BGB. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt vorgerichtlich die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig venweigert. Die Tatsache dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung auf seinem Standpunkt die Richtigkeit seines Gutachtens und des Umfangs des Schadensersatzes beharrte, stelle keine ernsthafte und endgültige Nachbesserungsverweigerung dar. Es sei darauf abzustellen, dass dem Kläger eine Nachbesserung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung noch möglich ist.
Die Abtretung vom 19.05.2011 dürfte unwirksam sein, da sie nur vom Geschädigten unterschrieben ist.
Das Gericht hat die Akte 15 C 1303/10 des Amtsgerichts Ingolstadt beigezogen.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2010 war dem Beklagten vom Geschädigten T. im Verfahren 15 C 1303/10 der Streit verkündet worden. Die Streitverkündungsschrift wurde ihm am 20.08.2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.08.2010, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am 30.08.2010, trat der Beklagte dem Rechtsstreit 15 C1303/10 auf Seiten des Geschädigten Tü¬ ter bei. Mit Schriftsatz vom 19.01.2011 verkündete die Klägerin dem Beklagten im Vorprozess den Streit. Die Streitverkündung wurde ihm am 02.02.2011 zugestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2012 (BI.67/68 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Der Geschädigte T. hat ausweislich Bl.39 der Akte seine Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Abtretung jedenfalls durch Erhebung der Klage, aber auch schon durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten konkludent angenommen. Damit liegt eine wirksame Abtretung i.S.v. §§ 398 ff. BGB vor. Eine schriftliche Annahme der Abtretung durch die Klägerin ist hingegen nicht erforderlich.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 848,59 € und 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen.
1.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 848,59 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich sowohl aus §§ 631, 634 Nr.3, 638 BGB als auch aus §§ 631, 634 Nr.4, 280, 281 BGB.
Der Beklagte hatte für den Geschädigten T. ein Sachverständigengutachten angefertigt. Auf die Erstellung eines Gutachtens sind die Vorschriften des Werkvertragrechts anzuwenden (Palandt, BGB, 69.Aufl. 2010, Einf. v. §631, Rn.24).
Danach ist es für einen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz grundsätzlich erforderlich, dass das Werk mangelhaft ist und dem Unternehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
a)
Vorliegend ist das vom Beklagten gefertigte Gutachten mangelhaft.
aa)
Der Beklagte muss das Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren 15 C 1303/10 gegen sich gelten lassen. Dem Beklagten wurde im Vorprozess der Streit verkündet. Gemäß §74 Abs.1 ZPO bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Maßgeblich Ist entweder der Zeitpunkt des Beitritts oder die Zeit, zu welcher ein Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war, §68 Abs.3 ZPO. Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zur Hauptpartei u.a. mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter Vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei, §§ 74 Abs.3, 68 ZPO.
Vorliegend war der Beklagte im Vorprozess dem Rechtsstreit auf Seiten des Geschädigten T. bereits mit Schriftsatz vom 27.08.2010 beigetreten. Das schriftliche Gutachten wurde erst am 16.11.2010 erstattet. Die Wirkung des Beitritts des Beklagten entfaltet sich jedoch nur zwischen dem Beitretenden und der von ihm unterstützten Hauptpartei (Zöller, ZPO, 27.Auflagen, §68, Rn.6), hier dem Beklagten und dem Geschädigten T.. Im Verhältnis zur Klägerin ist damit maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten der Beitritt infolge der Streitverkündung der Klägerin möglich war. Das ist vorliegend ab dem 02.202.2011 anzunehmen. Der Beklagte im hiesigen Verfahren reichte mit Schriftsatz vom 01.02.2011 Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen im Vorprozess ein, welche dieser in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2011 beantwortete. In diesem Termin war der Beklagte persönlich anwesend. Er muss also das Ergebnis der Beweisaufnahme auch im Verhältnis zur hiesigen Klägerin gegen sich gelten lassen.
Der Umfang der Bindungswirkung ist dabei auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils beschränkt. Sie erstreckt sich auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und damit auf deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen (Zöller, ZPO, 27.Auflagen, §68, Rn.9).
bb)
In dem Urteil vom 04.05.2011 im Verfahren 15 C 1303/11 kommt das Amtsgericht Ingolstadt zu dem Ergebnis, dass insgesamt Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.729,41 € zu ersetzen sind und bezieht sich dabei auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach ein Defekt des Parksensors, ein Unfallschaden am Endrohr und Endtopf, Auspuffblenden sowie Abschlussblech nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Dass an der Abgasanlage (Endtopf) entgegen dem Gutachten des Beklagten keine Berührungspunkte, Verschiebungen oder Stauchungen festzustellen waren und das Heckabschlussblech keine Verformungen oder Stauchungen aufwies, wurde vorliegend durch den Beklagten auch nicht bestritten. Er wandte sich nur gegen die Behauptung der Klägerin, dass das Beklagtengutachten unbrauchbar, fachlich und technisch mangelhaft war und nicht den Mindestanforderungen an ein Kraftfahrtschadensgutachten entsprach.
Damit steht aus Sicht des Gerichts fest, dass das Gutachten des Beklagten vom 01.04.2011 hinsichtlich dieser Punkte unrichtig und somit auch mangelhaft war.
Nach §633 Abs.1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat,§633 Abs.2 S.1 BGB. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Venwendung eignet, sonst wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes envarten kann. Danach kann der Besteller erwarten, dass bei einem Unfallschadensgutachten nur solche Schäden in die Reparaturkalkulation aufgenommen werden, die unfallursächlich sind. Zwar ist der Sachverständige bei der Erstellung eines Schadensgutachtens nicht gehalten, gleichzeitig ein unfallanalytisches Gutachten anzufertigen, jedoch sollte es ihm aufgrund seiner besonderen Sachkunde durchaus möglich sein, unfallbedingte und nicht unfallbedingte Schäden voneinander zu trennen. Sofern es diesbezüglich Zweifel gibt, ist er gehalten die Grundlage seiner Kalkulation so ausreichend und gut zu dokumentieren, dass diese nachvollzogen werden kann. Dies war vorliegend ausweislich der Feststellungen im Ersturteil z.B. hinsichtlich der Auspuffblenden und des Abschlussblechs nicht der Fall (dort s. BI.5). Danach waren die Lichtbilder nicht hinreichend aussagekräftig. Auch dies gehört jedoch zur fachgerechten Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, es habe im Vorprozess der Gesamtumfang des Schadens im Streit gestanden sowie die Reparaturwege, diesbezüglich bestünde immer ein entsprechender Beurteilungsspielraum bei der Begutachtung und Bewertung, es handele sich um unterschiedliche fachliche Auffassungen zu einzelnen Punkten unter Sachverständigen, mag dies in vielen Fällen zutreffend sein. Vorliegend sind die Abweichungen jedoch so gravierend, dass der vom Beklagten kalkulierte Reparaturumfang um fast 100 % über dem des gerichtlichen Sachverständigen liegt. Die Firma TÜV Süd kommt zu einer Abweichung von über 100 % im Verhältnis zur Berechnung des Beklagten.
Dass es zwischen verschiedenen Sachverständigen über Reparaturwege und -umfänge durchaus zu abweichenden Auffassungen kommen kann, ist dem Gericht bekannt. Jedoch stellt eine Abweichung der Reparaturkalkulation um fast 100 % nach oben ein derartiges Ausmaß dar, dass man nicht mehr von einer bloßen Meinungsverschiedenheit sprechen kann. Es wurden hier vielmehr durch den Beklagten mehrere Positionen einkalkuliert, die nicht unfallursächlich waren. Dies ist als mangelhafte Ausführung des Werkes zu anzusehen.
b)
Grundsätzlich ist für ein erfolgreiches Minderungsverlangen bzw. einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass dem Unternehmer vom Besteller eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Dies ist vorliegend unstreitig weder durch den Geschädigten T. noch durch die Klägerin erfolgt.
Gemäß §§ 638 Abs.1, 636, 323 Abs.2 Nr.1 BGB bzw. §281 Abs.2, 1.Hs. BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt, BGB, 69.Aufl. 2010, §323, Rn.18, §281, Rn.14).
Zuzugeben ist dem Beklagten, dass durch den erfolglosen Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger unter Verwendung des Gutachtens eine Fristsetzung im Verhältnis zum Beklagten nicht automatisch, quasi durch „Erledigung“ entbehrlich wird. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte im Vorprozess auf Seiten des dortigen Klägers, des Geschädigten T. beigetreten ist und diesen durch seine Fragestellungen an den gerichtlichen Sachverständigen aktiv unterstützt hat. Er hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass er an den Feststellungen In seinem Gutachten festhalten will. Auch nach Abschluss des Vorprozesses hat sich dies nicht geändert. Der Beklagte ist vielmehr im hiesigen Verfahren der Auffassung, dass es sich lediglich um unterschiedliche fachliche Auffassungen im Rahmen eines entsprechenden Beurteilungsspielraumes handelt. Ein hartnäckiges Bestreiten der Pflichtverletzung oder die Stellung des Klageabweisungsantrags können jedoch ausreichend sein, um eine Erfüllungsverweigerung anzunehmen (Palandt, BGB, 69.Auflage, §281, Rn.14). Aufgrund der Gesamtumstände (Beitritt auf Geschädigtenseite unter aktiver Unterstützung desselben im Vorprozess, Klageabweisungsantrag im hiesigen Prozess mit entsprechendem Vorbringen) ist vorliegend vom Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Nacherfüllungsvenweigerung des Beklagten auszugehen, so dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist.
c)
Dem Geschädigten steht auch ein Minderungsrecht bzw. ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 100 %zu. Die Reparaturkalkulation des Beklagten weicht um fast 100% gegenüber der des gerichtlichen Sachverständigen ab. Es handelt sich nicht lediglich um eine maßvolle Abweichung aufgrund bloßer fachlicher Meinungsverschiedenheiten, sondern um eine ganz erhebliche Abweichung, welche ein Entfallen des Vergütungsanspruchs rechtfertigt.
2.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §249 BGB ebenfalls ersatzfähig. Sie berechnen sich entsprechend dem Gegenstandswert des ersatzfähigen Schadens. Es ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14 RVG Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr.7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19% ersatzfähig. Nachdem insgesamt ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 848,59 € vorliegt, ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €.
Zwar besteht der Schaden der Klägerin, solange sie noch nicht an den Prozessbevollmächtigten geleistet hat, allein in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht aber gemäß §250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.), zumal die Klägerin tatsächlich mit der Verbindlichkeit beschwert ist, die Vergütungsforderung also erfüllen muss (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1809, 1811).
3.
Die Klageforderung Ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB wie tenoriert zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S.2 ZPO.
[Rechtskräftig]