1. Ein Schaden des Leasingnehmers kann weder mit der Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden (§ 249 I, II S. 1 BGB), noch auf den Totalschaden (§ 251 I BGB) begründet werden, denn diese Schäden treffen grundsätzlich allein den Leasinggeber als Eigentümer.*
2. Ein Ausnahmefall kann bestehen, wenn der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zu Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist, und diese selbst für sich in Auftrag gibt.*
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 28.04.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 21.03.2014 (Az. 17 O 24977/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
a) Nach den Feststellungen des unstreitigen Tatbestands (BGH NJW 2011, 3299 ff [3300 [7]]) hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer sämtliche Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 27.06.2013 gegen 10.50 Uhr auf der Südlichen M. Straße in G. zu ersetzen. Der streitgegenständliche unfallbedingte Schaden habe 23.707,64 € betragen, und sich aus dem Kaufpreis (einschließlich Umsatzsteuer) des geleasten Ersatzfahrzeugs (154.933,95 €) abzüglich des bereits von der Beklagten erlösten Restwerts (74.806,72 €) und der von der Beklagten erstatteten Ersatzleistung (58.223,29 €), zuzüglich Sachverständigenkosten (1.773,70 €) und Unkostenpauschale (30,- €) errechnet.
Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz auf das angefochtene Urteil vom 21.03.2014 (Bl. 24/29 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Der Hauptsachebetrag entspricht nicht der Umsatzsteuer auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs, die sich auf 24.737,35 € belief. Dies beruht darauf, dass die Beklagte, die sich zur Erstattung der Umsatzsteuer nicht verpflichtet sieht, ihre Ersatzleistung unter Berücksichtigung des Nettokaufpreises des verunfallten Fahrzeugs geleistet hat, welcher etwas höher war (131.256,31 € gegenüber 130.196,30 €).
Zur Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hatte der Kläger einen Streitwert von € 156.737,65 (Neuanschaffungspreis des Ersatzfahrzeugs zuzüglich Gutachterkosten und Unkostenpauschale) zugrunde gelegt und das 1,5-fache einer Gebühr angesetzt. Hieraus ergaben sich € 2.990,47 (€ 1.662,- * 1,5 = 2.493,- + € 20,- TK-Pauschale = 2.513,- + 19% Umsatzsteuer = € 477,47). Angerechnet ist ein unstreitig von der Beklagten geleisteter Betrag von € 2.028,36, so dass verbleiben € 962,11.
die Klage abzuweisen, weil dem Kläger der noch behauptete Schaden nicht entstanden, jedenfalls nicht nachgewiesen sei.
c) Das LG München I hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben und lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Klage etwa zur Hälfte abgewiesen. Unter sonst gleichen Umständen wurde lediglich das 1,3-fache einer Gebühr anerkannt und der Nebenkostenbetrag der Urteilsformel errechnet (€ 1.662,- * 1,3 = 2.160,60 + € 20,- TK-Pauschale = € 2.180,60, zuzüglich 19% Umsatzsteuer = € 2.594,91, abzüglich erstatteter € 2.028,36 = € 566,55).
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Gegen dieses der Beklagten am 28.03.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.04.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 36/37 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.06.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 43/47 d. A.) begründet.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 27.10.2014 (Bl. 59/63 d. A.), die Replik vom 21.11.2014 (Bl. 67/68 d. A.) sowie den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 23.12.2014 (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen. Weiterhin wird auf die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.08.2014 erteilten Hinweise (Bl. 49/56 d. A.), dem Kläger zugestellt am 25.08.2014, der Beklagten am 27.08.2014, und die Hinweise des Berichterstatters vom 11.11.2014 (Bl. 65 d. A.), dem Kläger zugestellt am 14.11.2014, der Beklagten am 18.11.2014, verwiesen.
III.
Der Tatbestand des Ersturteils weist einzelne Unklarheiten und Ungenauigkeiten auf, insoweit trifft der Senat nachfolgende, ergänzende und erläuternde Feststellungen (BGH NJW 1969, 190; 2005, 1583 ff. [1585]). Die zugrunde liegenden Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig:
a) Das verunfallte Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911 4S Cabriolet, war mit Leasingvertrag vom 14.03.2013 angemietet worden, der Vertrag bestimmte eine dreijährige Laufzeit ab Juni 2013 und monatliche Raten von 2.324,07 €, hierin enthalten ein Umsatzsteueranteil von 371,07 €. Leasinggeberin und Eigentümerin war die Firma P. F. S. GmbH & Co. KG, die das Fahrzeug zum Kaufpreis von € 131.256,31, zuzüglich Umsatzsteuer von € 24.938,70 erworben hatte.
b) Den als Ersatzfahrzeug beschafften Porsche mietete der Kläger mit Leasingvertrag vom 16.07.2013, der wiederum eine Laufzeit von drei Jahren, jedoch ab September 2013, sowie monatliche Leasingraten von 2.314,55 €, hierin enthalten ein Umsatzsteueranteil von 369,55 €, vereinbart hatte. Leasinggeberin und Eigentümerin war wiederum die Firma P. F. S. GmbH & Co. KG, die das Fahrzeug zum Kaufpreis von € 130.196,60, zuzüglich Umsatzsteuer von € 24.737,35 erworben hatte.
c) Der Kläger hat den ursprünglichen Leasingvertrag storniert und durch den neu abgeschlossenen Vertrag ersetzt, ohne dass hierfür weitere Aufwände und Kosten angefallen wären. Der neue Vertrag weist nahezu gleiche Bedingungen auf, die neuen Leasingraten sind lediglich um etwa 10,- € günstiger als die bisherigen, die dreijährige Laufzeit ist um vier Monate in die Zukunft verschoben.
Trotz Hinweises des Senats hat der Kläger nicht vorgebracht, welche Schäden ihm, insbesondere im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auslieferungstermin des Ersatzfahrzeugs, entstanden sein könnten. Dabei fehlt zudem jeder Vortrag, dass die Stornierung des Leasingvertrages über die Anrechnung des Restwerterlöses und der Schadensersatzzahlung hinaus Zahlungspflichten des Klägers verursacht hätte.
IV.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 25.11.2014 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 30.12.2014 bestimmt (Bl. 98/99 d. A.). Anträge oder Schriftsätze der Parteien sind weder bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen noch später nachgereicht worden, mit Ausnahme des Schriftsatzes des Klägers vom 23.12.2014, zu welchem die Beklagte keine Stellungnahme abgegeben hat.
B.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache uneingeschränkt Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf einen über die bisherigen Ersatzleistungen hinausgehenden Schadensersatz bejaht.
a) Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten für Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 27.06.2013 gegen 10.50 Uhr auf der Südlichen M. Straße in G. steht nicht im Zweifel und wurde vom Erstgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Sie folgt daraus, dass das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten durch dieses beschädigt wurde §§ 7 I StVG, 823 I BGB, i. V. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG.
b) Weiterhin geht das Ersturteil - ersichtlich und zutreffend - davon aus, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem - hier unstrittigen - Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden nach Maßgabe des § 287 ZPO zu ermitteln ist, der den Tatrichter gegenüber dem Strengbeweisverfahren nach § 286 I ZPO freier stellt (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1952, 301; NJW 1994, 3295 ff.; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]).
Allerdings kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Obwohl im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt werden (höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit, etwa BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]), entbindet § 287 ZPO nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261 und zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 34]).
c) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Erstgerichts, ein dem Kläger zu ersetzender Schaden sei (auch) in Höhe der auf den Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs entfallenden Umsatzsteuer entstanden, weder frei von Rechtsfehlern, noch vertretbar.
Das Ersturteil berücksichtigt zum ersten nicht, dass die Umsatzsteuer auf den Neuanschaffungspreis des vom Leasinggeber erworbenen Ersatzfahrzeugs nicht automatisch auch zu einer wirtschaftlichen Einbuße des Leasingnehmers führt. Zum zweiten wird übersehen, dass der Kläger weder eine verschlechterte Vermögenslage, noch eine Beeinträchtigung der Fahrzeugnutzung geltend gemacht hat, und im Vergleich der beiden Leasingverträge gar nicht geltend machen kann.
Schadensumfang und -ersatzanspruch des Leasingnehmers beurteilen sich nach folgenden Grundsätzen, wobei ergänzend auf die ausführlichen Senatshinweise vom 18.08.2014 Bezug genommen wird:
1. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers - wegen Beschädigung oder Zerstörung des geleasten Fahrzeugs - ist anerkannt und wird überwiegend gestützt auf das Recht zum Besitz (§ 823 I BGB). Er richtet sich jedoch nicht auf den Sachwert des Leasingfahrzeugs, sondern lediglich auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1992, 553 f. [554]; NZV 1991, 107 f. [108]: „(der) Unfallschaden besteht, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, grundsätzlich nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern nur in dem Entzug der Sachnutzung …“; NJW 2013, 3728).
2. Nur insoweit kann dem Leasingnehmer ein nach § 249 II 2 BGB zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer entstehen, die sich jedoch auf den vorgenannten Nutzungsausfallschaden beziehen muss. Dieser entspricht jedoch weder dem Sachwert, noch dem Wiederbeschaffungswert, noch dem Wiederbeschaffungsaufwand des (verunfallten oder ersetzten) Leasingfahrzeugs (BGH NJW 1988, 2803; NZV 1991, 107). Der Wiederbeschaffungswert begründet weder eine Vermutung für, noch eine Pauschalierung des Schadensbetrags, sondern bestimmt lediglich - aus Rechtsgründen - dessen obere Grenze im Wege einer unwiderleglichen Vermutung (BGH NJW 1993, 2870; NJW 1992, 553, unter „aus den Gründen“, II., 1. b).
Dies verkennt das Erstgericht, indem zwar überzeugend begründet wird, der Wert der Sachnutzung eines geleasten Fahrzeugs sei begrenzt durch seinen Wiederbeschaffungswert, jedoch dann ohne Darlegung und Begründung dieser Betrag als schadensidentisch angenommen wird. Deswegen können die zitierten Entscheidungen (LG München I, Urt. v. 02.11.2011 - 17 O 769/11 [juris]; Urt. v. 26.04.2012 - 17 O 18835/10 [juris] = BeckRS 2013, 09575; AG Brandenburg NJOZ 2011, 505; Senat, Urt. v. 20.04.2007 - 10 U 4632/06, BeckRS 2010, 11996; Urt. v. 26.04.2013 - 10 U 3879/12 [juris] = NJW 2013, 3728) gerade nicht als Stütze dieser Auffassung dienen, denn in allen genannten Urteilen wird deutlich, dass die Umsatzsteuer auf den Anschaffungspreis nicht den tatsächlichen Schaden darstellt, sondern lediglich dessen Obergrenze. Gleichzeitig zeigen diese Urteile, dass die aufgrund eines Leasingvertrags zu leistende Umsatzsteuer keineswegs immer einen höheren Betrag als die Umsatzsteuer auf den Anschaffungspreis bilden muss.
Dies verkennt jedoch auch der Kläger, indem er zum einen darauf beharrt, dass die auf die monatlichen Raten des ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags entfallende Umsatzsteuer ohne weitere Voraussetzungen zu ersetzen sei und sein Schaden in dem um Restwert und bisherige Zahlung verringerten, um Gutachtenskosten und Unkostenpauschale vermehrten Ankaufspreis des Ersatzfahrzeugs bestehe. Zum anderen fehlt jegliches Vorbringen des Klägers, welcher Schaden durch den erneuten Abschluss eines Leasingvertrages - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Vertragsdauer (BGH NJW 1992, 553, unter „aus den Gründen“, II., 3.; NZV 1991, 107, unter „Aus den Gründen“, II., 2. b) - eingetreten sei, insbesondere welche Kosten er aufzuwenden gehabt habe. Vielmehr ist festzustellen, dass der Kläger den ursprünglichen Leasingvertrag allein unter Einsatz der bisherigen Ersatzleistungen der Beklagten stornieren konnte und keinerlei zusätzliche Kosten aufwenden musste.
Deswegen ist der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erreicht oder überschritten hätte.
3. Dagegen kann ein Schaden des Klägers weder mit der Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden (§ 249 I, II S. 1 BGB), noch auf den Totalschaden (§ 251 I BGB) begründet werden, denn diese Schäden treffen grundsätzlich allein den Leasinggeber als Eigentümer (BGH NZV 1993, 391 = NJW 1993, 2870, unter 2., a), b) a. E.; NJW-RR 1991, 1149; NZV 1991, 107, unter II. 2., b) bb); OLG Frankfurt a. M. NZV 1998, 31; BGH NJW 1989, 3021 „verdeckter Abzahlungskauf“; BGH NJW 1988, 2803; NJW 1989, 3021; OLG Karlsruhe, VersR 1990, 1222; OLG Hamm, VersR 1991, 918 [für Verzugszinsen]; VersR 1992, 440 [für eine Ersatzbeschaffung durch den Leasinggeber] u. NZV 2012, 551). Ein Ausnahmefall, nachdem der geschädigte Leasingnehmer vertraglich zu Wiederherstellung und Reparatur verpflichtet ist, und diese selbst für sich in Auftrag gibt (OLG Hamm VersR 2002, 858; OLG Celle, NJOZ 2014, 850; BGH NJW 1992, 553 = VersR 1992, 194), liegt unstreitig nicht vor.
4. Weitere Folgeschäden, wie steuerliche Nachteile, Gewinnausfall oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung (BGH NJW 1992, 553, unter „aus den Gründen“, II., 2. a. E.) hat der Kläger nicht geltend gemacht und die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. Aufgrund des Vorbringens im Berufungsverfahren samt den vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls ab dem 09.09.2013 über ein gleichwertiges Fahrzeug verfügt hat, und der neue Leasingvertrag - unter sonst gleichen Vertragsbedingungen - eine sogar geringfügig verringerte Ratenbelastung aufweist. Soweit vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum 09.09.2013 Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden haben könnte, hat der Kläger trotz der Hinweise des Senats keinerlei Anträge gestellt oder tatsächliche Umstände dargelegt.
d) Das Ersturteil geht, dem Grunde nach zutreffend, davon aus, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess neben der Hauptsache geltend gemacht werden können (BGH VersR 2007, 265; Senat AnwBl. 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13 [juris, dort Rz. 9]). Jedoch sind nach § 249 I, II 1 BGB nur diejenigen adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senat a. a. O.). Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen anzusehen (BGH MDR 2008, 351 [352]; Senat a. a. O.). Daraus folgt, dass wegen der umfassenden Klageabweisung keinerlei Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz in vollem Umfang unterlegen, mit und seit der Entscheidung des Senats umfasst dies auch das Verfahren erster Instanz.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, erfordern weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Abs. 26 - 32]), noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. [2419, Abs. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. [2420, Abs. 34]) eine Entscheidung des Revisionsgerichts.